Update Fluggastrechte

An dieser Stelle möchten wir Ihnen in Zukunft aktuelle Urteile aus dem Fluggastrecht gesammelt präsentieren. Die Sammlung inklusive weiterführender Links wird regelmäßig erweitert.

 

Begriff des „direkten Anschlussfluges“

Bei einer mit Umstiegen verbundenen Flugreise, die in der EU startet, hat der Passagier bei Verspätungen auch dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn diese erst bei einem Teilflug außerhalb der EU auftritt. Egal ist dabei, ob die direkten Anschlussflüge von unterschiedlichen, nicht rechtlich miteinander verbundenen Airlines durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden und ein einheitlicher Flugschein im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung ausgegeben wurde – BGH, Urteil vom Urt. v. 16.06.2023, Az. X ZR 15/20.

 

Schnellstmögliches Angebot eines Ersatzfluges

Fluggesellschaften, die einen Flug wegen eines außergewöhnlichen Umstands annullieren, müssen betroffenen Fluggästen den schnellstmöglichen Ersatz anbieten. Sonst ist eine Entschädigung fällig, wie der BGH in einem recht aktuellen Urteil bestätigte. Passagiere hätten einen Anspruch auf frühestmögliche anderweitige Beförderung, wenn dies gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung für die Airline zumutbar sei – BGH, Urteil vom 10.10.2023 – X ZR 123/2.

 

Streik der eigenen Beschäftigten ist regelmäßig kein „außergewöhnlicher Umstand“

Mitte Februar 2024 streikten wieder die Beschäftigten der Deutschen Lufthansa AG, Lufthansa Technik, Lufthansa Cargo und weiterer Gesellschaften. Kurz davor waren es die Piloten der Tochtergesellschaft Discover. Für die Passagiere gut zu wissen: Ein von einer Gewerkschaft der Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreien könnte – EuGH, Urteil vom 23. März 2021, Az.: C-28/20.

 

 

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Kein Schadenersatz für Kofferklau

Flugpassagiere können keinen Schadensersatz vom Flughafenbetreiber verlangen, wenn ihre Koffer beim Entladen von Personen gestohlen werden die keine Flughafenangestellten sind – so das Landgericht Frankfurt a.M. (LG FFM, Urteil vom 07.10.2022, Az. 2-28 O 238/21).

Grundsätzlich habe der Eigentümer einen zufälligen oder nicht aufklärbaren Verlust zu tragen. Er könne sich auch gegen die Verwirklichung des Risikos durch sein eigenes Verhalten absichern, sei es durch Versicherungen, sei es durch besondere Vereinbarungen mit dem von ihm beauftragten Transporteur. Vielmehr setzte ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB voraus, dass die zu erwartende Sorgfalt im Umgang mit dem fremden Eigentum schuldhaft verletzt wurde und gerade dadurch ein Verlust verursacht worden ist.

Dies sei nicht der Fall. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die von den Klägern geforderten Sicherheitsmaßnahmen – unabhängig davon, ob die Beklagte zu ihnen verpflichtet war – den Verlust verhindert hätten. Ein Anspruch aus § 831 BGB scheide aus, da die Beklagte weder ein Auswahl- noch Überwachungsverschulden hinsichtlich  ihres Gepäckfahrers trifft. Unabhängig davon, wie die Beklagte … ausgewählt und überwacht hat, wäre der Schaden, wie eben dargelegt, selbst dann eingetreten, wenn die Beklagte mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hätte.

Im Hinblick auf die Diebe scheide ein Anspruch aus § 831 BGB aus, da die Kläger für die Behauptung, es handle sich um Mitarbeiter der Beklagten, beweisfällig geblieben sei.

Kein Schadensersatz wegen Handgelenksbruch bei Schnorchelausflug auf Mauritius

Das Landgericht Köln hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, wo ein Ehepaar subjektiv mit einer Pauschalreise sehr unzufrieden war. Die Reise hatte 12.604,00 € gekostet. Der Kläger verlangte vom beklagten Reiseunternehmen Zahlung von Reisepreisminderung und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 18.750,00 € sowie Schmerzensgeld für seine Frau von mindestens 6.000,00 €.

