Poliscan Speed – Geschwindigkeitsmessgerät weiter in der Kritik

2013 hatten mehrere Gerichte Messungen mit dem mittlerweile berüchtigten Messgerät der Firma Vitronic für nicht verwertbar erklärt. Danach schritten aber einige Obergerichte ein und attestierten dem Gerät, ohne weitere Begründung, volle Zuverlässigkeit, da es sich um ein „standartisiertes Verfahren“ handele.

Nun hat aber wieder ein Amstgericht richtigerweise einen Freispruch erteilt, da es Zweifel an der zutreffenden Messwertbildung durch den Blitzer Poliscan Speed hatte.

Betroffene sollten sich also auf jeden Fall mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr setzen, wenn Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten. Die Sache ist noch längst nicht endgültig entschieden, und daher besteht eine gute Basis für eine Verteidigung.

Erhöhte Gefahr von Verkehrsunfällen im Herbst

Aktuellen Erhebungen zufolge ist derzeit auf den Straßen die Gefahr von Wildunfällen wieder besonders groß. Hier gilt es, einige Besonderheiten zu berücksichtigen, wie unser Artikel zeigt.

Zum allgemeinen Verhalten bei Verkehrsunfällen und auch danach finden Sie hier weiterführende Informationen.

Grundsatzurteil des BGH: Auch wer ohne Helm Rad fährt, trägt keine Mitschuld bei fremdverschuldeten Unfällen

Das begrüßenswerte höchstrichterliche Urteil beendet die Diskussion um eine Helmpflicht „2. Klasse“, die vom OLG Schleswig ausgelöst worden war.

OLG Hamm entscheidet zu Massenkarambolagen

Die Regel „Wer auffährt, hat Schuld“ gilt nicht immer, und insbesondere nicht für Kettenauffahrunfälle.

Das OLG Hamm hat gerade bestätigt, dass in solchen Fällen der Beweis des ersten Anscheins nicht gegen den Auffahrenden gilt. Läßt sich der Unfallhergang nicht mehr aufklären, kommt es zur Haftungsteilung.

Neues vom TRAFFIPAX Traffiphot III – weitere Verfahrenseinstellungen wegen schlechter Beweisfotos

Aus aktuellem Anlass berichten wir erneut vom „Blitzer“ TPH III. Das Gerät wird für die Ermittlung von Rotlichtverstößen verwendet. Bereits in der Vergangenheit war uns aufgefallen, dass Beweisfotos vereinzelt schlechte Bildqualität aufwiesen oder nicht aufklärbare Bildfehler enthielten.

Jetzt wurden gerade wieder zwei Bußgeldverfahren eingestellt. Das eine OWi-Verfahren verlief bei der Bußgeldbehörde im Sande, nachdem wir für den Mandanten Einspruch eingelegt hatten. Mittlerweile ist Verjährung eingetreten. Das andere Verfahren wurde vom Amtsgericht Bremen eingestellt (82 OWi 610 Js 55057/13 (719/13)), nachdem wir eine ausführliche Einlassung gefertigt hatten. In beiden Fällen war wahrscheinlich die miserable Bildqualität der Beweisfotos der Grund für die Verfahrenseinstellung.

In der Regel versuchen die Behörden aber trotzdem, die Bußgelder einzutreiben. Dies zeigt der zweite Fall, der erst vom Gericht gestoppt wurde. In den seltensten Fällen gibt die Behörde nach, wie offensichtlich im ersten Fall geschehen. Und selbst dort hat man es ja erst mal beim Betroffenen selbst versucht. Erst mit anwaltlichem Schreiben konnte erreicht werden, dass der Vorwurf nicht weiterverfolgt wurde.

Man muss sich als Betroffener also zu Wehr setzen. Und Sie müssen sich nicht in Ihr Schicksal ergeben. Wenn Sie auf dem „Beweisfoto“ nicht erkennbar sind, dann sollten Sie den Verstoß im Anhörungsbogen auch nicht einräumen oder das Bußgeld bezahlen. Sie sind nicht verpflichtet, „die Wahrheit zu sagen“. Sie haben ein Schweigerecht. Sie als Betroffener dürften sogar lügen – bei der Lüge sollten Sie sich aber besser nicht erwischen lassen, da sonst die Glaubwürdigkeit für eine eventuelle weitere Verteidigung leidet.

Deshalb ist es besser, ganz zu schweigen. Machen Sie keine Angaben (außer Name und Anschrift), weder im Anhörungsbogen, noch bei Erhalt des Bußgeldbescheids. Und ganz besonders nicht, wenn Sie von Polizeibeamten persönlich dazu aufgefordert werden, sei es gleich vor Ort nach der angeblichen Tat, sei es wenn die Beamten im Rahmen einer Täterermittlung an Ihrer Haustür klingeln.

