Mobiltelefon ausgeschaltet? Kontrolle am Steuer ist Ordnungswidrigkeit!

Wenn Sie während der Fahrt mit Ihrem PKW das Mobiltelefon in den Händen halten und mittels des Home-Buttons kontrollieren, ob das Telefon ausgeschaltet ist, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld und Punkten bedroht ist.

Das meint jedenfall das OLG Hamm in einer weiteren aktuellen Entscheidung vom 20.06.2017 zu diesem Themenkomplex. Bereits gestern berichteten wir von einem anderen Szenario.

Handyverbot der StVO erfasst auch Smartphones ohne SIM-Karte

Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch dann gegen die einschlägige Verbotsvorschrift des § 23 Absatz 1a StVO verstoßen wird, wenn der Fahrer während der Fahrt sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, auch wenn in das Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist.

 

Entschädigungsleistungen für Flugverspätungen in Sachen TUIfly

Im Oktober 2016 sorgten massenhafte Flugverspätungen und Flugausfälle insbesondere bei Flügen der Airline TUIfly für Aufruhr. Tausende Passagiere kamen verspätet oder gar nicht ans Reiseziel.

Nach der Fluggastrechteverordnung stehen dem Passagier in den meisten Fällen erhebliche Entschädigungsleistungen zu. Zu den Regelungen der Verordnung haben wir einen eigenen Rechtstipp bereitgestellt.

Es ist grundsätzlich so, dass die Airlines versuchen, sich um diese teuren Zahlungen zu drücken. Obwohl mittlerweile viele Kunden die Ansprüche anmelden, reagieren die Airlines oft erst mal gar nicht, und zwar monatelang. Im Idealfall erhält der Passagier aber wenigstens eine Zahlung, wenn ein Anwalt eingeschaltet wurde. Interessant ist in diesen Fällen, dass die Fluggesellschaften dann trotzdem nicht die Anwaltskosten tragen wollen – mit der Begründung, die Einschaltung des Anwalts sei nicht notwendig gewesen.

Immer häufiger tritt allerdings der Fall ein, dass auch wir Anwälte außergerichtlich nicht zum Erfolg kommen. Die Airlines spekulieren offensichtlich darauf, dass die Geschädigten ein teures und langwieriges Gerichtsverfahren scheuen. Tatsächlich ist es aber so, dass in der weit überwiegenden Zahl der Fälle sofort nach Klageerhebung die Zahlung durch die Airline erfolgt. Die Gesellschaften müssen dann auch noch alle Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen. Dies nimmt man dort scheinbar lieber in Kauf, als alle Kunden gleich anspruchsgerecht zu entschädigen.

Unsere Kanzlei konnte also schon in vielen Fällen den Mandanten zu ihrem Recht verhelfen, sei es vorgerichtlich oder durch Klageerhebung mit dann sofort erfolgter Zahlung durch die Fluggesellschaft.

Anders verhält es sich allerdings in Sachen TUIfly aufgrund der Ereignisse im Herbst 2016. Hier setzt sich die Fluggesellschaft bisher in jedem bekannte Fall auch nach der Klageerhebung zur Wehr. Allein am Amtsgericht Hannover sollen ca. 1.500 Klageverfahren anhängig sein. Die Zahlungsverweigerung begründet das Unternehmen damit, dass die massenhaften Verspätungen und Ausfälle nicht Folge einer Krankheitswelle, sondern eines wilden Streiks gewesen sei. Dies sei vergleichbar mit höherer Gewalt und daher als außergewöhnlicher Umstand nicht zu entschädigen.

Die von uns geführten Klageverfahren gegen TUIfly in diesem Zusammenhang sind noch nicht abgeschlossen und auch noch nicht entcheidungsreif, sondern „mittendrin“. Soweit erkennbar gibt es bisher vor allem zwei Urteile des AG Hannover, in welchen die TUIfly zur Zahlung verurteilt wurde. Die Urteile sind schwer zu finden, eines ist unter dem folgenden Link im Volltext verfügbar: AG Hannover, Urteil vom 15. Februar 2017, Az. 538 C 11921/16.

Insgesamt ist die Rechtslage unübersichtlich. Die Gerichte entscheiden jeweils im Einzelfall. Pauchale Behauptungen reichen dabei weder auf Klägerseite noch auf Seiten der Airline. Der Mandant/ Kläger muss seine Ansprüche konkret darlegen, TUIfly muss im Gegenzug wohl beweisen, dass es einen wilden Streik überhaupt gegeben hat und dass gerade deEinr entsprechende Flug davon betroffen war.

Es liegt auf der Hand, dass ein Passagier dies ohne anwaltliche Hilfe kaum bewältigen kann. Sprechen Sie uns gerne an, wir verfügen über die notwendigen Kenntnisse, damit Ihre Ansprüche gegen alle Widrigkeiten Geltung erhalten.

