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Kein Schadenersatz für Kofferklau

Flugpassagiere können keinen Schadensersatz vom Flughafenbetreiber verlangen, wenn ihre Koffer beim Entladen von Personen gestohlen werden die keine Flughafenangestellten sind – so das Landgericht Frankfurt a.M. (LG FFM, Urteil vom 07.10.2022, Az. 2-28 O 238/21).

Grundsätzlich habe der Eigentümer einen zufälligen oder nicht aufklärbaren Verlust zu tragen. Er könne sich auch gegen die Verwirklichung des Risikos durch sein eigenes Verhalten absichern, sei es durch Versicherungen, sei es durch besondere Vereinbarungen mit dem von ihm beauftragten Transporteur. Vielmehr setzte ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB voraus, dass die zu erwartende Sorgfalt im Umgang mit dem fremden Eigentum schuldhaft verletzt wurde und gerade dadurch ein Verlust verursacht worden ist.

Dies sei nicht der Fall. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die von den Klägern geforderten Sicherheitsmaßnahmen – unabhängig davon, ob die Beklagte zu ihnen verpflichtet war – den Verlust verhindert hätten. Ein Anspruch aus § 831 BGB scheide aus, da die Beklagte weder ein Auswahl- noch Überwachungsverschulden hinsichtlich  ihres Gepäckfahrers trifft. Unabhängig davon, wie die Beklagte … ausgewählt und überwacht hat, wäre der Schaden, wie eben dargelegt, selbst dann eingetreten, wenn die Beklagte mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hätte.

Im Hinblick auf die Diebe scheide ein Anspruch aus § 831 BGB aus, da die Kläger für die Behauptung, es handle sich um Mitarbeiter der Beklagten, beweisfällig geblieben sei.

Kein Schadensersatz wegen Handgelenksbruch bei Schnorchelausflug auf Mauritius

Das Landgericht Köln hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, wo ein Ehepaar subjektiv mit einer Pauschalreise sehr unzufrieden war. Die Reise hatte 12.604,00 € gekostet. Der Kläger verlangte vom beklagten Reiseunternehmen Zahlung von Reisepreisminderung und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 18.750,00 € sowie Schmerzensgeld für seine Frau von mindestens 6.000,00 €.

Das LG Köln hat die Klage nach Anhörung des Klägers insgesamt abgewiesen. Es hätten keine Mängel der gebuchten Reise vorgelegen. Insgesamt hätten lediglich Unannehmlichkeiten im Ablauf der Reise vorgelegen, die hinzunehmen seien.

Die vom Kläger bemängelte Wartezeit am Anreisetag von 8.00 Uhr bei Ankunft bis zum Bezug des Zimmers um 15.00 Uhr sei als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Hotelzimmer seien üblicherweise sowieso erst um 14.30 Uhr bezugsfertig. Hier habe das Hotel aus Kulanz sogar noch ein reichhaltiges Frühstück angeboten.

Auch eine angeblich verspätete Reinigung des Zimmers, nachdem dem Kläger selbst dort eine Flasche Rum fallen gelassen hatte, stelle keinen Mangel dar. Der Nutzen der Reise sei nicht beeinträchtigt gewesen. Die gerissene Kette an einem vom Hotel geliehenen Fahrrad während einer Fahrradtour sei ebenfalls hinzunehmen. Insbesondere wenn mit dem Rad nach eigenem Vortrag über „Stock und Stein“ über die Insel gefahren wurde, haftet hier nicht der Reiseveranstalter. Ein erlittener Wespenstich der Ehefrau im Hotel unterfiele dem allgemeinen Lebensrisiko, auch wenn sich das Wespennest neben der Terrasse des Hotelrestaurants befunden habe.

Zuletzt war die Frau des Klägers beim Aussteigen aus einem Boot ausgerutscht und brach sich das Handgelenk. Auch bei diesem Unfall habe sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, für das der Reiseveranstalter nicht verantwortlich sei. Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten unterfielen dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko.

LG Köln, 08.03.2022, Aktenzeichen: 32 O 334/20

 

400.000 € Schmerzensgeld für Opfer einer Trunkenheitsfahrt

Das LG Frankenthal hat einem Verkehrsunfallopfer ein für deutsche Verhältnisse auffallend hohes Schmerzensgeld von 400.000 € zugesprochen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Kläger war als Beifahrer im Fahrzeug eines betrunkenen Fahrers schwer verletzt worden. Dieser war nachts mit 1,1‰ Blutalkoholgehalt unterwegs, als er mit seinem Fahrzeug von der Straße abkam. Die Verletzungen des Klägers waren so schwer, dass sie zu einer Querschnittslähmung führten.

Sehr hohe Entschädigung wegen Querschnittslähmung und Pflegebedürftigkeit

Nach Auffassung des Landgerichts war der Kläger angeschnallt. Die beklagte Versicherung hatte das Gegenteil behauptet, ein Sachvertändigengutachten bestätigte aber das Angeschnalltsein.  Nach der Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger bei Antritt der Fahrt erkannt hatte, dass der Fahrer alkoholisiert war. Für das Landgericht habe zwar festgestanden, dass die Beteiligten sich zu Beginn des Abends zum gemeinsamen „Vorglühen“ getroffen hätten. Es habe sich jedoch nicht aufklären lassen, ob die Beteiligten auch den weiteren Abend zusammen verbracht und Alkohol getrunken hätten. Nachdem der Kläger inzwischen auch psychisch erheblich unter den Unfallfolgen leide und in einem Pflegeheim leben müsse, sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro angemessen.

