Keine Rechtsverletzung durch gleichlautenden Domainnamen mit dem Zusatz „-schaden“

Das OLG Frankfurt hat in einem Einzelfall entschieden, dass ein im Anlagerecht tätiger Rechtsanwalt einen Domainnamen nutzen darf, der sich aus dem Namen einer Anlagegesellschaft sowie dem Zusatz „-schaden“ zusammensetzt, um etwaigen Geschädigten seine Leistungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Anlagegesellschaft anzubieten.

Nach Auffassung des Gerichts verletzt der Anwalt mit dem Domainnamen keine Rechte des Unternehmens, er verhält sich mangels eines konkretes Wettbewerbsverhältnisses auch nicht wettbewerbswidrig. Insbesondere das Namensrecht der Gesellschaft sei nicht verletzt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2015, Az.: 6 U 181/14

Das Urteil ist nicht unumstritten. Insbesondere wird die Frage aufgeworfen, ob es sich bei der Verwendung der Domain nicht um eine verbotene Werbemaßnahme des Rechtsanewaltes handele, Stichwort „Einzelfallakquise“.

Es liegt außerdem nicht ganz fern, dass die Verwendung des Domainnamens mit dem „-schaden“-Zusatz direkt selbst eine schädigende Wirkung gegenüber der Anlagegesellschaft entfaltet. Die in diesem Fall ablehnenden Ausführungen des OLG dazu sind zwar absolut vertretbar, drängen sich aber auch nicht zwingend auf.

Internetrecht Bremen Nord