Mit dieser Taktik konnten letztlich beide eingangs geschilderten Fälle zu Gunsten der Mandanten entschieden werden. Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote konnten vermieden werden. Hätten die beiden Betroffenen die Verstöße eingeräumt oder umfassende Angaben zum Sachverhalt gemacht, dann wäre eine Verteidigung trotz der schlechten Fotos wohl unmöglich geworden.

Schweigen Sie also und lassen Sie sich beraten. Eine sinnvolle Verteidigung kann in der Regel nur mit anwaltlicher Hilfe geführt werden, da nur ein Rechtsanwalt qualifizierte Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann.

Lassen Sie sich vor allem rechtzeitig beraten. Die Fristen im Bußgeldbescheid müssen unbedingt beachtet werden.

Handy am Steuer „wird immer teurer“

Seit letztem Jahr steht fest, dass unter dem Begriff der „Benutzung“ eines Mobiltelefons jede Nutzung, auch die Nutzung als Navi, zu verstehen ist und als solche im Straßenverkehr ein Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg zur Folge haben kann.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm kann das Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung jedoch sogar ein Fahrverbot nach sich ziehen, und zwar, wenn man sich gleich mehrfach erwischen lässt. Eine „beharrliche Pflichtverletzung“ also, die im Übrigen auch bei anderen Ordnungswidrigkeiten angenommen werden kann.

Fahrerlaubnis regelmäßig weg bei Mischkonsum

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol selbst dann regelmäßig eine mangelnde Fahreignung begründet, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht.

PoliScan speed – Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich nicht verwertbar?

PoliScan speed ist ein System der Firma Vitronic zur Geschwindigkeitsüberwachung. Die Geräte gibt es sowohl in einer Version für den mobilen Einsatz als auch als stationäre „Blitzersäule“.

Das System ist seit Beginn seines Einsatzes hochgradig umstritten. Vom Hersteller und den Behörden als Wunderwaffe gegen Raser gepriesen, erlangte es zunächst hauptsächlich wegen mutmaßlicher Softwareprobleme (Version 1.5.3 und 1.5.4) und damit verbundenen wahrscheinlichen Messfehlern Berühmtheit.

Nach mehreren Software-Updates sollen diese Probleme aktuell nicht mehr bestehen. Zudem gilt das System nach der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte als „standardisiertes Messverfahren“. Die Messung mit einem solchermaßen anerkannten Messverfahren darf vom Bußgeldrichter, vereinfacht gesagt, ohne weiteres Aufheben als fehlerfrei angesehen werden. Der Tatrichter muss sich nur dann von der tatsächlichen Richtigkeit der Messung überzeugen – gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten -, wenn beim festgestellten Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind.

Die Verteidigung in Bußgeldangelegenheiten, in denen dem Betroffenen ein mittels eines standardisierten Messverfahrens festgestellter Verkehrsverstoß vorgeworfen wird, unterliegt daher gewissen Schwierigkeiten. So auch beim PoliScan speed-System, aktuell in der Version 1.5.5 bzw. 3.2.4.

Allerdings gibt es jetzt neue Hoffnung für Betroffene. In den letzten Monaten wurden mindestens vier Urteile deutscher Amtsgerichte gefällt, die sich gegen die Einstufung des PoliScan speed-Systems als „standardisiert“ gewendet haben. Die entsprechenden Amtsrichter erklärten die fraglichen Geschwindigkeitsmessungen auch ohne konkrete Anhaltspunkte für nicht verwertbar.

Dies wird damit begründet, dass beim PoliScan speed eine nachträgliche Überprüfung des Messvorgangs nicht möglich sei, und zwar noch nicht einmal durch einen Sachverständigen. Die Herstellerfirma Vitronic weigere sich nämlich beharrlich, das exakte Verfahren der Messwertbildung beim Poliscan speed offen zu legen, und zwar aus angeblich patentrechtlichen Gründen.

Das bedeutet, dass mutmaßliche Geschwindigkeitsüberschreitungen nachträglich nur auf Plausibilität überprüft werden können. Dieser Umstand reicht jedoch für eine Verurteilung nicht aus, was grundsätzlich als eigentlich selbstverständlich gelten sollte. Zu diesem Ergebnis sind nun eben auch die vier Amtsgerichte gelangt – vgl. Amtsgericht Aachen, Urteil vom 10.12.2012, 444 OWi-606 Js 31/12-93/12; Amtsgericht Herford, Urteil vom 11.03.2013, 11 OWi 502 Js 2650/12-982/12; Amtsgericht Königstein/Taunus, Urteil vom 08.04.2013; Amtsgericht Berlin/Tiergarten Urteil vom 13.06.2013, 318 OWi 86/13.

