Neues vom TRAFFIPAX Traffiphot III – weitere Verfahrenseinstellungen wegen schlechter Beweisfotos

Aus aktuellem Anlass berichten wir erneut vom „Blitzer“ TPH III. Das Gerät wird für die Ermittlung von Rotlichtverstößen verwendet. Bereits in der Vergangenheit war uns aufgefallen, dass Beweisfotos vereinzelt schlechte Bildqualität aufwiesen oder nicht aufklärbare Bildfehler enthielten.

Jetzt wurden gerade wieder zwei Bußgeldverfahren eingestellt. Das eine OWi-Verfahren verlief bei der Bußgeldbehörde im Sande, nachdem wir für den Mandanten Einspruch eingelegt hatten. Mittlerweile ist Verjährung eingetreten. Das andere Verfahren wurde vom Amtsgericht Bremen eingestellt (82 OWi 610 Js 55057/13 (719/13)), nachdem wir eine ausführliche Einlassung gefertigt hatten. In beiden Fällen war wahrscheinlich die miserable Bildqualität der Beweisfotos der Grund für die Verfahrenseinstellung.

In der Regel versuchen die Behörden aber trotzdem, die Bußgelder einzutreiben. Dies zeigt der zweite Fall, der erst vom Gericht gestoppt wurde. In den seltensten Fällen gibt die Behörde nach, wie offensichtlich im ersten Fall geschehen. Und selbst dort hat man es ja erst mal beim Betroffenen selbst versucht. Erst mit anwaltlichem Schreiben konnte erreicht werden, dass der Vorwurf nicht weiterverfolgt wurde.

Man muss sich als Betroffener also zu Wehr setzen. Und Sie müssen sich nicht in Ihr Schicksal ergeben. Wenn Sie auf dem „Beweisfoto“ nicht erkennbar sind, dann sollten Sie den Verstoß im Anhörungsbogen auch nicht einräumen oder das Bußgeld bezahlen. Sie sind nicht verpflichtet, „die Wahrheit zu sagen“. Sie haben ein Schweigerecht. Sie als Betroffener dürften sogar lügen – bei der Lüge sollten Sie sich aber besser nicht erwischen lassen, da sonst die Glaubwürdigkeit für eine eventuelle weitere Verteidigung leidet.

Deshalb ist es besser, ganz zu schweigen. Machen Sie keine Angaben (außer Name und Anschrift), weder im Anhörungsbogen, noch bei Erhalt des Bußgeldbescheids. Und ganz besonders nicht, wenn Sie von Polizeibeamten persönlich dazu aufgefordert werden, sei es gleich vor Ort nach der angeblichen Tat, sei es wenn die Beamten im Rahmen einer Täterermittlung an Ihrer Haustür klingeln.

Mit dieser Taktik konnten letztlich beide eingangs geschilderten Fälle zu Gunsten der Mandanten entschieden werden. Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote konnten vermieden werden. Hätten die beiden Betroffenen die Verstöße eingeräumt oder umfassende Angaben zum Sachverhalt gemacht, dann wäre eine Verteidigung trotz der schlechten Fotos wohl unmöglich geworden.

Schweigen Sie also und lassen Sie sich beraten. Eine sinnvolle Verteidigung kann in der Regel nur mit anwaltlicher Hilfe geführt werden, da nur ein Rechtsanwalt qualifizierte Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann.

Lassen Sie sich vor allem rechtzeitig beraten. Die Fristen im Bußgeldbescheid müssen unbedingt beachtet werden.

„Popcorn Time“ – kein Streaming, sondern illegales Filesharing

Die Plattform Popcorn Time hat in den vergangenen Tagen für viele Schlagzeilen gesorgt. Der Webauftritt sieht aus wie eine Art Mediathek, auf der man mit wenig Aufwand eine Vielzahl von Serien und Filme ansehen kann, auch aktuelle Kinofilme und TV-Hits. Auf den ersten Blick erinnert die Plattform dabei an Seiten wie Kinox.to oder movie4k.to, also die Klassiker unter den Streaming-Diensten.

Der Haken dabei: Bei Popcorn Time handelt es sich um nichts anderes als eine Torrent-Plattform. Der User täuscht sich also, wenn er sich in der relativen Sicherheit der Nutzung eines reinen Streamingdienstes währt. Das Streaming aktueller Werke ist zwar in der Regel auch illegal, aber schwer verfolgbar.

Bei Popcorn Time hingegen betreibt der Betrachter eines Films tatsächlich waschechtes Filesharing und macht sich selbst zum Anbieter des Werkes. Er verhält sich also illegal und ist vor allem leicht identifizierbar. Mit einer über kurz oder lang eintreffenden teuren Abmahnung wegen des illegalen Angebots eines geschützten Werkes in einer P2P-Tauschbörse, oder je nach Nutzungsrate gleich mehreren, ist also mit ziemlicher Sicherheit zu rechnen. Und Unwissenheit schützt vor „Strafe“ nicht. Der entsprechende Hinweis auf der Plattform selbst ist dabei wahrscheinlich bewusst missverständlich formuliert.

Von der Nutzung von Popcorn Time ist daher dringend abzuraten, ebenso wie von der Nutzung aller anderen Filesharing-Netzwerke. Die Tauschbörsen werden schon lange und immer noch massiv von Anwaltskanzleien überwacht, von denen einige mittlerweile auch verstärkt Klageverfahren vor Gericht führen. Wenn Sie schon eine Abmahnung erhalten haben sollten, wird dringend empfohlen, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser Rechtstipp kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzten.

von Christoph Birk