Haftung nach Verkehrsunfall: Auffahrunfall an grüner Ampel wegen Martinshorn

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Autofahrer, der das Martinshorn eines Einsatzfahrzeugs hört, schnellstmöglich herausfinden muss, von wo sich das Einsatzfahrzeug nähert. Aus diesem Grund darf er auch an einer grünen Ampel bremsen.

Fahre ein anderer Fahrer dann hinten auf, müsse dieser den Schaden des Vordermannes komplett ersetzen. Ein Verkehrsverstoß des Bremsers liege nur dann vor, wenn es sich bei grün um eine starke Bremsung ohne zwingenden Grund handele. Ein zwingender Grund liegt aber auch dann vor, wenn das Einsatzfahrzeug nur in der Nähe zu hören ist, es muss sich nicht unbedingt der Unfallstelle tatsächlich genähert haben.

LG Hamburg, Urteil vom 21.10.2016, 306 O 141/16

Landgericht Hannover stuft bestimmtes Geschäftsmodell zur Partnervermittlung als sittenwidrig ein

Das Landgericht Hannover hatte kürzlich in einem Berufungsverfahren über den Vertrag mit einem Partnervermittlungsunternehmen zu entscheiden. Unser Mandant hatte 3.000 € für insgesamt 3 Partnervorschläge gezahlt, ein weiterer wurde ihm aus „Kulanz“ gewährt.

Unser Mandant fühlte sich tendenziell betrogen. Eigentlich hatte er eine ganz bestimmte Dame aus einer Annonce kennenlernen wollen. Man teilte ihm allerdings mit, die Daten der Dame könne er erst nach Abschluss des teuren Vertrages erhalten. Nach Vertragsunterzeichnung und Zahlung der 3.000 € erhielt der Mandant jedoch 3 ganz andere Vorschläge, die sich überhaupt nicht mit seinen Vorstellungen deckten.

Das Rückzahlungsbegehren wurde in erster Instanz vom Amtsgericht abgewiesen. Der Vertrag mit dem Vermittlungsunternehmen sei rechtswirksam.

Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichtes vollumfänglich abgeändert und auf unsere Berufung hin das Unternehmen zur Rückzahlung der 3.000 € verurteilt. Das Urteil finden Sie hier im Volltext.

 

Im Namen des Volkes                  Urteil                    11 S 261/16, Verkündet am 21.06.2017
462 C 12369/15

XYZ, Justizangestellte
Urkundsbeamter(in) der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

ABC
– Kläger und Berufungskläger –
ProzessbevolImächtigte:
Rechtsanwälte Häger & Birk, Hindenburgstraße 56, 28717 Bremen       Geschäftszeichen: 2015Z5401