LG Frankenthal v. 10.01.2020, Az: 4 O 494/15

Bundesgerichtshof – Ausgleichszahlungen nach Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und beförderungsvertragliche Ersatzansprüche anzurechnen

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat gestern entschieden, dass Passagiere bei Flugverspätungen oder Flugausfällen keine „doppelte“ Entschädigung verlangen können (Az: X ZR 128/18 und X ZR 165/18). Vielmehr müssen sich die Passagiere in bestimmten Konstellationen bereits erlangte Ausgleichszahlungen jeweils anrechnen lassen. Damit soll eine Überkompensation vermieden werden.

Die Urteile des BGH sind als Klarstellung zu begrüßen und stellen für sich Grundsatzentscheidungen dar. Allerdings sind die betroffenen Sach- und Rechtsfragen so komplex, dass die Urteile sich nicht auf alle Fälle anwenden lassen. Es besteht unseres Erachtens die Gefahr der Irreführung durch die Grundsatzentscheidungen.

Nicht einfach abspeisen sondern prüfen lassen

Wer von einer solchen Situation betroffen ist, sollte sich jetzt nicht einfach mit dem Verweis auf die aktuellen BGH-Urteile zufrieden geben. Die Fluggesellschaften und Reiseveranstalter versuchen immer wieder, die eigenen Kunden zu übervorteilen. Die Airlines zahlen ohne Klage nämlich oft nicht mehr. So bleiben werthaltige Ansprüche der Geschädigten auf der Strecke. Wird jedoch ein Anwalt tätig und das mit Nachdruck, führt das überwiegend doch zum Erfolg für die Passagiere. Scheinbar lohnt die Blockadehaltung sich immer noch für die Airlines, obwohl diese regelmäßig dann auch noch alle Anwalts- und Gerichtskosten zahlen müssen. Denn es gibt weiterhin durchaus Fälle, in denen den betroffenen Passagieren auch neben der Pauschal-Entschädigung nach der FluggastrechteVO noch weitere bedeutende Entschädigungsansprüche zustehen. Es bleibt dabei, dass in jedem einzelnen Fall die jeweiligen Ansprüche sorgfältig geprüft werden müssen.

Ansprüche mit Nachdruck gerichtlich verfolgen
Wir haben in den letzten Monaten eine Vielzahl von Anerkenntnisurteilen gegen Fluggesellschaften vor den Amtsgerichten in Bremen, Hannover und Hamburg erstritten, vor allem gegen Ryanair. Aber auch Urteile gegen die Lufthansa, Tuifly, Sunexpress oder Atlas Global waren dabei. Die Bereitschaft der Airlines, die Sachen vor Gericht bis zum Ende auszufechten ist scheinbar genauso niedrig, wie die grundsätzliche Zahlungsbereitschaft. Gerne helfen wir betroffenen Passagieren weiter.
Hier geht es zur Pressemitteilung des BGH zu den aktuellen Urteilen, dort gelangt man auch zu den Volltexturteilen. Einen Rechtstipp zum Thema finden Sie hier. Weitere Infos können Sie an diversen Stellen auf dieser Homepage finden.

 

 

OLG Hamm – Maßvolle Überschreitung der Richtgeschwindigkeit bedeutet nicht automatisch Mithaftung

Auf deutsche Autobahnen herrscht die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Wird diese überschritten und kommt es in diesem Zusammenhang zu einem Unfall, dann könnte man argumentieren, dass die „Raserei“ allein zu einer Mithaftung des Schnellfahrers führen müsse.

Dem ist aber nicht ohne Weiteres so. Das OLG Hamm bestätigte jetzt, dass man zumindest nicht nur deshalb mit haftet, weil man mit 20 km/h über der Richtgeschwindigkeit unterwegs ist.

Im Kontext kann man das Urteil wohl als allgemein vertretbar betrachten. Ein anderes Ergebnis wird man in Betracht ziehen müssen, wenn die Richtgeschwindigkeit deutlich überschritten wird, etwa um 50 km/h oder mehr. Denn dann steigert sich durchaus die Betriebsgefahr, was bei einem Unfall mit einem Spurwechsler berücksichtigt werden muss.

OLG Hamm, Beschlüsse des 7. Zivilsenats vom 21.12.2017 und 08.02.2018 (Az. 7 U 39/17 OLG Hamm)

Zur Erforderlichkeit eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall

Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einer geringen Fahrleistung das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall als nicht erforderlich angesehen werden kann und dem Geschädigten dann im Zweifel nur eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht.

Im zu entscheidenden Fall waren nach einem im Übrigen unstreitgen Unfall Mietwagenkosten in Höhe von mehr als 1200 € geltend gemacht worden. Der Geschädigte hatte aber in den 11 Tagen Mietzeit nur 239 km zurückgelegt. Das OLG Hamm hat die ablehnende Entscheidung des LG Bielefeld (2 O 203/16) zu den Mietwagenkosten bestätigt und dem Kläger – anstelle der Mietwagenkosten – nur einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 115 € zugesprochen.

Das OLG nimmt an, dass ein tägliches Fahrbedürfnis von nur 16 km am Tag ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt, wenn der Kläger nichts weiter dazu verträgt. Bei dieser Situation habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass Mietwagenkosten von ca. 111 Euro pro Tag die bei seinen Fahrten voraussichtlich anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen würden.

OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2018, 7 U 46/17