BGH stellt Widerruf von Fernabsatzverträgen klar

BGH stellt Widerruf von Fernabsatzverträgen klar

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert ist.

Die Entscheidung: Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist, etwa bei Arglist.

BGH, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15

Zur Haftung bei Parkplatzunfällen

Wer die Rechtsprechung zur Haftung bei Parkplatzunfällen kennt, den beschleicht beim Befahren eines Parkplatzes meist ein mulmiges Gefühl. Die Rechtslage ist schwierig und umstritten, oft läuft es wegen einer schwierigen Beweislage wenig gerecht auf 50:50 hinaus.

Unter dem Link finden Sie einen interessanten Aufsatz zum Thema, der das Problem verdeutlicht und vielleicht verständlicher macht.

juris.de – Kommentar zu BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15