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EuGH entscheidet erneut zu Fluggastrechteverordnung

Chartert eine Fluggesellschaft eine komplette Maschine samt Besatzung – sog. Wetlease -, bleibt sie trotzdem ausführendes Luftfahrtunternehmen nach der Fluggastrechteverordnung. Der EuGH hat gerade aktuell entschieden wie folgt zusammengefasst:

Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung nicht diejenige Fluggesellschaft verpflichtet, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat, sondern diejenige, die entschieden hat, den Flug durchzuführen.

EuGH, Urteil vom 04.07.2018, Rechtssache C-532/17

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Nach EuGH-Entscheidung – Tuifly nimmt Berufung zurück

Zuletzt haben wir von der EuGH-Entscheidung berichtet, nach der ein sogenannter „wilder Streik“ kein Grund für Fluggesellschaften ist, um Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung verweigern zu dürfen.

Zuvor hatten wir bereits ein positives Urteil am Amtsgericht Hannover gegen Tuifly erstritten. Die Airline war allerdings in Berufung gegangen. Weitere Informationen dazu sowie das Urteil selbst finden Sie im Newsarchiv.

Jetzt hat die Tuifly die Berufung allerdings zurückgenommen. Für unsere Mandantschaft also ein Sieg auf ganzer Linie, wenn auch nach langem Kampf.

Auch in anderen Fällen haben wir die Ansprüche der betroffenen Passagiere wieder aufgegriffen, und wie es aussieht kommen auch in diesen Fällen die Geschädigten noch zu ihrem verspäteten Recht.

Allerdings mussten wir in jedem einzelnen Fall wieder selbst aktiv werden – offensichtlich wäre die Tuifly von sich aus nicht freiwillig auf die Angelegenheiten zurückgekommen.

In diesem Zusammenhang gibt es dann noch einen besonders ärgerlichen Wermutstropfen: die Fluggesellschaft verweigert in den nunmehr noch außergerichtlich durchgesetzten Fällen die Erstattung der Anwaltskosten. Die Begründung dafür ist geradezu zynisch – die Einschaltung eines Anwalts sei nicht erforderlich gewesen.

Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Die Flugesellschaft verweigert jegliche Kooperation, läßt alle von den Passagieren selbst gesetzten Fristen verstreichen und führt an allen Fronten Gerichtsverfahren bis vor den EuGH. Wenn dann nach fast 2 Jahren die Geschädigten endlich – nur auf erneutes Anwaltschreiben hin! – ihr Geld bekommen, dann soll der Anwalt nicht notwendig gewesen sein?

Wir gehen nicht davon aus, dass die Fluggesellschaft mit dieser Auffassung durchkommt. Alle betroffenen Mandanten haben schon Klageauftrag erteilt. Wir werden Tuifly ein letztes Mal höflich bitten, noch zu regulieren. Hoffentlich hat man diesmal ein Einsehen, sonst rollt bald die nächste Klagewelle.

Jedenfalls sollte niemand seine Ansprüche aus dem Oktober 2016 gegen die Tuifly abschreiben, sondern jetzt noch zügig nachmelden. Die Verjährung tritt erst Ende Dezember 2019 ein. Die Airline sollte einmal angemahnt werden, danach sollte in der Regel anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

EuGH entscheidet in Sachen TUIfly – „Wilder Streik“ ist kein außer­ge­wöhn­li­cher Umstand

Positiv überrascht konnten wir gestern die Meldung vernehmen, dass der Europäische Gerichtshof entgegen der Empfehlung des Generalanwalts über die massenhaften Flugverspätungen und Flugausfälle bei Flügen der Fluggesellschaft TUIfly im Oktober 2016 geurteilt hat. Meistens folgt das Gericht der Ansicht des Generalanwalts, und so standen die Zeichen noch Ende letzter Woche eher schlecht.

EuGH entscheidet gegen Empfehlung des Generalanwalts

Jetzt aber bestätigt der EuGH auch unsere Auffassung: die Massenkrankmeldung (wenn auch vielleicht ein mutmaßlich „illegaler Streik“) des Flugpersonals, die auf eine Ankündigung von erheblichen Umstrukturierungen im Konzern durch die TUIfly folgte, sei gerade keine ungewöhnliche Reaktion. Eine solche brauche es für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes aber, welcher die Fluggesellschaft von der Haftung befreien könnte.

EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17 u.a.

Erste Erfolge in Musterverfahren

Unsere Kanzlei hatte bereits einen Erfolg für unsere Mandanten erstritten.

AG Hannover, Urteil vom 15.10.2017, 545 C 1101/17 (nicht rechtskräftig, PDF-Download)

Die beklagte Fluggesellschaft Tuifly war zwar in Berufung gegangen, aber nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union gehen wir nun davon aus, dass wir auch die zweite Instanz am Landgericht Hannover gewinnen werden. Der Termin zur mündlichen Verhandlung soll im September sein. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung können wir jedem Betroffenen der es noch nicht getan hat nur raten, seine Ansprüche so schnell wie möglich bei Tuifly nachzumelden. Am besten schreiben Sie die Airline einmal selbst an und fordern zur Zahlung nach der Fluggastrechteveordnung auf. Setzen Sie eine Frist von 14 Tagen. Verstreicht die Frist ohne Zahlung, können Sie zum Anwalt gehen. Wegen Verzugs muss die Fluggesellschaft dann in aller Regel auch die Anwaltskosten tragen.

Wie TUIfly auf das Urteil aus Brüssel im Einzelnen reagieren wird, ist allerdings noch nicht ganz absehbar. Ersten Pressemeldungen zufolge hatte man dort mit einer solchen Entscheidung nicht gerechnet. Soweit der EuGH die Möglichkeit offen gelassen hat, „jeder Einzelfall“ sein überprüfbar, könnte es sein, dass die Airline sich auch weiter gegen die Ansprüche zur Wehr setzt,