Das LG Köln hat die Klage nach Anhörung des Klägers insgesamt abgewiesen. Es hätten keine Mängel der gebuchten Reise vorgelegen. Insgesamt hätten lediglich Unannehmlichkeiten im Ablauf der Reise vorgelegen, die hinzunehmen seien.

Die vom Kläger bemängelte Wartezeit am Anreisetag von 8.00 Uhr bei Ankunft bis zum Bezug des Zimmers um 15.00 Uhr sei als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Hotelzimmer seien üblicherweise sowieso erst um 14.30 Uhr bezugsfertig. Hier habe das Hotel aus Kulanz sogar noch ein reichhaltiges Frühstück angeboten.

Auch eine angeblich verspätete Reinigung des Zimmers, nachdem dem Kläger selbst dort eine Flasche Rum fallen gelassen hatte, stelle keinen Mangel dar. Der Nutzen der Reise sei nicht beeinträchtigt gewesen. Die gerissene Kette an einem vom Hotel geliehenen Fahrrad während einer Fahrradtour sei ebenfalls hinzunehmen. Insbesondere wenn mit dem Rad nach eigenem Vortrag über „Stock und Stein“ über die Insel gefahren wurde, haftet hier nicht der Reiseveranstalter. Ein erlittener Wespenstich der Ehefrau im Hotel unterfiele dem allgemeinen Lebensrisiko, auch wenn sich das Wespennest neben der Terrasse des Hotelrestaurants befunden habe.

Zuletzt war die Frau des Klägers beim Aussteigen aus einem Boot ausgerutscht und brach sich das Handgelenk. Auch bei diesem Unfall habe sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, für das der Reiseveranstalter nicht verantwortlich sei. Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten unterfielen dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko.

LG Köln, 08.03.2022, Aktenzeichen: 32 O 334/20

 

Klage gegen das aufgesetzte Gehwegparken in Bremen teilweise erfolgreich

Das VG Bremen hat zu auf Gehwegen aufgesetzt parkenden Pkw entschieden. Die Straßenverkehrsbehörde wurde dazu verpflichtet, erneut über Anträge von Anwohnern zu entscheiden die dieses Parken in Wohnstraßen unterbinden wollen.

Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner von Wohnhäusern in Bremen (hier: Östliche Vorstadt, Neustadt und Findorff – das Problem gibt es aber auch in anderen Stadtteilen). In den von ihnen bewohnten Straßen wird seit jeher unerlaubt auf beiden Straßenseiten aufgesetzt geparkt. Anträge auf Einschreiten gegen diese ordnungswidrigen Zustände wurden von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abgelehnt. Die Behörde meinte u.a., keinen Handlungsspielraum zu haben, wenn sich Ordnungsamt, Polizei und kommunaler Ordnungsdienst im ahmen der Gefahrenabwehr aufgrund des ihnen zustehenden Ermessens gegen ein Einschreiten entschieden. Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, dass die Straßenverkehrsbehörde geeignete Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken ergreifen und anschließend evaluieren müsse. Sie könne beispielsweise anordnen, dass die Autos entfernt werden, Zwangsmittel anwenden, Pfähle installieren oder Verkehrsschilder aufstellen. Der ordnungswidrige Zustand müsse auf jeden Fall beendet werden, da die Gehwege durch das aufgesetzte Gehwegparken zu eng seien.