gegen

EFG
– Beklagte und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte: HIK

hat das Landgericht Hannover — 11. Zivilkammer — durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht LMN, den Richter am Landgericht OPQ und
den Richter am Landgericht RST auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2017 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 11. März 2016, Aktenzeichen 462 C 12369/15, abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.                                                                                                                                      
Gründe
1.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Entgelts für einen Partnervermittlungsvertrag in Anspruch.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 11. März 2016 – auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO Bezug genommen wird – die auf Zahlung von EUR 3.000,00 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2015 gerichtete Klage abgewiesen. Der zwischen den Parteien geschlossene Partnerschaftsvermittlungsvertrag sei wirksam und vollzogen. Der Vertrag sei nicht nach § 138 BGB nichtig. Ein Entgelt in Höhe von EUR 3.000,00 für die Übermittlung von drei Partnerschaftsvorschlägen stelle kein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dar. Die Preisgestaltung von Online-Angeboten sei nicht vergleichbar. Eine arglistige Täuschung über die Vermittlung der Kontaktdaten der „Irene“ aus einer Anzeige aus September 2014 sei nicht unter Beweis gestellt. Ein Widerrufsrecht sei nicht gegeben und eine Kündigung nach Vertragserfüllung unmöglich.
Diese Entscheidung greift der Kläger mit der Berufung an und verfolgt sein erstinstanzliches Rechtsschutzziel, die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von EUR 3.000,00 nebst Zinsen an ihn weiter. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten EUR 3.000,00 aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB. Die Beklagte hat von dem Kläger EUR 3.000,00 ohne rechtlichen Grund erlangt. Rechtsgrund für die Leistung ist nicht der zwischen den Parteien geschlossene Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Dieser Vertrag ist zwar nicht nach § 138 Absatz 2 BGB nichtig. Eine Nichtigkeit ergibt sich aber aus § 138 Abs. 1 BGB.
Nach § 138 Absatz 2 BGB ist insbesondere ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Im Vorliegenden ermangelt es an einem Vortrag des Klägers zum Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale.
Verträge können jedoch auch als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Absatz 1 BGB nichtig sein. Gemäß § 138 Absatz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, wobei nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997 – V ZR 74/96). Sind die Voraussetzungen des § 138 Absatz 2 BGB nicht voll erfüllt, darf grundsätzlich aus dem Vorliegen des einen oder des anderen Wuchermerkmals nicht ohne weiteres auf Sittenwidrigkeit nach § 138 Absatz 1 BGB geschlossen werden. Insbesondere führt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht allein zur Nichtigkeit; hinzutreten müssen vielmehr weitere sittenwidrige Umstände, etwa eine verwerfliche Gesinnung. Dafür trägt derjenige, der sich auf die Sittenwidrigkeit beruft, die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt / Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 138, Rn. 34).
Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht im vorliegenden Fall ein auffälliges Missverhältnis. Der Kläger hat sich in dem als Anlage K1 zu den Akten gereichten Vertrag verpflichtet, an die Beklagte für drei Partnervorschläge insgesamt EUR 3.000,00 zu zahlen. Dies entspricht EUR 1.000,00 pro Vorschlag; auf den allein aus Kulanz und sich nachträglich von der Beklagten unterbreiteten 4. Vorschlag kommt es nicht an. Dieser Betrag steht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls in einem auffälligen Missverhältnis zu der von der Beklagten erbrachten Gegenleistung. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass die Beklagte als „herkömmliche“ Partnerschaftsvermittlungsagentur nicht mit einem Online-DatingPortal im Internet vergleichbar ist. Die Nutzerprofile von Online-Dating-Portalen werden von den Nutzern selbst angelegt. Ein Algorithmus eines Computerprogrammes führt sodann zu Partnervorschlägen. Bei herkömmlichen Vermittlungsagenturen ist der Ablauf nicht in dem gleichen Umfang automatisiert, sodass etwa ein höherer Personaleinsatz erforderlich ist, wenn die Angaben der Kunden händisch in eine EDV eingepflegt werden müssen. Zudem bieten diese Agenturen eine persönliche Beratung und laufende Betreuung der Kunden an, wodurch ebenfalls Personalbedarf anfällt. Auch die Kosten für Werbung und Anzeigen sind mit denen im Internet nicht zu vergleichen.
Der objektive Wert eines Partnerschaftsvermittlungsvorschlags ist bei der Ermittlung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung schwer zu wägen. Bei Dienstleistungen allgemein ist insoweit im Ausgangspunkt auf die übliche bzw. angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist (BGH, Urteil vom 15. April 2010 – III ZR 218/09 -‚ BGHZ 185, 192-205, Rn. 31). Bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen entfalten die einzelnen Vorschläge, ähnlich einem Maklernachweis, nur bei erfolgreichem Zustandekommen einer Partnerschaft ihren vollen Wert, während sie bei Nichtgefallen eigentlich wertlos sind; daher haben sie für sich genommen einen kaum oder nur unter großen Schwierigkeiten zu ermittelnden Marktwert (vgl. BGH, a.a.O.). Trotz der vorgenannten Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Werts der Leistung, vermag die Kammer zu ihrer Überzeugung im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände festzustellen, dass ein Betrag von EUR 1.000,00 für einen Partnerschaftsvorschlag außerhalb eines jeden Verhältnisses steht.
Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet (vgl. Palandt / Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 138, Rn. 34a, m.w.N.). Ein auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung. Ob dies im Vorliegenden der Fall ist, muss die Kammer nicht entscheiden, denn es treten auch weitere sittenwidrige Umstände zu diesem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, die zu einer Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen: Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist nichts dazu ersichtlich, nach welchen Kriterien die Auswahl der Partner erfolgt. Die Qualität der von der Beklagten zu unterbreitenden Partnervorschläge unterliegt daher keinen einschränkenden Anforderungen. Dementsprechend hatte der Kläger keine Möglichkeit, die Erfolgschancen einer möglichen Vermittlung einzuschätzen. Zwar kann der Kunde in dem von der Beklagten bereitgestellten „Partnerwunschbogen“ seine Vorstellungen von seinem zukünftigen Partner / Partnerin äußern. Er kann jedoch keinen Einfluss darauf nehmen, ob und wenn ja, inwieweit seine im „Partnerwunschformular“ genannten Vorstellungen bei der allein durch die Beklagten vorzunehmenden Partnerauswahl Berücksichtigung finden, Insbesondere existiert, soweit ersichtlich, keine vertragliche Bindung der Beklagten an bestimmte Auswahlkriterien. Aus dem von dem Kläger ausgefüllten „Partnerwunschformular“ ergibt sich eine solche vertragliche Verpflichtung der Beklagten jedenfalls nicht. Es bleibt damit völlig unklar, woran gemessen werden soll, ob ein Partnervorschlag vertragsgerecht ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2009, 1-23 U 34/09, 23 U 34/09; LG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2015, 20 0 7/14). Zudem ist ergänzend in Betracht zu ziehen dass der Kläger keine Erfolgsgarantie erhielt. Zum einen heißt es in der Anlage K1: „Die Gewähr für die Zusicherung einer bestimmten Partnerschaft oder das Zustandekommen einer dauerhaften Bekanntschaft wird nicht gegeben.“ Zum anderen ist es im Übrigen allgemein bekannt, dass derartige Vermittlungen oft nicht den gewünschten Erfolg haben. Der Kunde hat also ein nicht unerhebliches Risiko, einen größeren Geldbetrag für einen letztlich ungewissen Erfolg aufwenden zu müssen, was bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen ebenfalls zu beachten ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 1-24 U 188/09).
Nach alledem ist der zwischen den Parteien geschlossene Partnervermittlungsvertrag nichtig, § 138 Absatz 1 BGB. Die Beklagte ist zur Rückzahlung der als Entgelt von dem Kläger geleisteten EUR 3.000,00 verpflichtet.
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Absatz 1, Absatz 2, 286 Absatz 2 Nummer 3 BGB. Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juni 2015 zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Absatz 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nummer 10, 713 ZPO.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts, sodass die Revision nicht zuzulassen war, § 543 Absatz 2 ZPO.

Landgericht Hannover, Urteil vom 21.06.2017, 11 S 26116

Zu dem Urteil haben wir auch einen weiterführenden Rechtstipp veröffentlicht.