Bundesgerichtshof bestätigt Rechtmäßigkeit von Kappungsgrenzen-Verordnungen

In bestehenden Mietverhältnissen kann die Miete vom Vermieter maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Zusätzlich ist im BGB geregelt, dass auch unterhalb dieser Grenze eine Mieterhöhung um maximal 20% der bis da vereinbarten Miete innerhalb von drei Jahren möglich ist.

2013 hat der Gesetzgeber einen weiteren Mieterschutz hinzugefügt: Sofern in einer Gemeinde eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum unter angemessenen Mietbedingungen besonders gefährdet ist, kann diese Kappungsgrenze für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren auf 15% herabgesetzt werden. Gerade hat der BGH für Berlin entschieden, dass die 15%-Regel rechtmäßig ist. Daher ist davon auszugehen, dass die gleichlautende Regelung, die etwa Bremen umgesetzt hat, ebenfalls gültig ist.

BGH, Urt. v. 04.11.2015, Az. VIII ZR 217/14