Dem ist das Bremer Verwaltungsgericht im Wesentlichen gefolgt. Die Vorschriften, aus denen das grundsätzliche Verbot des Gehwegparkens folgt (§ 12 Abs. 4 und 4a StVO), dienten nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, sondern auch dem der konkret betroffenen Anwohner. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls dürfe sich die Straßenverkehrsbehörde auch nicht grundsätzlich gegen ein Einschreiten entscheiden. Die Straßenverkehrsbehörde könne die Anwohner auch nicht darauf verweisen, sich an die Ordnungsbehörden zu wenden. Diese schreiten in den betroffenen Wohnstraßen in der Regel nicht ein, so dass die Kläger damit faktisch rechtsschutzlos gestellt wären. Auch die betroffenen Autofahrer könnten sich nicht auf ein „Gewohnheitsrecht“ berufen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens hat die Kammer die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Der Verfahrensgegenstand ist in vielen Teilen Bremens ein Politikum, da niemand weiß, wo die betroffenen Autofahrer sonst parken sollen. Öffentliche Parkplätze in einem zumutbaren Rahmen fehlen. Es liegt indes auf der Hand, dass auch die Anwohner berechtigte Interessen haben.

VG Bremen, 22.02.2022, Aktenzeichen: 5 K 1968/19

Verkehrsrecht – Übersicht über aktuelle Urteile 2020

Heute präsentieren wir Ihnen überblicksartig ein paar aktuelle Entscheidungen aus dem Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht und dem Verkehrsvewaltungsrecht. Wie immer finden Sie weiterführende Links zu den Quellen und zu weiteren relevanten Infos auf unserer Webseite.

Haftung schon aufgrund leicht unangepasster Geschwindigkeit bei Gegenverkehr und Dunkelheit

Nach einer Entscheidung des OLG Celle muss der Führer eines Kfz seine Geschwindigkeit auf jeden Fall den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anpassen. Das gelte insbesondere auf schmalen Straßen bei Dunkelheit und erkennbarem Gegenverkehr. Handelt der Autofahrer dem entgegen, kann er bei einem Zusammenstoß mit einem Traktor auch dann haften, wenn er die erlaubte Geschwindigkeit nur wenig überschritten hat und der Traktor Überbreite aufweist.

OLG Celle, Urteil vom 04.03.2020, 14 U 183/19

Vorläufiger Führerscheinentzug bei verbotenen Straßenrennen gerechtfertigt

Laut zweier Beschlüsse des LG Köln kann den Tatverdächtigen hinsichtlich eines verbotenen Straßenrennens bereits im Vorfeld einer Verurteilung die Fahrerlaubnis entzogen werden. Begehe jemand eine solche Tat, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Der Verdacht gegen die Beschuldigten nach der recht jungen Vorschrift § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hatte sich daraus ergeben, dass sie sich als Kfz-Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig rücksichtslos fortbewegt haben, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen.

LG Köln, Beschlüsse vom 04.03.2020, 101 Qs 8/20, 101 Qs 7/20

Durch Scheinwohnsitz erlangte EU-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland

Das VG Koblenz hat bestätigt, dass eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht zwingend das Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland erlaubt. Wenn die Umstände des Einzellfalls die Annahme rechtfertigen, dass die EU-Fahrerlaubnis nur mit einem Scheinwohnsitz im Ausland erlangt wurde, ist diese hier nicht gültig. Hierbei handelt es sich um ein komplexes Rechtsproblem, welches die Autofahrer in Deutschland immer wieder beschäftigt. Zu beachten ist, dass sich derjenige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht, der in diesem Kontext hierzulande ein Kraftfahrzeug führt.

VG Koblenz, 03.03.2020, 4 L 158/20.KO

Spa­ni­sche Air­line kann in Deutschland für gestrichenen spanischen Teilflug ver­klagt werden

Bei Annulierung eines Fluges können die betroffenen Passagiere von der verantwortliche Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung verlangen. Dabei gibt es in der Praxis vor allem bei Transit- und Anschlussflügen diverse rechtliche Problemfelder. Der EuGH musste sich nun gerade mit einer Anfrage des AG Hamburg befassen. Im vorliegenden Fall wurden in einer einheitlichen Buchung mehrere Teilflüge von Hamburg nach San Sebastian gebucht. Zwischenstationen waren London und Madrid. Die Flüge wurden von zwei verschiedenen europäischen Airlines durchgeführt. Der Flug zwischen Madrid und San Sebastian wurde ohne Vorwarnung annulliert.

