Schlagwortarchiv für: Anwalt

Ermittlungsbehörden und Verbraucherschützer warnen vor Fake-Streamingdiensten

Die verantwortlichen Stellen warnen vor vermeintlichen Streaming-Angeboten im Netz, die Benutzer in eine Abofalle locken. Statt Netflix gibt es bigflix, braflix oder soyaflix – mit fehlender Seriösität, aber dazu einer Menge krimineller Energie.

Interessierte Filmfans werden auf die Seiten gelockt und zum Abschluss teurer Abo-Dienste bewegt, mit teils horrenden Gebühren.

Am besten lässt man komplett die Finger von diesen Angeboten. Hat man versehentlich doch seine Daten hergegeben, sollte man keinesfalls den Zahlungsaufforderungen folgen. Für sein Geld erhält man nichts.

Gehen Sie stattdessen zur Polizei und erstatten Sie Anzeige wegen Betrug.

Quelle: heise.de

Google, Jameda & Co. – Arztbewertung einfach nur mit einem Stern kann zulässig sein

Das LG Augsburg hat entschieden, dass es auf einem Bewertungsportal zulässig sein kann, eine „Ein-Stern-Bewertung“ ohne Begründung abzugeben. Der Betreiber der so bewerteten Klinik kann von der Bewertungsplattform nicht die Löschung verlangen.

Der Betreiber der Plattform, auf welcher Nutzer Erfahrungsberichte zu verschiedenen Einrichtungen abgeben können, ist nicht verpflichtet, die Bewertung nur deshalb zu löschen, weil der Nutzer nach dem Vortrag des Kilinikbetreibers nicht in der Klinik behandelt wurde. Entscheidend ist allein, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in Berührung kam und sich über diesen Kontakt eine Meinung über die Klinik gebildet hat, die ihn veranlasst hat eine Ein-Sternchen-Bewertung abzugeben.

LG Augsburg, Urteil v. 17.08.2017 – 022 O 560/17

Flugreise – Spezieller Tarif ohne Stornierungsmöglichkeit ist zulässig

Der Bundesgerichtshof hat diese Woche entschieden, dass Fluggesellschaften Tickets ohne Erstattungsmöglichkeit im Falle einer Stornierung durch den Kunden verkaufen dürfen. Es gibt Tarife mit Stornierungsmöglichkeiten. Will man allerdings Geld sparen und nicht extra für eine Stornierungsmöglichkeit zahlen, bleibt man im Falle des Falles auf den Kosten sitzen.

Der Ausschluss des Kündigungsrechts (der „Stornierung“) benachteiligt die Fluggäste nicht unangemessen. Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB ist für das gesetzliche Leitbild eines Vertrages über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich. Über bestimmte Gebühren hinausgehende ersparte Aufwendungen ergeben sich bei einem Luftbeförderungsvertrag jedoch allenfalls in geringfügigem Umfang, da die Aufwendungen des Luftverkehrsunternehmens im Wesentlichen Fixkosten sind, die für die Durchführung des Fluges insgesamt anfallen und sich praktisch nicht verringern, wenn ein einzelner Fluggast an dem Flug nicht teilnimmt.

Eine „anderweitige Verwendung der Arbeitskraft“ des Luftverkehrsunternehmens kommt nur dann in Betracht, wenn der Flug bei seiner Durchführung ausgebucht ist und daher ohne die Kündigung ein zahlender Fluggast hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Ermittlung, ob sich hieraus im Einzelfall ein auf den Beförderungspreis anrechenbarer anderweitiger Erwerb ergibt, wäre jedoch typischerweise aufwendig und insbesondere dann mit Schwierigkeiten verbunden, wenn die Anzahl von Fluggästen, die gekündigt haben, größer wäre als die Anzahl der Fluggäste, die ohne die Kündigungen nicht hätten befördert werden können. Aus der Sicht des einzelnen Fluggastes, der von einem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte, hinge es zudem vom Zufall ab, ob ihm ein Erstattungsanspruch zustände oder er trotz Kündigung (nahezu) den vollständigen Flugpreis zu zahlen hätte.

