Verbotene Werbung durch Kundenbewertungen auf Firmenwebsite
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf einer Firmenwebsite Werbung sein kann, die unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt, wenn der Inhalt der Kundenaussagen deckungsgleich ist mit dem Gegenstand des Unterlassungsversprechens.
Im vorliegenden Fall war eine Unterlassungserklärung abgegeben worden, da wissenschaftliche Erkenntnisse fehlten, um die Werbeaussagen eines Unternehmens zu stützen. Nach der Unterlassungserklärung ließ das Unternehmen aber (scheinbare?) Kundenbewertungen veröffentlichen, die wiederum die gleiche Botschaft verbreiteten wie zuvor die unbewiesenen Werbeaussagen.