Diese Freisprüche durch die Amtsgerichte sind zu begrüßen und stärken die Rechtsposition anderer Betroffener erheblich. Ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzt, muss sich allerdings noch zeigen.

Jedenfalls ist eine Verteidigung gegen Bußgeldbescheide, die auf einer Messung mit dem PoliScan speed-System beruhen, ersichtlich keinesfalls aussichtslos, auch wenn es auf den ersten Blick an der Messung nichts auszusetzen gibt.

Wichtig ist, dass Sie als Betroffener zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben gegenüber den Behörden oder der Polizei zu machen. Des Weiteren muss rechtzeitig Einspruch – binnen 14 Tagen ab Zustellung – gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden. Sodann sollten Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Nur dieser kann in der Regel die unbedingt erforderliche Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte nehmen sowie eine sachgerechte Verteidigung durchführen.

Das Gleiche gilt natürlich, wenn es bereits konkrete Hinweise auf einen Messfehler gibt.

Rotlichtverstoß – Einstellung des Bußgeldverfahrens bei Messung mit Traffiphot III

Einem unserer Mandanten wurde kürzlich vorgeworfen, das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage – also eine rote Ampel – missachtet zu haben. Er war bei dem angeblichen Verstoß mit einem Messgerät mit der Bezeichnung Traffipax Traffiphot III (TPH III) geblitzt worden.

Bei Rotlichtverstößen droht ein Bußgeld in Höhe von 90 € nebst 3 Punkten in Flensburg. Leuchtete die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot, werden 200 €, 4 Punkte sowie ein Monat Fahrverbot fällig. Allerdings war sich unser Mandant keines Verschuldens bewusst. Und tatsächlich zeigten dann die Beweisfotos einen seltsamen Bildfehler. Auf einem der Fotos „schwebte“ über dem Kfz des Mandanten frei im Bild das Autokennzeichen eines ganz anderen Fahrzeuges, das aber ansonsten nicht abgebildet war. Diese Beweisdokumentation wurde von uns als deutlicher Hinweis auf eine Fehlmessung moniert. Der Fehler konnte dann offensichtlich auch von der Bußgeldbehörde nicht ausgeräumt werden. Das Stadtamt Bremen stellte das Bußgeldverfahren ohne weitere Begründung ein.

Der Fall zeigt erneut, dass es sich lohnt, mutmaßlich ungerechtfertigte Bußgeldbescheide nicht einfach hinzunehmen. Und wiederholt stellt sich heraus, dass die von den Herstellern vielfach als „absolut fehlerfrei“ beworbenen Messgeräte eben doch nicht immer tadellos arbeiten. Eine qualifizierte Verteidigung wird in aller Regel nur ein Rechtsanwalt vornehmen können.

Wir betonen dabei erneut, dass es wichtig ist, dass Sie als Betroffener zuvor irgendwelche Stellungnahmen oder Angaben zur Sache unterlassen, da diese nicht selten ein Schuldeingeständnis beinhalten. Sie haben ein Schweigerecht und müssen insbesondere auf den Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde nicht antworten!

Geschwindigkeitsüberschreitung – Wegfall des Fahrverbotes wegen Herzkrankheit der Tochter

Kürzlich kam eine Mandantin zu uns, die wegen eines Tempoverstoßes mit dem Messgerät Multanova Digital geblitzt worden war. Ihr wurde vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 27 km/h überschritten zu haben. Dafür fällt eigentlich lediglich ein Bußgeld von 80,00 € an, zusätzlich werden 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.

Was allerdings viele Autofahrer nicht wissen und auch die Mandantin unangenehm überrascht hat: Handelt es sich wie hier um die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres, wird ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Ein solches wird außerhalb geschlossener Ortschaften eigentlich erst ab 41 km/h zu viel fällig.

Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt, da sich im Gespräch mit der Mandantin herausstellte, dass ihre minderjährige Tochter unter einem angeborenen Herzfehler leidet und insbesondere im Notfall schnellstmöglich in ärztliche Obhut gebracht werden muss. Dem hätte jedoch ein Fahrverbot für die Mutter entgegengestanden. Nach Vorlage des entsprechenden ärztlichen Attestes schloss sich die Bußgeldbehörde unserer Auffassung an und hob das Fahrverbot auf. Damit war das wesentliche Ziel der Verteidigung erreicht.

Der Fall zeigt erneut, dass es sich lohnt, Bußgeldbescheide wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht ungeprüft hinzunehmen. Es geschieht nicht selten, dass für den Betroffenen wenn nicht ein Freispruch, so doch zumindest eine günstigere Entscheidung herausgearbeitet werden kann. Dafür bedarf es allerdings in der Regel anwaltlicher Hilfe, insbesondere da nur ein Rechtsanwalt die erforderliche qualifizierte Akteneinsicht nehmen kann.