Amtsgericht Bremen-Blumenthal weist weitere Filesharing-Klage ab

Das AG Bremen-Blumenthal hat in einem weiteren Verfahren, in dem wir den Beklagten vertreten haben, die Klage einer so genannten Filesharing-Abmahnerin abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Klägerin, gerichtlich vertreten durch die C-Law GbR, hatte behauptet, unser Mandant habe über seinen Internetanschluss ein Filmwerk der Klägerin im Rahmen von P2P-Tauschbörsen zum Download durch Dritte angeboten.

Dieser Vorwurf war dem Mandanten zunächst in Form einer urheberrechtlichen Abmahnung der Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk vorgehalten worden. Diese Abmahnung war verbunden mit der Forderung nach Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie der Zahlung von insgesamt 850,00 € Schadenersatz und Anwaltskosten. Der Mandant, sich keiner Schuld bewußt, beauftragte uns mit seiner Vertretung. Vorsorglich wurde sodann eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Zahlung der Geldforderungen wurde allerdings kategorisch abgelehnt. Daraufhin kam es zur Klageerhebung.

Das hier zuständige Amtsgericht hat die Rechtsauffassung unseres beklagten Mandanten nun bestätigt. Er kann weder als Täter noch als Störer für die angebliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden. Das Gericht im Bremer Norden begründet sein Urteil dabei anhand der vom BGH in den „Morpheus“- und „Bearshare“-Entscheidungen aufgestellten Grundsätze, zusätzlich nimmt das Gericht exemplarisch Bezug auf eine Vielzahl anderer aktueller Urteil der Instanzgerichte, bei denen sich insgesamt eine Tendenz dahingehend abzeichnet, dass die mitunter abwegigen und absurden Behauptungen der „Abmahnindustrie“ mittlerweile in der Regel kritisch hinterfragt und nicht mehr einfach durchgewinkt werden.

Der gerade entschiedene Fall enthielt insgesamt eine Fülle komplexer und umfangreicher Probleme, deren Darstellung den Beitrag hier sprengen würde. Zusammengefasst ist es grob vereinfacht so, dass der Beklagte hier insbesondere deshalb nicht haftet, da seine Ehefrau ebenfalls selbstbestimmten Zugang zum Internetanschluss hatte und die gegen den Beklagten gerichtete Verschuldensvermutung damit entkräftet ist. Die danach erforderlich gewordene Beweisführung war der Klägerseite nicht mehr gelungen.

Damit bleibt das Amtsgericht Bremen-Blumenthal auch seiner eigenen Linie treu, denn bereits letztes Jahr konnten wir ein ähnliches Urteil erstreiten (AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 28.11.2014, 43 C 1150/13).

Es hat sich wiedermal gezeigt, dass die Beauftragung eines Anwaltes durch den Abgemahnten notwendig, aber eben auch erfolgversprechend ist. Keinsfalls sollte man nach Erhalt einer Abmahnung in Panik horrende Geldforderungen oder anerkennen. Auch das Verschicken selbst ausgedachter Stellungnahmen an die Anwaltskanzlei, die die Abmahnung aussprochen hat, verbietet sich. Bitte beachten Sie auch unsereren „Leitfaden Filesharing„, der immer noch Aktualität beansprucht.

Unten finden Sie das aktuelle Urteil als PDF im Volltext. Des Weiteren haben wir auch das Urteil aus 2014 nochmal als PDF zur Verfügung gestellt.

Urteil im Volltext (noch nicht rechtskräftig)

Keine Rechtsverletzung durch gleichlautenden Domainnamen mit dem Zusatz „-schaden“

Das OLG Frankfurt hat in einem Einzelfall entschieden, dass ein im Anlagerecht tätiger Rechtsanwalt einen Domainnamen nutzen darf, der sich aus dem Namen einer Anlagegesellschaft sowie dem Zusatz „-schaden“ zusammensetzt, um etwaigen Geschädigten seine Leistungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Anlagegesellschaft anzubieten.

Nach Auffassung des Gerichts verletzt der Anwalt mit dem Domainnamen keine Rechte des Unternehmens, er verhält sich mangels eines konkretes Wettbewerbsverhältnisses auch nicht wettbewerbswidrig. Insbesondere das Namensrecht der Gesellschaft sei nicht verletzt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2015, Az.: 6 U 181/14

Das Urteil ist nicht unumstritten. Insbesondere wird die Frage aufgeworfen, ob es sich bei der Verwendung der Domain nicht um eine verbotene Werbemaßnahme des Rechtsanewaltes handele, Stichwort „Einzelfallakquise“.

Es liegt außerdem nicht ganz fern, dass die Verwendung des Domainnamens mit dem „-schaden“-Zusatz direkt selbst eine schädigende Wirkung gegenüber der Anlagegesellschaft entfaltet. Die in diesem Fall ablehnenden Ausführungen des OLG dazu sind zwar absolut vertretbar, drängen sich aber auch nicht zwingend auf.

Internetrecht Bremen Nord

Bundesgerichtshof bestätigt Rechtmäßigkeit von Kappungsgrenzen-Verordnungen

In bestehenden Mietverhältnissen kann die Miete vom Vermieter maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Zusätzlich ist im BGB geregelt, dass auch unterhalb dieser Grenze eine Mieterhöhung um maximal 20% der bis da vereinbarten Miete innerhalb von drei Jahren möglich ist.

2013 hat der Gesetzgeber einen weiteren Mieterschutz hinzugefügt: Sofern in einer Gemeinde eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum unter angemessenen Mietbedingungen besonders gefährdet ist, kann diese Kappungsgrenze für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren auf 15% herabgesetzt werden. Gerade hat der BGH für Berlin entschieden, dass die 15%-Regel rechtmäßig ist. Daher ist davon auszugehen, dass die gleichlautende Regelung, die etwa Bremen umgesetzt hat, ebenfalls gültig ist.

BGH, Urt. v. 04.11.2015, Az. VIII ZR 217/14