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OLG München entscheidet zu Lieferangaben beim Online-Shopping

Onlinehändler müssen ihren Kunden immer einen konkreten Lieferzeitraum für Bestellungen nennen. Vage Angaben wie „bald verfügbar“ erfüllen diese Vorgabe nicht, so das OLG München, 6 U 3815/17, Urteil vom 17.08.2018.

Das Urteil wurde von der Verbraucherzentrale NRW erstritten, ist aber noch nicht rechtskräftig, da noch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revison eingelegt weden könnte.

Die Verbraucherschützer hatten gegen den Online-Shop der Elektronikkette Mediamarkt wegen unzulässiger Informationsangaben bei der Online-Bestellung eines Smartphones geklagt. Nach Angaben der Düsseldorfer VZ bekamen Kunden dort zumindest noch im August 2016 während der Bestellung eines Samsung Galaxy S6 mehrfach folgenden Hinweis angezeigt: „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar!“ Die Richter bestätigten die Auffassung, dass die unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet gegen die gesetzliche Informationspflicht der Anbieter verstößt.

Ermittlungsbehörden und Verbraucherschützer warnen vor Fake-Streamingdiensten

Die verantwortlichen Stellen warnen vor vermeintlichen Streaming-Angeboten im Netz, die Benutzer in eine Abofalle locken. Statt Netflix gibt es bigflix, braflix oder soyaflix – mit fehlender Seriösität, aber dazu einer Menge krimineller Energie.

Interessierte Filmfans werden auf die Seiten gelockt und zum Abschluss teurer Abo-Dienste bewegt, mit teils horrenden Gebühren.

Am besten lässt man komplett die Finger von diesen Angeboten. Hat man versehentlich doch seine Daten hergegeben, sollte man keinesfalls den Zahlungsaufforderungen folgen. Für sein Geld erhält man nichts.

Gehen Sie stattdessen zur Polizei und erstatten Sie Anzeige wegen Betrug.

Quelle: heise.de

Verbotene Werbung durch Kundenbewertungen auf Firmenwebsite

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf einer Firmenwebsite Werbung sein kann, die unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt, wenn der Inhalt der Kundenaussagen deckungsgleich ist mit dem Gegenstand des Unterlassungsversprechens.

Im vorliegenden Fall war eine Unterlassungserklärung abgegeben worden, da wissenschaftliche Erkenntnisse fehlten, um die Werbeaussagen eines Unternehmens zu stützen. Nach der Unterlassungserklärung ließ das Unternehmen aber (scheinbare?) Kundenbewertungen veröffentlichen, die wiederum die gleiche Botschaft verbreiteten wie zuvor die unbewiesenen Werbeaussagen.