Kein Schadensersatz wegen Handgelenksbruch bei Schnorchelausflug auf Mauritius
Das Landgericht Köln hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, wo ein Ehepaar subjektiv mit einer Pauschalreise sehr unzufrieden war. Die Reise hatte 12.604,00 € gekostet. Der Kläger verlangte vom beklagten Reiseunternehmen Zahlung von Reisepreisminderung und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 18.750,00 € sowie Schmerzensgeld für seine Frau von mindestens 6.000,00 €.
Das LG Köln hat die Klage nach Anhörung des Klägers insgesamt abgewiesen. Es hätten keine Mängel der gebuchten Reise vorgelegen. Insgesamt hätten lediglich Unannehmlichkeiten im Ablauf der Reise vorgelegen, die hinzunehmen seien.
Die vom Kläger bemängelte Wartezeit am Anreisetag von 8.00 Uhr bei Ankunft bis zum Bezug des Zimmers um 15.00 Uhr sei als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Hotelzimmer seien üblicherweise sowieso erst um 14.30 Uhr bezugsfertig. Hier habe das Hotel aus Kulanz sogar noch ein reichhaltiges Frühstück angeboten.
Auch eine angeblich verspätete Reinigung des Zimmers, nachdem dem Kläger selbst dort eine Flasche Rum fallen gelassen hatte, stelle keinen Mangel dar. Der Nutzen der Reise sei nicht beeinträchtigt gewesen. Die gerissene Kette an einem vom Hotel geliehenen Fahrrad während einer Fahrradtour sei ebenfalls hinzunehmen. Insbesondere wenn mit dem Rad nach eigenem Vortrag über „Stock und Stein“ über die Insel gefahren wurde, haftet hier nicht der Reiseveranstalter. Ein erlittener Wespenstich der Ehefrau im Hotel unterfiele dem allgemeinen Lebensrisiko, auch wenn sich das Wespennest neben der Terrasse des Hotelrestaurants befunden habe.
Zuletzt war die Frau des Klägers beim Aussteigen aus einem Boot ausgerutscht und brach sich das Handgelenk. Auch bei diesem Unfall habe sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, für das der Reiseveranstalter nicht verantwortlich sei. Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten unterfielen dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko.
LG Köln, 08.03.2022, Aktenzeichen: 32 O 334/20