Google, Jameda & Co. – Arztbewertung einfach nur mit einem Stern kann zulässig sein

Das LG Augsburg hat entschieden, dass es auf einem Bewertungsportal zulässig sein kann, eine „Ein-Stern-Bewertung“ ohne Begründung abzugeben. Der Betreiber der so bewerteten Klinik kann von der Bewertungsplattform nicht die Löschung verlangen.

Der Betreiber der Plattform, auf welcher Nutzer Erfahrungsberichte zu verschiedenen Einrichtungen abgeben können, ist nicht verpflichtet, die Bewertung nur deshalb zu löschen, weil der Nutzer nach dem Vortrag des Kilinikbetreibers nicht in der Klinik behandelt wurde. Entscheidend ist allein, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in Berührung kam und sich über diesen Kontakt eine Meinung über die Klinik gebildet hat, die ihn veranlasst hat eine Ein-Sternchen-Bewertung abzugeben.

LG Augsburg, Urteil v. 17.08.2017 – 022 O 560/17

Straßenverkehr – Behin­de­rung der Stra­ßen­bahn durch Zuparken der Schienen kann teuer werden

Wer durch verbotenes oder auch sonst unachtsames Parken die Schienen einer Straßenbahn blockiert, muss die Kosten für einen dadurch anfallenden Schienenersatzverkehr übernehmen. Darunter fallen sogar die Taxikosten für die gestrandeten Fahrgäste, urteilte das AG Frankfurt,  26.03.2018, Az. 32 C 3586/16 (72).

Auch in Bremen muss man immer wieder derartige Vorfälle beobachten. Es ist dringend angeraten, etwas besser darauf zu achten, ob die Straßenbahn trotz des gewählten Parkplatzes noch genug Platz hat, hindurchzukommen. Gerade in Zeiten immer größer werdender SUV o.ä. unterschätzen viele Autofahrer die „Breitenwirkung“ ihrer Kfz.

Zu den hier streitigen Kosten dürften im Fall des Falles noch die Abschleppkosten sowie ein ordentliches Bußgeld dazukommen.

OLG Hamm – Maßvolle Überschreitung der Richtgeschwindigkeit bedeutet nicht automatisch Mithaftung

Auf deutsche Autobahnen herrscht die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Wird diese überschritten und kommt es in diesem Zusammenhang zu einem Unfall, dann könnte man argumentieren, dass die „Raserei“ allein zu einer Mithaftung des Schnellfahrers führen müsse.

Dem ist aber nicht ohne Weiteres so. Das OLG Hamm bestätigte jetzt, dass man zumindest nicht nur deshalb mit haftet, weil man mit 20 km/h über der Richtgeschwindigkeit unterwegs ist.

Im Kontext kann man das Urteil wohl als allgemein vertretbar betrachten. Ein anderes Ergebnis wird man in Betracht ziehen müssen, wenn die Richtgeschwindigkeit deutlich überschritten wird, etwa um 50 km/h oder mehr. Denn dann steigert sich durchaus die Betriebsgefahr, was bei einem Unfall mit einem Spurwechsler berücksichtigt werden muss.

OLG Hamm, Beschlüsse des 7. Zivilsenats vom 21.12.2017 und 08.02.2018 (Az. 7 U 39/17 OLG Hamm)

Flugreise – Spezieller Tarif ohne Stornierungsmöglichkeit ist zulässig

Der Bundesgerichtshof hat diese Woche entschieden, dass Fluggesellschaften Tickets ohne Erstattungsmöglichkeit im Falle einer Stornierung durch den Kunden verkaufen dürfen. Es gibt Tarife mit Stornierungsmöglichkeiten. Will man allerdings Geld sparen und nicht extra für eine Stornierungsmöglichkeit zahlen, bleibt man im Falle des Falles auf den Kosten sitzen.

