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EuGH entscheidet in Sachen TUIfly – „Wilder Streik“ ist kein außer­ge­wöhn­li­cher Umstand

Positiv überrascht konnten wir gestern die Meldung vernehmen, dass der Europäische Gerichtshof entgegen der Empfehlung des Generalanwalts über die massenhaften Flugverspätungen und Flugausfälle bei Flügen der Fluggesellschaft TUIfly im Oktober 2016 geurteilt hat. Meistens folgt das Gericht der Ansicht des Generalanwalts, und so standen die Zeichen noch Ende letzter Woche eher schlecht.

EuGH entscheidet gegen Empfehlung des Generalanwalts

Jetzt aber bestätigt der EuGH auch unsere Auffassung: die Massenkrankmeldung (wenn auch vielleicht ein mutmaßlich „illegaler Streik“) des Flugpersonals, die auf eine Ankündigung von erheblichen Umstrukturierungen im Konzern durch die TUIfly folgte, sei gerade keine ungewöhnliche Reaktion. Eine solche brauche es für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes aber, welcher die Fluggesellschaft von der Haftung befreien könnte.

EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17 u.a.

Erste Erfolge in Musterverfahren

Unsere Kanzlei hatte bereits einen Erfolg für unsere Mandanten erstritten.

AG Hannover, Urteil vom 15.10.2017, 545 C 1101/17 (nicht rechtskräftig, PDF-Download)

Die beklagte Fluggesellschaft Tuifly war zwar in Berufung gegangen, aber nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union gehen wir nun davon aus, dass wir auch die zweite Instanz am Landgericht Hannover gewinnen werden. Der Termin zur mündlichen Verhandlung soll im September sein. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung können wir jedem Betroffenen der es noch nicht getan hat nur raten, seine Ansprüche so schnell wie möglich bei Tuifly nachzumelden. Am besten schreiben Sie die Airline einmal selbst an und fordern zur Zahlung nach der Fluggastrechteveordnung auf. Setzen Sie eine Frist von 14 Tagen. Verstreicht die Frist ohne Zahlung, können Sie zum Anwalt gehen. Wegen Verzugs muss die Fluggesellschaft dann in aller Regel auch die Anwaltskosten tragen.

Wie TUIfly auf das Urteil aus Brüssel im Einzelnen reagieren wird, ist allerdings noch nicht ganz absehbar. Ersten Pressemeldungen zufolge hatte man dort mit einer solchen Entscheidung nicht gerechnet. Soweit der EuGH die Möglichkeit offen gelassen hat, „jeder Einzelfall“ sein überprüfbar, könnte es sein, dass die Airline sich auch weiter gegen die Ansprüche zur Wehr setzt,

Flugreise – Spezieller Tarif ohne Stornierungsmöglichkeit ist zulässig

Der Bundesgerichtshof hat diese Woche entschieden, dass Fluggesellschaften Tickets ohne Erstattungsmöglichkeit im Falle einer Stornierung durch den Kunden verkaufen dürfen. Es gibt Tarife mit Stornierungsmöglichkeiten. Will man allerdings Geld sparen und nicht extra für eine Stornierungsmöglichkeit zahlen, bleibt man im Falle des Falles auf den Kosten sitzen.

Der Ausschluss des Kündigungsrechts (der „Stornierung“) benachteiligt die Fluggäste nicht unangemessen. Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB ist für das gesetzliche Leitbild eines Vertrages über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich. Über bestimmte Gebühren hinausgehende ersparte Aufwendungen ergeben sich bei einem Luftbeförderungsvertrag jedoch allenfalls in geringfügigem Umfang, da die Aufwendungen des Luftverkehrsunternehmens im Wesentlichen Fixkosten sind, die für die Durchführung des Fluges insgesamt anfallen und sich praktisch nicht verringern, wenn ein einzelner Fluggast an dem Flug nicht teilnimmt.

Eine „anderweitige Verwendung der Arbeitskraft“ des Luftverkehrsunternehmens kommt nur dann in Betracht, wenn der Flug bei seiner Durchführung ausgebucht ist und daher ohne die Kündigung ein zahlender Fluggast hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Ermittlung, ob sich hieraus im Einzelfall ein auf den Beförderungspreis anrechenbarer anderweitiger Erwerb ergibt, wäre jedoch typischerweise aufwendig und insbesondere dann mit Schwierigkeiten verbunden, wenn die Anzahl von Fluggästen, die gekündigt haben, größer wäre als die Anzahl der Fluggäste, die ohne die Kündigungen nicht hätten befördert werden können. Aus der Sicht des einzelnen Fluggastes, der von einem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte, hinge es zudem vom Zufall ab, ob ihm ein Erstattungsanspruch zustände oder er trotz Kündigung (nahezu) den vollständigen Flugpreis zu zahlen hätte.

BGH – Urteil vom 20. März 2018 – X ZR 25/17

Rechtstipp zum Thema Flugreisen

Entschädigungszahlungen von Fluggesellschaften – EuGH stärkt Passagierrechte bei Umsteigeflügen

Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines Umsteigefluges durchgeführt hat, kann vor den Gerichten am Endziel in einem anderen Mitgliedstaat auf Verspätungsentschädigung verklagt werden. Dies gilt, wenn die verschiedenen Flüge Gegenstand einer einheitlichen Buchung für die gesamte Reise waren und die große Verspätung bei Ankunft am Endziel auf eine Störung zurückzuführen ist, die sich auf dem ersten Flug ereignet hat.

Das hat der EuGH gestern entschieden. Was war passiert? Die betroffenen Passagiere hatten bei Air Berlin bzw. bei Iberia Transitflüge von Spanien nach Deutschland gebucht. Die jeweils erste Teilstrecke wurde allerdings von deren spanischem Partner Air Nostrum geflogen.

