MIETRECHT IN BREMEN

Der Mietvertrag ist eine gegenseitige Vereinbarung zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich der Vermieter dazu verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache gegen Zahlung der vereinbarten Miete zu gewähren.

Mögliche Mietgegenstände sind nicht nur Immobilien, sondern alle gebrauchstauglichen Sachen oder Sachteile.

Für das Mietrecht gelten die §§ 535 bis 580a BGB. Die allgemeinen Vorschriften sowie zusätzlich die Vorschriften über Formularverträge gelten dabei für alle Mietverhältnisse, insbesondere für bewegliche Sachen.

Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten zusätzlich die Vorschriften des besonderen Mietrechts (§§ 549 bis 577a BGB), insbesondere die Mieterschutzgesetze.

Für Gewerbemietverträge dagegen kommen die Rechtsvorschriften des BGB nur eingeschränkt zur Anwendung, hier kann vieles rein vertraglich geregelt werden.

Ein großer Teil der deutschen Bevölkerung lebt in gemieteten Wohnräumen, was dem Wohnraummietrecht eine erhebliche praktische Bedeutung verschafft. In diesem Bereich findet man die meisten Streitigkeiten. Immer wieder gibt es Problem mit den typischen Klassikern: man streitet über die Eigenbedarfskündigung, die Mieterhöhung, die Mietsicherheit, über Mängel der Mietsache oder über Schönheitsreparaturen.

Viele Rechtsfragen werden ständig aufs neue aufgegriffen und gelten damit als noch nicht grundsätzlich geklärt, es gibt viele Einzelfallentscheidungen.

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