Kein Schadenersatz für Kofferklau
Flugpassagiere können keinen Schadensersatz vom Flughafenbetreiber verlangen, wenn ihre Koffer beim Entladen von Personen gestohlen werden die keine Flughafenangestellten sind – so das Landgericht Frankfurt a.M. (LG FFM, Urteil vom 07.10.2022, Az. 2-28 O 238/21).
Grundsätzlich habe der Eigentümer einen zufälligen oder nicht aufklärbaren Verlust zu tragen. Er könne sich auch gegen die Verwirklichung des Risikos durch sein eigenes Verhalten absichern, sei es durch Versicherungen, sei es durch besondere Vereinbarungen mit dem von ihm beauftragten Transporteur. Vielmehr setzte ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB voraus, dass die zu erwartende Sorgfalt im Umgang mit dem fremden Eigentum schuldhaft verletzt wurde und gerade dadurch ein Verlust verursacht worden ist.
Dies sei nicht der Fall. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die von den Klägern geforderten Sicherheitsmaßnahmen – unabhängig davon, ob die Beklagte zu ihnen verpflichtet war – den Verlust verhindert hätten. Ein Anspruch aus § 831 BGB scheide aus, da die Beklagte weder ein Auswahl- noch Überwachungsverschulden hinsichtlich ihres Gepäckfahrers trifft. Unabhängig davon, wie die Beklagte … ausgewählt und überwacht hat, wäre der Schaden, wie eben dargelegt, selbst dann eingetreten, wenn die Beklagte mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hätte.
Im Hinblick auf die Diebe scheide ein Anspruch aus § 831 BGB aus, da die Kläger für die Behauptung, es handle sich um Mitarbeiter der Beklagten, beweisfällig geblieben sei.