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OLG München entscheidet zu Lieferangaben beim Online-Shopping

Onlinehändler müssen ihren Kunden immer einen konkreten Lieferzeitraum für Bestellungen nennen. Vage Angaben wie „bald verfügbar“ erfüllen diese Vorgabe nicht, so das OLG München, 6 U 3815/17, Urteil vom 17.08.2018.

Das Urteil wurde von der Verbraucherzentrale NRW erstritten, ist aber noch nicht rechtskräftig, da noch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revison eingelegt weden könnte.

Die Verbraucherschützer hatten gegen den Online-Shop der Elektronikkette Mediamarkt wegen unzulässiger Informationsangaben bei der Online-Bestellung eines Smartphones geklagt. Nach Angaben der Düsseldorfer VZ bekamen Kunden dort zumindest noch im August 2016 während der Bestellung eines Samsung Galaxy S6 mehrfach folgenden Hinweis angezeigt: „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar!“ Die Richter bestätigten die Auffassung, dass die unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet gegen die gesetzliche Informationspflicht der Anbieter verstößt.

LG Lübeck: Google muss anonyme Ein-Sterne-Bewertung löschen

Ein betroffener Arzt kann die Löschung einer negativen Bewertung bei Google verlangen, auch wenn diese keinen Text enthält. Das Landgericht Lübeck hat in einem aktuellen Urteil Google auf Unterlassung verurteilt. Bei Zuwiderhandlung droht Google ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro.

Das Gericht sah in der Bewertung vorliegend eine unzulässige Meinungsäußerung. Ob das Urteil verallgemeinert werden kann, ist fraglich. Es war nämlich eine Besonderheit des Falles, dass die Bewertung unter dem Namen des Betroffenen selbst veröffentlicht worden war. Das veranlasste das Gericht zu der Überlegung, entweder handele es sich um einen Patienten gleichen Namens, der die Leistung des Klägers schlecht bewertet; oder es handele sich um jemanden, der seinen Namen nicht preisgeben will; oder es handele sich um ein ,,Fake“, sodass offenkundig würde, dass der Urheber der Bewertung dem Kläger Schaden zufügen will und es auf den Kläger zurückfällt, wenn er hiergegen nichts unternimmt.

Alle drei Gründe reichten dem Gericht, um die Freiheit der Meinungsäußerung hinter das Persönlichkeitsrecht des Arzte zurücktreten zu lassen.

„Rufmord“- Urteil: Google muss Suchinhalte nicht vorab prüfen

Heute hat der BGH entschieden, dass der Anbieter einer Internet-Suchmaschine (hier: Google) nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses zu vergewissern, ob die von den Algorithmen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst dann reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt.

Bundegerichtshof, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16