Ob die angesprochenen Urteile rechtskräftig geworden sind oder ob TUIfly in die Berufung gegangen ist, ist noch nicht bekannt. Indes könnte es sein, dass letzlich der EuGH die Streitigkeiten grundsätzlich entscheidet. Acht Vorlagebeschlüsse eines Richters am AG Hannover sind an den EuGH gerichtet worden.  Die Verfahren werden so lange ausgesetzt. Mit einer Entscheidung ist dann in ca. 18 Monaten zu rechnen.

Die nicht vorgelegten Verfahren werden wohl trotzdem entschieden werden – ob Rechtskraft eintritt, wir sich zeigen. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Die Ansprüche aus den Ereignissen des Herbst 2016 verjähren im Übrigen Ende 2019, wenn bis dahin nicht die entsprechende Klage erhoben wurde.

 

Poliscan Speed – Verfahrenseinstellung vor dem AG Bremen

In einem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgerich Bremen haben wir erneut einen Erfolg für den Mandanten verbuchen können, diesmal etwas spezieller. Dem Mandanten war eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden. Geblitzt wurde er mit dem Messgerät Poliscan Speed. Das Geschwindigkeitsmessgerät ist immer wieder der Kritik von Verkahrsanwälten und anderen Fachleuten ausgesetzt, gilt jedoch unter denen, die es einsetzen, als unfehlbar.

An der Unfehlbarkeit darf weiter gezweifelt werden. So auch hier. In der Verteidungsschrift hatten wir Einspruch gegen den Bußgeldbeischeid des Stadtamtes Bremen eingelegt und diversen Kritikpunkte an der Messung vorgetragen. U.a. war das Beweisfoto seltsam belichtet und wies eine Art Tunnelblickperspektive auf.

Weder das Stadtamt noch das Gericht wollte sich augenscheinlich für die Argumente interessieren. Das Verfahren lief über Monate ereignislos. Zwei Hauptverhandlungstermine wurden aufgehoben.

Plötzlich erging aus heiterem Himmel ein Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts. Der Beschluss des AG Bremen im Volltext:

Amtsgericht Bremen
Beschluss
74 OWi 620 Je 4206116 (4311 6)

In der Bußgeldsache gegen
XXXX YYYY,
geboren am XX.YY.ZZZZ in P., wohnhaft H., 28717 Bremen, Staatsangehörigkeit: nicht bekannt,
Verteidiger: Rechtsanwalt Christoph Birk, Rotdornallee 1 A, 28717 Bremen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht – Abteilung für Straf- und Bußgeldsachen – Bremen durch die Richterin am Amtsgericht XXXX am 01.11.2016 beschlossen:
Das Verfahren wird wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß 206a Strafprozessordnung
(StPO) i.V.m. § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auf. Kosten der Staatskasse eingestellt.
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse nicht auferlegt (§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe:
Es besteht ein Verfahrenshindernis nach § 206a StPO, da eine ordnungsgemäße Akte nicht vorliegt und auch nicht vorgelegt werden kann. Übersandt wurde der Ausdruck einer bei der Verwaltungsbehörde elektronisch geführten Akte, die nicht die von § 110 b Abs. 2 OWiG vorgeschriebenen Vermerke aufweist, obwohl die Akte offensichtlich eingescannte Dokumente enthält. § 110b Abs. 3 OWiG regelt, dass ein elektronisches Dokument, das unter Beachtung von § 110b Abs. 2 OWiG erstellt wurde, grundsätzlich die Papierakte ersetzt und für das Verfahren zugrunde zu legen ist. Ein Ausdruck dieseselektronischen Dokuments kann dann auch nach §§ 110b Abs. 3, 110d Abs. 3 OWiG für das gesamte weitere Verfahren, also auch das Gerichtsverfahren, die Akte darstellen. Wenn aber die elektronische Akte nicht ordnungsgemäß erstellt wird, dann ist der Ausdruck der elektronischen Akte im Umkehrschluss
zu §§ 110b Abs. 3, 110d Abs. 3 OWiG nicht dem Verfahren zugrunde zu legen.
Entgegen § 110b Abs. 2 S.3 OWiG konnten trotz Anforderung binnen zwei Monaten weder die Originalunterlagen noch ein dem § 110b Abs. 2 OWiG entsprechender Ausdruck von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass eine ordnungsgemäße Akte vor Verjährungseintritt auch nicht mehr hergestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, wobei zu berücksichtigen war, dass bei Übersendung der Unterlagen im Original oder mit Vermerken nach § 110b Abs. 2 OWiG aufgrund der vorliegenden Ausdrucke davon auszugehen ist, dass eine Verurteilung des Betroffenen wegen der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Das Ergebnis zählt. Für den Mandanten bleibt der angebliche Tempoverstoß damit folgenlos. Die Begründung ist letztlich skurril. Was genau dahinter steckt, wird man nicht mehr ermitteln können.

Jedenfalls zeigt das Verfahren, nach den uns vorliegenden Informationen kein Einzelfall, dass sich selbst in vermeintlich aussichtslosen Fällen die Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid lohnen kann. In der Regel ist dies leider nicht ohne anwaltliche Hilfe erfolgversprechend.

