Wir freuen uns, Ihnen auf diesen Seiten einen ersten Überblick über unsere Anwaltskanzlei geben zu können. Die Kanzlei wird von derzeit zwei Berufsträgern betrieben. Rechtsanwalt Häger bearbeitet neben dem Kraftfahrthaftpflichtrecht überwiegend die Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Mietrecht und Erbrecht. Rechtsanwalt Birk konzentriert sich schwerpunktmäßig auf Mandate aus den Rechtsgebieten IT-Recht und Verkehrsrecht. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Rechtsgebieten und den Rechtsdienstleistungen der Kanzlei finden Sie unter den einzelnen Überschriften.
Regional verbunden, überregional tätig
Unsere Anwaltskanzlei liegt im Stadtbezirk Bremen – Nord in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs Lesum. Der Standort in Burglesum ist auch aufgrund der Stadtautobahn A 27/A 270 somit direkt an die Stadtteile Vegesack und Blumenthal angebunden. Insgesamt ist die Kanzlei aus ganz Bremen ebenso gut zu erreichen wie aus dem Bremer Umland. Die regionale Verbundenheit ist wesentliche Basis und Stärke unseres Kanzleiteams. Wir sind auf unseren Rechtsgebieten aber auch überregional tätig, nicht zuletzt in der Metropolregion Bremen – Oldenburg und im Dreieck Bremen – Hamburg – Hannover.
Breites Dienstleistungsangebot bei gleichzeitiger Spezialisierung
Wir verstehen uns grundsätzlich als Ansprechpartner hinsichtlich aller rechtlicher Problem und Fragestellungen. Auf diesen Seiten finden Sie eine Vielzahl von Kontaktmöglichkeiten, von denen Sie sich die für Sie passenden aussuchen können. Sollten wir Ihnen persönlich einmal nicht weiterhelfen können, sind wir in der Lage, auf ein breit gefächertes Netz von Kooperationspartnern zurückzugreifen und dort zu vermitteln.
+ + + Newsflash + + +
Bei einer mit Umstiegen verbundenen Flugreise, die in der EU startet, hat der Passagier bei Verspätungen auch dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn diese erst bei einem Teilflug außerhalb der EU auftritt. Egal ist dabei ob die direkten Anschlussflüge von unterschiedlichen, nicht rechtlich miteinander verbundenen Airlines durchgeführt werden. Entscheidend ist dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden und ein einheitlicher Flugschein im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung ausgegeben wurde (BGH, Urteil vom Urt. v. 16.06.2023, Az. X ZR 15/20).