BGH – Urteil vom 20. März 2018 – X ZR 25/17

Rechtstipp zum Thema Flugreisen

Zur Erforderlichkeit eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall

Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einer geringen Fahrleistung das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall als nicht erforderlich angesehen werden kann und dem Geschädigten dann im Zweifel nur eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht.

Im zu entscheidenden Fall waren nach einem im Übrigen unstreitgen Unfall Mietwagenkosten in Höhe von mehr als 1200 € geltend gemacht worden. Der Geschädigte hatte aber in den 11 Tagen Mietzeit nur 239 km zurückgelegt. Das OLG Hamm hat die ablehnende Entscheidung des LG Bielefeld (2 O 203/16) zu den Mietwagenkosten bestätigt und dem Kläger – anstelle der Mietwagenkosten – nur einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 115 € zugesprochen.

Das OLG nimmt an, dass ein tägliches Fahrbedürfnis von nur 16 km am Tag ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt, wenn der Kläger nichts weiter dazu verträgt. Bei dieser Situation habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass Mietwagenkosten von ca. 111 Euro pro Tag die bei seinen Fahrten voraussichtlich anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen würden.

OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2018, 7 U 46/17

„Rufmord“- Urteil: Google muss Suchinhalte nicht vorab prüfen

Heute hat der BGH entschieden, dass der Anbieter einer Internet-Suchmaschine (hier: Google) nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses zu vergewissern, ob die von den Algorithmen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst dann reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt.

Bundegerichtshof, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16

BVerwG aktuell – Fahrverbote für Dieselfahrzeuge grundsätzlich möglich

Mit zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17) gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne durch Dieselfahrverbote für Düsseldorf und Stuttgart überwiegend zurückgewiesen.

Allerdings sind bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

https://www.bverwg.de/aktuelles

Haftung nach Verkehrsunfall: Auffahrunfall an grüner Ampel wegen Martinshorn

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Autofahrer, der das Martinshorn eines Einsatzfahrzeugs hört, schnellstmöglich herausfinden muss, von wo sich das Einsatzfahrzeug nähert. Aus diesem Grund darf er auch an einer grünen Ampel bremsen.

Fahre ein anderer Fahrer dann hinten auf, müsse dieser den Schaden des Vordermannes komplett ersetzen. Ein Verkehrsverstoß des Bremsers liege nur dann vor, wenn es sich bei grün um eine starke Bremsung ohne zwingenden Grund handele. Ein zwingender Grund liegt aber auch dann vor, wenn das Einsatzfahrzeug nur in der Nähe zu hören ist, es muss sich nicht unbedingt der Unfallstelle tatsächlich genähert haben.

LG Hamburg, Urteil vom 21.10.2016, 306 O 141/16

Mobiltelefon ausgeschaltet? Kontrolle am Steuer ist Ordnungswidrigkeit!

Wenn Sie während der Fahrt mit Ihrem PKW das Mobiltelefon in den Händen halten und mittels des Home-Buttons kontrollieren, ob das Telefon ausgeschaltet ist, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld und Punkten bedroht ist.

Das meint jedenfall das OLG Hamm in einer weiteren aktuellen Entscheidung vom 20.06.2017 zu diesem Themenkomplex. Bereits gestern berichteten wir von einem anderen Szenario.

Handyverbot der StVO erfasst auch Smartphones ohne SIM-Karte

Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch dann gegen die einschlägige Verbotsvorschrift des § 23 Absatz 1a StVO verstoßen wird, wenn der Fahrer während der Fahrt sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, auch wenn in das Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist.

 

Entschädigungsleistungen für Flugverspätungen in Sachen TUIfly

Im Oktober 2016 sorgten massenhafte Flugverspätungen und Flugausfälle insbesondere bei Flügen der Airline TUIfly für Aufruhr. Tausende Passagiere kamen verspätet oder gar nicht ans Reiseziel.

Nach der Fluggastrechteverordnung stehen dem Passagier in den meisten Fällen erhebliche Entschädigungsleistungen zu. Zu den Regelungen der Verordnung haben wir einen eigenen Rechtstipp bereitgestellt.