Neue Urteile zum Thema „Handy am Steuer“

Man sollte die Einzelfallrechtsprechung einiger Gerichte nicht als Freifahrtschein betrachten, denn in der Regel wird man doch eher verurteilt, nachdem man erwischt wurde, während man ein Mobiltelefon oder Smartphone am Steuer eines Fahrzeuges in der Hand hält.

Allerdings ist es tatsächlich so, dass es immer mehr Sachverhalte gibt, bei denen die Gerichte davon absehen, den Straßenverkehrsverstoß als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. So wurde kürzlich vor dem Leverkusener Amtsgericht das Verfahren gegen einen Fahrer eingestellt, der angab, er habe das heruntergefallene Handy aus dem Fußraum aufgehoben und sich dann damit instinktiv im Gesicht gekratzt, da er dort eine juckende Stelle hatte.

Vertiefende Hinweise und weitere Urteile zum Thema finden Sie in unserem Rechtstipp unter anwalt.de/anwaltskanzlei-birk/rechtstipps.php.

Zur Haftung bei Parkplatzunfällen

Wer die Rechtsprechung zur Haftung bei Parkplatzunfällen kennt, den beschleicht beim Befahren eines Parkplatzes meist ein mulmiges Gefühl. Die Rechtslage ist schwierig und umstritten, oft läuft es wegen einer schwierigen Beweislage wenig gerecht auf 50:50 hinaus.

Unter dem Link finden Sie einen interessanten Aufsatz zum Thema, der das Problem verdeutlicht und vielleicht verständlicher macht.

juris.de – Kommentar zu BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15

Kein Schadenersatzanspruch eines schwer alkoholisierten Fußgängers

Verletzt sich ein mit 2,49 Promille alkoholisierter, verkehrsuntüchtiger Fußgänger, weil er bei dem Versuch, sich abzustützen, zwischen die Hinterachsen eines Sattelaufliegers gerät, dann kann die Betriebsgefahr hinsichtlich des Lastzuges vollständig zurücktreten lassen und wegen des gänzlich überwiegenden Eigenverschuldens Schadensersatzansprüche des Fußgängers ausschließen.

Rechtskräftiges Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.04.2015 (9 U 34/14)

Ist Autofahren ohne geeignetes Schuhwerk strafbar?

Angesichts der aktuellen Hitzewelle stellen sich viele Autofahrer die Frage, ob zum Führen eines Kfz bestimmtes Schuhwerk vorgeschrieben ist. Landläufig hält sich die Mär, FlipFlops oder Sandalen seien verboten. Ganz so stimmt das nicht, von Gesetzes wegen gibt es beim Schuhwerk am Steuer keine grundsätzlichen Einschränkungen. Auch barfuß zu fahren, wäre erlaubt. Aber nicht zu empfehlen. Denn wer mit ungeeignetem oder keinem Schuhwerk ein Auto steuert, verletzt unter Umständen die Allgemeine Sorgfaltspflicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs. Daher sollten Autofahrer immer feste Schuhe tragen, da ansonsten die Bedienfähigkeit der Fußpedalen eingeschränkt ist. Das kann teure Unfälle zur Folge haben, zudem gerät eventuell der Versicherungsschutz nach einem Unfall in Gefahr. Zusätzlich drohen dann strafrechtliche Konsequenzen, wenn etwa ein Unfall mit Verletzten erwiesener Maßen auf falsches Schuhwerk zurückzuführen ist. Link zu einem Urteil mit weiterführenden Hinweisen http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Schuhwerk01.php

Entschädigung bei Flugverspätungen – Verbraucherrechte gestärkt

Der EuGH hat entschieden, dass das Öffnen der Türen eines Flugzeuges maßgeblich für die Ankunftszeit zur Berechnung der Dauer von Flugverspätungen ist, nicht die Landung.

Grundsätzliches zum Thema Ausgleichsansprüche bei Flugverspätungen finden Sie hier. Es ist zu vermuten, dass deutsche Fluggäste jährlich Ansprüche in Millionenhöhe einfach verfallen lassen – trotz einer nicht zu verachtenden Höhe von bis zu 600 € pro Passagier.

Poliscan Speed – Geschwindigkeitsmessgerät weiter in der Kritik

2013 hatten mehrere Gerichte Messungen mit dem mittlerweile berüchtigten Messgerät der Firma Vitronic für nicht verwertbar erklärt. Danach schritten aber einige Obergerichte ein und attestierten dem Gerät, ohne weitere Begründung, volle Zuverlässigkeit, da es sich um ein „standartisiertes Verfahren“ handele.

Nun hat aber wieder ein Amstgericht richtigerweise einen Freispruch erteilt, da es Zweifel an der zutreffenden Messwertbildung durch den Blitzer Poliscan Speed hatte.

Betroffene sollten sich also auf jeden Fall mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr setzen, wenn Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten. Die Sache ist noch längst nicht endgültig entschieden, und daher besteht eine gute Basis für eine Verteidigung.