Da der Flug auf der ersten Teilstrecke vor dem Umsteigen verspätet war, verpassten die Gäste ihre jeweiligen Anschlüsse und kamen mit 4 – 13 Stunden Verspätung in Deutschland an.

Mit seinem aktuellen Urteil stellte der EuGH fest, dass Deutschland als Ankunftsort insgesamt Erfüllungsort im Sinne der Fluggsatrechte-Verordnung sei. Daraus folgt, dass die deutschen Gerichte grundsätzlich für die Entscheidung über Klagen auf Ausgleichszahlungen, die gegen eine
ausländische Fluggesellschaft wie Air Nostrum erhoben werden, zuständig sind.

EuGH, Urteil vom 07.03.2018, Az. C-274/16, C-447/16 u. C-448/16

Entschädigungsleistungen für Flugverspätungen in Sachen TUIfly

Im Oktober 2016 sorgten massenhafte Flugverspätungen und Flugausfälle insbesondere bei Flügen der Airline TUIfly für Aufruhr. Tausende Passagiere kamen verspätet oder gar nicht ans Reiseziel.

Nach der Fluggastrechteverordnung stehen dem Passagier in den meisten Fällen erhebliche Entschädigungsleistungen zu. Zu den Regelungen der Verordnung haben wir einen eigenen Rechtstipp bereitgestellt.

Es ist grundsätzlich so, dass die Airlines versuchen, sich um diese teuren Zahlungen zu drücken. Obwohl mittlerweile viele Kunden die Ansprüche anmelden, reagieren die Airlines oft erst mal gar nicht, und zwar monatelang. Im Idealfall erhält der Passagier aber wenigstens eine Zahlung, wenn ein Anwalt eingeschaltet wurde. Interessant ist in diesen Fällen, dass die Fluggesellschaften dann trotzdem nicht die Anwaltskosten tragen wollen – mit der Begründung, die Einschaltung des Anwalts sei nicht notwendig gewesen.

Immer häufiger tritt allerdings der Fall ein, dass auch wir Anwälte außergerichtlich nicht zum Erfolg kommen. Die Airlines spekulieren offensichtlich darauf, dass die Geschädigten ein teures und langwieriges Gerichtsverfahren scheuen. Tatsächlich ist es aber so, dass in der weit überwiegenden Zahl der Fälle sofort nach Klageerhebung die Zahlung durch die Airline erfolgt. Die Gesellschaften müssen dann auch noch alle Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen. Dies nimmt man dort scheinbar lieber in Kauf, als alle Kunden gleich anspruchsgerecht zu entschädigen.

Unsere Kanzlei konnte also schon in vielen Fällen den Mandanten zu ihrem Recht verhelfen, sei es vorgerichtlich oder durch Klageerhebung mit dann sofort erfolgter Zahlung durch die Fluggesellschaft.

Anders verhält es sich allerdings in Sachen TUIfly aufgrund der Ereignisse im Herbst 2016. Hier setzt sich die Fluggesellschaft bisher in jedem bekannte Fall auch nach der Klageerhebung zur Wehr. Allein am Amtsgericht Hannover sollen ca. 1.500 Klageverfahren anhängig sein. Die Zahlungsverweigerung begründet das Unternehmen damit, dass die massenhaften Verspätungen und Ausfälle nicht Folge einer Krankheitswelle, sondern eines wilden Streiks gewesen sei. Dies sei vergleichbar mit höherer Gewalt und daher als außergewöhnlicher Umstand nicht zu entschädigen.

Die von uns geführten Klageverfahren gegen TUIfly in diesem Zusammenhang sind noch nicht abgeschlossen und auch noch nicht entcheidungsreif, sondern „mittendrin“. Soweit erkennbar gibt es bisher vor allem zwei Urteile des AG Hannover, in welchen die TUIfly zur Zahlung verurteilt wurde. Die Urteile sind schwer zu finden, eines ist unter dem folgenden Link im Volltext verfügbar: AG Hannover, Urteil vom 15. Februar 2017, Az. 538 C 11921/16.

Insgesamt ist die Rechtslage unübersichtlich. Die Gerichte entscheiden jeweils im Einzelfall. Pauchale Behauptungen reichen dabei weder auf Klägerseite noch auf Seiten der Airline. Der Mandant/ Kläger muss seine Ansprüche konkret darlegen, TUIfly muss im Gegenzug wohl beweisen, dass es einen wilden Streik überhaupt gegeben hat und dass gerade deEinr entsprechende Flug davon betroffen war.

Es liegt auf der Hand, dass ein Passagier dies ohne anwaltliche Hilfe kaum bewältigen kann. Sprechen Sie uns gerne an, wir verfügen über die notwendigen Kenntnisse, damit Ihre Ansprüche gegen alle Widrigkeiten Geltung erhalten.

Ob die angesprochenen Urteile rechtskräftig geworden sind oder ob TUIfly in die Berufung gegangen ist, ist noch nicht bekannt. Indes könnte es sein, dass letzlich der EuGH die Streitigkeiten grundsätzlich entscheidet. Acht Vorlagebeschlüsse eines Richters am AG Hannover sind an den EuGH gerichtet worden.  Die Verfahren werden so lange ausgesetzt. Mit einer Entscheidung ist dann in ca. 18 Monaten zu rechnen.

Die nicht vorgelegten Verfahren werden wohl trotzdem entschieden werden – ob Rechtskraft eintritt, wir sich zeigen. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Die Ansprüche aus den Ereignissen des Herbst 2016 verjähren im Übrigen Ende 2019, wenn bis dahin nicht die entsprechende Klage erhoben wurde.