Kein Werklohn nach Schwarzgeldabrede per WhatsApp-Chat

Das OLG Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass ein Bauunternehmer keinen Werklohn erhält, wenn die Vereinbarung über die Zahlung mit einer per WhatsApp-Nachricht getroffenen sogenannten „Schwarzgeldabrede“ vereinbart wurde.

Der Bauunternehmer hatte über 2 Jahre umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der Bauherr an den Unternehmer mehrere hunderttausend Euro als Abschläge ohne Rechnung. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer dann per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F?. kommt“. Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 Euro zu. Diese klagte er ein.

Zweifelsfreie Schwarzgeldabrede, von Amts wegen zu berücksichtigen

Das Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das bereits klageabweisende Urteil des Landgerichts Wuppertal zurückgewiesen. Das OLG bestätigte, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Nach Auffassung des OLG verstößt der zugrundeliegende Vertrag gegen § 1 SchwarzArbG. Denn die Parteien waren sich einig, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung der Mehrwertsteuer erbracht werden sollten. Das Gericht hatte keine Zweifel, dass mit „F?.“ das Finanzamt gemeint war. Hierfür sprächen nicht nur die weiteren Umstände. Der Bauunternehmer habe sich auch in Widersprüche verstrickt, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sei sollte. Das Gericht hat dabei die Schwarzgeldabrede festgestellt, ohne dass sich eine Vertragspartei darauf berufen hat. Zur Überzeugung von der „stillschweigend“ zustande gekommene Schwarzgeldvereinbarung reichte hier allein die Auswertung der textlichen Kommunikation zwischen den Parteien, hier per Messenger.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020 – 21 U 34/19

 

Keine kostenpflichtigen Telefongewinnspiele am Arbeitsplatz

Erlaubt der Arbeitgeber private Telefonate über den Telefonanschluss der Firma, so ist damit nicht die Teilnahme an Telefongewinnspielen über kostenpflichtige Sonderrufnummern inbegriffen. Wenn der Arbeitgeber dabei trotzdem ertappt wird, rechtfertigt dies allerdings keine fristlose Kündigung, so dass LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2015, Az. 12 Sa 630/15.

Arbeitgeber müssen ihre Angestellten vor zu viel Hitze am Arbeitsplatz schützen.

Der Grundsatz ist klar, allerdings kennen viele Betroffen ihre tatsächlichen Rechte und Pflichten. Leider sind viele Vorschriften zwar durchaus vernünftig und nachvollziehbar, die Konsequenzen bei trotzdem eintretender Überhitzung sind allerdings mehr als schwammig: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/arbeitnehmerschutz-hitze-buero-klimaanlage-ventilator/ .
Das liegt dann wohl an der Natur des Wetters, auf das man auch als Arbeitgeber nur bedingt Einfluss hat. Trotzdem sollte es helfen, seine Rechte zu kennen.