Abflugort des ersten Teilflugs auch Erfüllungsort des kombinierten Flugs insgesamt

Das zunächst befasste Amtsgericht Hamburg hatte Zweifel an seiner Zuständigkeit. Denn bei dem annulierten Flug ging es um eine spanische Fluggesellschaft und eine rein auf Spanien begrenzte Flugverbindung. Allerdings entschieden die Richter am Europäischen Gerichtshof, dass Passagiere bei einer mehrteiligen Flugverbindung ihren Anspruch auf Ausgleich auch dann vor dem Gericht des Abflugorts geltend machen können, wenn der annullierte Teilflug das Land des Abflugortes gar nicht tangiert. Denn bei einer einheitlich gebuchten Flugverbindung wie im hier betroffenen Fall gilt der Abflugort des ersten Teilflugs als einer der Orte, an denen die Dienstleistung des Beförderungsvertrags im Luftverkehr hauptsächlich erbracht wird. Deshalb kann dieser Abflugort auch der Erfüllungsort des kombinierten Flugs insgesamt im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sein.

EuGH, Beschl. v. 20.02.2020, Az. C-606/19

Härtefall: Ausnahme vom Regelfahrverbot gegen Bussgelderhöhung

Kürzlich hat das Amtsgericht Bremen wieder für eine unserer Mandantinnen entschieden, dass von der Anordnung eines Fahrverbotes ausnahmsweise abgesehen werden kann. Die Fahrerin war auf der Autobahn deutlich zu nah aufgefahren. Dafür wurde zunächst ein Bussgeld von 160,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Wir haben gegen den Bussgeldbescheid Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Im Laufe des Verfahrens gab es dann noch einen Ortstermin bei der Bremer Polizei. Hier musste Einblick in den Messfilm genommen werden. Dabei ergaben sich insgesamt gegen den Tatvorwurf an sich vorliegend keine Einwände. Trotzdem konnten wir für die Mandantschaft erreichen, dass das Fahrverbot wegfällt. Im Folgenden möchten wir unsere Einlassung dazu auszugsweise zitieren:

Konkretes Beispiel für eine Stellungnahme in Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ein Fahrverbot würde für die Betroffene eine unzumutbare Härte darstellen. Hierfür ist keine außergewöhnliche Härte erforderlich, sondern es genügt ein erheblicher Nachteil für die Betroffene oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher Umstände. Die Betroffene, wohnhaft in Bremen – Xyz, arbeitet in Bremen – Abc.  Damit ist der tägliche Arbeitsweg nicht unter zumutbaren Umständen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen. Bei günstigem Verlauf würde die Betroffene ca. 90 Minuten bis 2 Stunden für eine Strecke benötigen. Da mehrfach umgestiegen werden muss, ist typischerweise nicht mit einem günstigen Verlauf zu rechnen. Durch das Fahrverbot würde das tägliche Pendeln für die Betroffene zur Arbeitsstelle somit auf ca. 4 Stunden oder sogar mehr ausgedehnt. Dadurch würde eine Ausübung des Berufes und eine geordnete Lebensführung über die Grenze der Belastbarkeit erschwert.

Bei dieser Ausweitung der Pendelzeit handelt es sich auch nicht um eine bloße Einbuße von Bequemlichkeit. Eine solche könnte man gegebenenfalls bei einer Ausdehnung auf etwa 1 Stunde pro Strecke vielleicht noch annehmen. Das hiesige Ausmaß von jeweils ca. 2 Stunden pro Strecke wäre jedoch in der Folge unangemessen. In der Folge wäre auch mit deutlichen und häufigen Verspätungen der Betroffenen hinsichtlich der Ankunft am Arbeitsplatz zu rechnen. Damit drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bereits allein wegen der unkalkulierbaren täglichen Anreise zur Arbeitsstelle.

