Fristlose Kündigung eines Nutzeraccounts durch Facebook nur in Ausnahmefällen
Facebook darf ohne vorherige Abmahnung ein Nutzerkonto nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kündigen. Es muss etwa eine besonders gravierenden Vertragsverletzung oder die offensichtliche Zwecklosigkeit einer Abmahnung vorliegen. Das OLG Karlsruhe hat mit dieser aktuellen Entscheidung der Berufung eines Nutzers des sozialen Netzwerks weitgehend stattgegeben.
Facebook hatte im Sommer 2019 zwei Beiträge des Klägers gelöscht und den Account jeweils vorübergehend gesperrt. Nach einem weiteren Post im Januar 2020 wurde das klägerische Facebook-Konto dann dauerhaft deaktiviert. Das soziale Netzwerk berief sich auf Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den „Gemeinschaftsstandards“. Diese würden unter anderem die Unterstützung von „Hassorganisationen“ verbieten (hier die sogenannte „Identitäre Bewegung“).
Der zuständige Senat des OLG stellte dazu fest, dass diese Maßnahmen nach den AGB von Facebook in der streitentscheidenden Fassung vom 19.4.2018 unzulässig waren. Dort sei kein verbindliches Verfahren vorgesehen gewesen, bei dem die von Löschung oder Sperrung betroffenen Nutzer Stellung nehmen könnten. Nur beim Posting von strafbaren Inhalte wäre eine Löschung dieser Beiträge und eine Sperrung des Nutzerkontos dennoch möglich gewesen. Dies war hier nicht der Fall.
Bezüglich der Kontolöschung entschied der Senat, dass ein Nutzer vorab über die beabsichtigte Kündigung informiert, ihm den Grund hierfür mitgeteilt und ihm eine Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt werden muss. Eine Abmahnung war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2022, 10 U 17/20 – Quelle: Pressemitteilung vom 4. Februar 2022 (3/22)