Wir freuen uns, Ihnen auf diesen Seiten einen ersten Überblick über unsere Anwaltskanzlei geben zu können. Die Kanzlei wird von derzeit zwei Berufsträgern betrieben. Rechtsanwalt Häger bearbeitet neben dem Kraftfahrthaftpflichtrecht überwiegend die Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Mietrecht und Erbrecht. Rechtsanwalt Birk konzentriert sich schwerpunktmäßig auf Mandate aus den Rechtsgebieten IT-Recht und Verkehrsrecht. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Rechtsgebieten und den Rechtsdienstleistungen der Kanzlei finden Sie unter den einzelnen Überschriften.
Regional verbunden, überregional tätig
Unsere Anwaltskanzlei liegt im Stadtbezirk Bremen – Nord in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs Lesum. Der Standort in Burglesum ist auch aufgrund der Stadtautobahn A 27/A 270 somit direkt an die Stadtteile Vegesack und Blumenthal angebunden. Insgesamt ist die Kanzlei aus ganz Bremen ebenso gut zu erreichen wie aus dem Bremer Umland. Die regionale Verbundenheit ist wesentliche Basis und Stärke unseres Kanzleiteams. Wir sind auf unseren Rechtsgebieten aber auch überregional tätig, nicht zuletzt in der Metropolregion Bremen – Oldenburg und im Dreieck Bremen – Hamburg – Hannover.
Breites Dienstleistungsangebot bei gleichzeitiger Spezialisierung
Wir verstehen uns grundsätzlich als Ansprechpartner hinsichtlich aller rechtlicher Problem und Fragestellungen. Auf diesen Seiten finden Sie eine Vielzahl von Kontaktmöglichkeiten, von denen Sie sich die für Sie passenden aussuchen können. Sollten wir Ihnen persönlich einmal nicht weiterhelfen können, sind wir in der Lage, auf ein breit gefächertes Netz von Kooperationspartnern zurückzugreifen und dort zu vermitteln.
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Auch ein Abo, das einmalig 9,90 Euro kostet und automatisch endet, braucht einen nutzerfreundlichen Kündigungsbutton.
Hat ein Unternehmen den Verbrauchern ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet.
BGH, Urt. v. 22. Mai 2025, I ZR 161/24