Keine kostenpflichtigen Telefongewinnspiele am Arbeitsplatz

Erlaubt der Arbeitgeber private Telefonate über den Telefonanschluss der Firma, so ist damit nicht die Teilnahme an Telefongewinnspielen über kostenpflichtige Sonderrufnummern inbegriffen. Wenn der Arbeitgeber dabei trotzdem ertappt wird, rechtfertigt dies allerdings keine fristlose Kündigung, so dass LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2015, Az. 12 Sa 630/15.