Zudem arbeitet die Betroffene als Ijk für Ihren Arbeitgeber. Im Rahmen dieser Tätigkeit muss sie häufiger externe Termine wahrnehmen. So gehören Lieferantenbesuche zum Aufgabenbereich der Betroffenen, außerdem Abnahmetermine bei Subunternehmern. Diesen Terminen ist eigen, dass sie regelmäßig relativ spontan wahrgenommen werden müssen. Außerdem finden diese an Orten statt, die weiter entfernt sind, auch auf dem Land – und daher mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder kaum zugänglich.

Durch das Fahrverbot würde die Betroffene daher in die Situation geraten, dass sie ihre berufliche Tätigkeit nicht voll anforderungsgemäß ausüben könnte. Arbeitsrechtliche Maßnahmen des Arbeitgebers drohen daher auch unter diesem Gesichtspunkt.

Eine Einzelfallentscheidung, nicht geeignet für copy-and-paste

Diese Argumentation veranlasste das Gericht dazu, das Fahrverbot wegfallen zu lassen. Für die Mandantin war das trotz Verdopplung der Geldbusse ein großer Erfolg. Das ergibt sich auch schon aus der Begründung an sich.

Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 09.09.2019, Az. 75 OWi 660 Js 36241/19 (394/19)

Wir bitten um Verständnis, dass wir aus Gründen des Datenschutzes nicht die gesamte Einlassung wiedergeben können. Wir wollten aber mal ein realistisches Bild vermitteln. Trotzdem müssen Sie als Leser unbedingt beachten, dass es hier um die Entscheidung in einem speziellen Einzelfall ging. Erst nach intensiver anwaltlicher Tätigkeit konnte die Einlassung verfasst werden. Die Einlassung enthält zwar ein paar allgemeine Grundsätze, kann keinesfalls ohne Weiteres auf andere Fälle angewendet werden. Sie als betroffener Laie erhalten schon keine Akteneinsicht. Auch  die Möglichkeit, Einblick in den Messfilm zu nehmen, wird man Ihnen nicht gewähren. Fazit: Wenn der Fall für Sie eine große (wirtschaftliche) Bedeutung hat, sollten Sie immer rechtzeitig einen Anwalt mandatieren. Vor allem sollten Sie keinesfalls selbst Angaben oder Rechtfertigungen gegenüber der Polizei machen. Sie haben das Recht zu schweigen, und zwar von Anfang an. Nutzen Sie es auf jeden Fall! Reden oder schreiben Sie sich nicht um Kopf und Kragen.

400.000 € Schmerzensgeld für Opfer einer Trunkenheitsfahrt

Das LG Frankenthal hat einem Verkehrsunfallopfer ein für deutsche Verhältnisse auffallend hohes Schmerzensgeld von 400.000 € zugesprochen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Kläger war als Beifahrer im Fahrzeug eines betrunkenen Fahrers schwer verletzt worden. Dieser war nachts mit 1,1‰ Blutalkoholgehalt unterwegs, als er mit seinem Fahrzeug von der Straße abkam. Die Verletzungen des Klägers waren so schwer, dass sie zu einer Querschnittslähmung führten.

Sehr hohe Entschädigung wegen Querschnittslähmung und Pflegebedürftigkeit

Nach Auffassung des Landgerichts war der Kläger angeschnallt. Die beklagte Versicherung hatte das Gegenteil behauptet, ein Sachvertändigengutachten bestätigte aber das Angeschnalltsein.  Nach der Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger bei Antritt der Fahrt erkannt hatte, dass der Fahrer alkoholisiert war. Für das Landgericht habe zwar festgestanden, dass die Beteiligten sich zu Beginn des Abends zum gemeinsamen „Vorglühen“ getroffen hätten. Es habe sich jedoch nicht aufklären lassen, ob die Beteiligten auch den weiteren Abend zusammen verbracht und Alkohol getrunken hätten. Nachdem der Kläger inzwischen auch psychisch erheblich unter den Unfallfolgen leide und in einem Pflegeheim leben müsse, sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro angemessen.

LG Frankenthal v. 10.01.2020, Az: 4 O 494/15