Der Ausschluss des Kündigungsrechts (der „Stornierung“) benachteiligt die Fluggäste nicht unangemessen. Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB ist für das gesetzliche Leitbild eines Vertrages über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich. Über bestimmte Gebühren hinausgehende ersparte Aufwendungen ergeben sich bei einem Luftbeförderungsvertrag jedoch allenfalls in geringfügigem Umfang, da die Aufwendungen des Luftverkehrsunternehmens im Wesentlichen Fixkosten sind, die für die Durchführung des Fluges insgesamt anfallen und sich praktisch nicht verringern, wenn ein einzelner Fluggast an dem Flug nicht teilnimmt.

Eine „anderweitige Verwendung der Arbeitskraft“ des Luftverkehrsunternehmens kommt nur dann in Betracht, wenn der Flug bei seiner Durchführung ausgebucht ist und daher ohne die Kündigung ein zahlender Fluggast hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Ermittlung, ob sich hieraus im Einzelfall ein auf den Beförderungspreis anrechenbarer anderweitiger Erwerb ergibt, wäre jedoch typischerweise aufwendig und insbesondere dann mit Schwierigkeiten verbunden, wenn die Anzahl von Fluggästen, die gekündigt haben, größer wäre als die Anzahl der Fluggäste, die ohne die Kündigungen nicht hätten befördert werden können. Aus der Sicht des einzelnen Fluggastes, der von einem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte, hinge es zudem vom Zufall ab, ob ihm ein Erstattungsanspruch zustände oder er trotz Kündigung (nahezu) den vollständigen Flugpreis zu zahlen hätte.

BGH – Urteil vom 20. März 2018 – X ZR 25/17

Rechtstipp zum Thema Flugreisen

Zur Erforderlichkeit eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall

Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einer geringen Fahrleistung das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall als nicht erforderlich angesehen werden kann und dem Geschädigten dann im Zweifel nur eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht.

Im zu entscheidenden Fall waren nach einem im Übrigen unstreitgen Unfall Mietwagenkosten in Höhe von mehr als 1200 € geltend gemacht worden. Der Geschädigte hatte aber in den 11 Tagen Mietzeit nur 239 km zurückgelegt. Das OLG Hamm hat die ablehnende Entscheidung des LG Bielefeld (2 O 203/16) zu den Mietwagenkosten bestätigt und dem Kläger – anstelle der Mietwagenkosten – nur einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 115 € zugesprochen.

Das OLG nimmt an, dass ein tägliches Fahrbedürfnis von nur 16 km am Tag ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt, wenn der Kläger nichts weiter dazu verträgt. Bei dieser Situation habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass Mietwagenkosten von ca. 111 Euro pro Tag die bei seinen Fahrten voraussichtlich anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen würden.

OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2018, 7 U 46/17

Entschädigungszahlungen von Fluggesellschaften – EuGH stärkt Passagierrechte bei Umsteigeflügen

Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines Umsteigefluges durchgeführt hat, kann vor den Gerichten am Endziel in einem anderen Mitgliedstaat auf Verspätungsentschädigung verklagt werden. Dies gilt, wenn die verschiedenen Flüge Gegenstand einer einheitlichen Buchung für die gesamte Reise waren und die große Verspätung bei Ankunft am Endziel auf eine Störung zurückzuführen ist, die sich auf dem ersten Flug ereignet hat.

Das hat der EuGH gestern entschieden. Was war passiert? Die betroffenen Passagiere hatten bei Air Berlin bzw. bei Iberia Transitflüge von Spanien nach Deutschland gebucht. Die jeweils erste Teilstrecke wurde allerdings von deren spanischem Partner Air Nostrum geflogen.

Da der Flug auf der ersten Teilstrecke vor dem Umsteigen verspätet war, verpassten die Gäste ihre jeweiligen Anschlüsse und kamen mit 4 – 13 Stunden Verspätung in Deutschland an.

Mit seinem aktuellen Urteil stellte der EuGH fest, dass Deutschland als Ankunftsort insgesamt Erfüllungsort im Sinne der Fluggsatrechte-Verordnung sei. Daraus folgt, dass die deutschen Gerichte grundsätzlich für die Entscheidung über Klagen auf Ausgleichszahlungen, die gegen eine
ausländische Fluggesellschaft wie Air Nostrum erhoben werden, zuständig sind.

EuGH, Urteil vom 07.03.2018, Az. C-274/16, C-447/16 u. C-448/16