Es ist grundsätzlich so, dass die Airlines versuchen, sich um diese teuren Zahlungen zu drücken. Obwohl mittlerweile viele Kunden die Ansprüche anmelden, reagieren die Airlines oft erst mal gar nicht, und zwar monatelang. Im Idealfall erhält der Passagier aber wenigstens eine Zahlung, wenn ein Anwalt eingeschaltet wurde. Interessant ist in diesen Fällen, dass die Fluggesellschaften dann trotzdem nicht die Anwaltskosten tragen wollen – mit der Begründung, die Einschaltung des Anwalts sei nicht notwendig gewesen.

Immer häufiger tritt allerdings der Fall ein, dass auch wir Anwälte außergerichtlich nicht zum Erfolg kommen. Die Airlines spekulieren offensichtlich darauf, dass die Geschädigten ein teures und langwieriges Gerichtsverfahren scheuen. Tatsächlich ist es aber so, dass in der weit überwiegenden Zahl der Fälle sofort nach Klageerhebung die Zahlung durch die Airline erfolgt. Die Gesellschaften müssen dann auch noch alle Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen. Dies nimmt man dort scheinbar lieber in Kauf, als alle Kunden gleich anspruchsgerecht zu entschädigen.

Unsere Kanzlei konnte also schon in vielen Fällen den Mandanten zu ihrem Recht verhelfen, sei es vorgerichtlich oder durch Klageerhebung mit dann sofort erfolgter Zahlung durch die Fluggesellschaft.

Anders verhält es sich allerdings in Sachen TUIfly aufgrund der Ereignisse im Herbst 2016. Hier setzt sich die Fluggesellschaft bisher in jedem bekannte Fall auch nach der Klageerhebung zur Wehr. Allein am Amtsgericht Hannover sollen ca. 1.500 Klageverfahren anhängig sein. Die Zahlungsverweigerung begründet das Unternehmen damit, dass die massenhaften Verspätungen und Ausfälle nicht Folge einer Krankheitswelle, sondern eines wilden Streiks gewesen sei. Dies sei vergleichbar mit höherer Gewalt und daher als außergewöhnlicher Umstand nicht zu entschädigen.

Die von uns geführten Klageverfahren gegen TUIfly in diesem Zusammenhang sind noch nicht abgeschlossen und auch noch nicht entcheidungsreif, sondern „mittendrin“. Soweit erkennbar gibt es bisher vor allem zwei Urteile des AG Hannover, in welchen die TUIfly zur Zahlung verurteilt wurde. Die Urteile sind schwer zu finden, eines ist unter dem folgenden Link im Volltext verfügbar: AG Hannover, Urteil vom 15. Februar 2017, Az. 538 C 11921/16.

Insgesamt ist die Rechtslage unübersichtlich. Die Gerichte entscheiden jeweils im Einzelfall. Pauchale Behauptungen reichen dabei weder auf Klägerseite noch auf Seiten der Airline. Der Mandant/ Kläger muss seine Ansprüche konkret darlegen, TUIfly muss im Gegenzug wohl beweisen, dass es einen wilden Streik überhaupt gegeben hat und dass gerade deEinr entsprechende Flug davon betroffen war.

Es liegt auf der Hand, dass ein Passagier dies ohne anwaltliche Hilfe kaum bewältigen kann. Sprechen Sie uns gerne an, wir verfügen über die notwendigen Kenntnisse, damit Ihre Ansprüche gegen alle Widrigkeiten Geltung erhalten.

Ob die angesprochenen Urteile rechtskräftig geworden sind oder ob TUIfly in die Berufung gegangen ist, ist noch nicht bekannt. Indes könnte es sein, dass letzlich der EuGH die Streitigkeiten grundsätzlich entscheidet. Acht Vorlagebeschlüsse eines Richters am AG Hannover sind an den EuGH gerichtet worden.  Die Verfahren werden so lange ausgesetzt. Mit einer Entscheidung ist dann in ca. 18 Monaten zu rechnen.

Die nicht vorgelegten Verfahren werden wohl trotzdem entschieden werden – ob Rechtskraft eintritt, wir sich zeigen. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Die Ansprüche aus den Ereignissen des Herbst 2016 verjähren im Übrigen Ende 2019, wenn bis dahin nicht die entsprechende Klage erhoben wurde.