Kein Schadenersatzanspruch eines schwer alkoholisierten Fußgängers
Verletzt sich ein mit 2,49 Promille alkoholisierter, verkehrsuntüchtiger Fußgänger, weil er bei dem Versuch, sich abzustützen, zwischen die Hinterachsen eines Sattelaufliegers gerät, dann kann die Betriebsgefahr hinsichtlich des Lastzuges vollständig zurücktreten lassen und wegen des gänzlich überwiegenden Eigenverschuldens Schadensersatzansprüche des Fußgängers ausschließen.
Rechtskräftiges Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.04.2015 (9 U 34/14)