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BGH – Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Partnervermittlungsvertrags

Der  III. Zivilsenat hat heute entschieden, dass der Kunde einer Partnervermittlungsagentur sein Widerrufsrecht nicht schon dadurch verliert, dass diese die geschuldete Anzahl von Partnervorschlägen zusammenstellt. Auch wenn allein dies in den AGB bereits als „Hauptleistung“ bestimmt ist, müssen die Vorschläge dem Kunden überlassen werden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin schloss in ihrer Wohnung im Verlauf eines Vertreterbesuchs der beklagten Agentur einen Partnervermittlungsvertrag, wonach die Beklagte als „Hauptleistung“ 21 Partnervorschläge (Partnerdepot) zusammenstellen sollte. Dadurch sollten 90 % und durch die „Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots für die Dauer der Vertragslaufzeit von 12 Monaten“ 10% der Vermittlungsgebühren entfallen. Außerdem unterzeichnete die Klägerin, über ihr Widerrufsrecht belehrt, eine ausdrückliche Erklärung, dass die Beklagte sofort mit der Dienstleistung aus dem Partnervermittlungsvertrag beginnen soll. Ihr sei der Verlust des Widerrufsrecht bewusst, sofern der Vertrag seitens der Beklagten vollständig erfüllt sei.

Danach zahlte die Klägerin an die Beklagte das vereinbarte Honorar von 8.330 €. Am selben Tag übermittelte die Beklagte der Klägerin 3 Kontakte, welche die Klägerin nicht ansprachen. Die Klägerin „kündigte“ sodann nach einer Woche den Vertrag. Die Beklagte meint, vertragsgemäß das Partnerdepot erstellt und damit ihre Leistung vollständig erbracht zu haben.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin konnte 7.139 € von der Beklagten zurückverlangen. Der von der Klägerin erklärte Widerruf sei wirksam. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei nicht gemäß § 356 Abs. 4 BGB ausgeschlossen gewesen.

Für die Auslegung, welche Pflichten Hauptleistungspflichten sind, ist entscheidend, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Umständen erlangen wollte. Nach diesen Maßstäben hat s die Beklagte ihre Leistung nicht vollständig erbracht. Für den Kunden sei allein die Zusendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten von Bedeutung, nicht deren „Zusammenstellung“. Diese Leistung hatte die Beklagte zum Zeitpunkt des Widerrufs nur zu einem geringen Teil erbracht. Darüber hinaus ist der Kunde auch darauf angewiesen, dass die Partnervorschläge zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie zu einer Kontaktanbahnung nutzt, noch aktuell und bis dahin gegebenenfalls ergänzt und aktualisiert worden sind. Für ein anderes Verständnis könne sich die Beklagte nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen,  deren Bestimmung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.

Für die Berechnung des Wertersatzes der Beklagten sei die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union maßgeblich. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Oktober 2020 sei der geschuldete Betrag zeitanteilig bemessen am vereinbarten Gesamtbetrag zu berechnen, hier  1.191 €. Eine Ausnahme läge hier nicht vor.

 

BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 – III ZR 169/20; Quelle: Bundesgerichtshof – Pressemitteilung Nr. 92/21 vom 6.5.2021