„Popcorn Time“ – kein Streaming, sondern illegales Filesharing

Die Plattform Popcorn Time hat in den vergangenen Tagen für viele Schlagzeilen gesorgt. Der Webauftritt sieht aus wie eine Art Mediathek, auf der man mit wenig Aufwand eine Vielzahl von Serien und Filme ansehen kann, auch aktuelle Kinofilme und TV-Hits. Auf den ersten Blick erinnert die Plattform dabei an Seiten wie Kinox.to oder movie4k.to, also die Klassiker unter den Streaming-Diensten.

Der Haken dabei: Bei Popcorn Time handelt es sich um nichts anderes als eine Torrent-Plattform. Der User täuscht sich also, wenn er sich in der relativen Sicherheit der Nutzung eines reinen Streamingdienstes währt. Das Streaming aktueller Werke ist zwar in der Regel auch illegal, aber schwer verfolgbar.

Bei Popcorn Time hingegen betreibt der Betrachter eines Films tatsächlich waschechtes Filesharing und macht sich selbst zum Anbieter des Werkes. Er verhält sich also illegal und ist vor allem leicht identifizierbar. Mit einer über kurz oder lang eintreffenden teuren Abmahnung wegen des illegalen Angebots eines geschützten Werkes in einer P2P-Tauschbörse, oder je nach Nutzungsrate gleich mehreren, ist also mit ziemlicher Sicherheit zu rechnen. Und Unwissenheit schützt vor „Strafe“ nicht. Der entsprechende Hinweis auf der Plattform selbst ist dabei wahrscheinlich bewusst missverständlich formuliert.

Von der Nutzung von Popcorn Time ist daher dringend abzuraten, ebenso wie von der Nutzung aller anderen Filesharing-Netzwerke. Die Tauschbörsen werden schon lange und immer noch massiv von Anwaltskanzleien überwacht, von denen einige mittlerweile auch verstärkt Klageverfahren vor Gericht führen. Wenn Sie schon eine Abmahnung erhalten haben sollten, wird dringend empfohlen, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser Rechtstipp kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzten.

von Christoph Birk

BGH: Neue Grundsatzentscheidung zur Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing

Dass Eltern nicht automatisch für die Tauschbörsenaktivitäten ihrer minderjährigen Sprösslinge haften, hatte der BGH mit der Morpheus-Entscheidung bereits geklärt. 2012 ging es dabei hauptsächlich um die vorherige Aufklärung und Belehrung der eigenen Kinder.

Anfang 2014 hat der BGH zusätzlich entschieden, dass bei volljährigen Filesharern aus dem eigenen Haushalt sogar die Belehrung nicht Voraussetzung für die Exkulpation ist. Der Anschlussinhaber haftet also nicht für illegale Downloads volljähriger Haushaltsmitglieder, wenn keine Verdachtsmomente,etwa durch vorangegangene Abmahnugen, bestanden haben. Das BearShare-Urteil liegt jetzt im Volltext vor.

Zur sekundären Darlegungslast des Internet-Anschlussinhabers und zum Streitwert bei P2P-Urheberrechtsverletzungen hat kürzlich auch das OLG Hamm entschieden.