KG Berlin – Postfachadresse stellt keine ladungsfähige Hausanschrift dar
Das KG ist der Auffassung, dass die Angabe eines Postfachs in einer Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Im Gesetz sei eindeutig geregelt, dass der Name und die ladungsfähige Anschrift desjenigen enthalten sein muss, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist.
Hausanschrift erfordert Angabe von Straße, Hausnummer und Postleitzahl
Die Kläger schlossen mit dem beklagten Kreditinstitut im Juli 2011 zwei Immobiliardarlehensverträge. Diese lösten sie im Oktober 2011 inklusive einer Vorfälligkeitsentschädigung ab. Im November 2015 widerrief sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Berlin hatten die Kläger weitgehend recht bekommen. Das KG beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Das Kammergericht bestätigt die Rechtsposition des Landgerichts dahingehend, dass die den Klägern erteilte Widerrufsinformation nicht geeignet war, die Widerrufsfrist von 14 Tagen in Gang zu setzen. Wegen der Angabe lediglich eines Postfachs anstatt einer ladungsfähigen Hausanschrift genügt gerade nicht den gesetzlichen Anforderungen.
KG Berlin, Beschluss vom 16.05.2019, 6 U 3/19 (Quelle: juris.de)
Die Widerrufsbelehrung hat insbesondere Bedeutung beim Online-Shopping und ähnlichen Fernabsatzgeschäften. Zum Rechtsgebiet „Internetrecht“ gelangen Sie hier.