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Kein Schadenersatz für Kofferklau

Flugpassagiere können keinen Schadensersatz vom Flughafenbetreiber verlangen, wenn ihre Koffer beim Entladen von Personen gestohlen werden die keine Flughafenangestellten sind – so das Landgericht Frankfurt a.M. (LG FFM, Urteil vom 07.10.2022, Az. 2-28 O 238/21).

Grundsätzlich habe der Eigentümer einen zufälligen oder nicht aufklärbaren Verlust zu tragen. Er könne sich auch gegen die Verwirklichung des Risikos durch sein eigenes Verhalten absichern, sei es durch Versicherungen, sei es durch besondere Vereinbarungen mit dem von ihm beauftragten Transporteur. Vielmehr setzte ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB voraus, dass die zu erwartende Sorgfalt im Umgang mit dem fremden Eigentum schuldhaft verletzt wurde und gerade dadurch ein Verlust verursacht worden ist.

Dies sei nicht der Fall. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die von den Klägern geforderten Sicherheitsmaßnahmen – unabhängig davon, ob die Beklagte zu ihnen verpflichtet war – den Verlust verhindert hätten. Ein Anspruch aus § 831 BGB scheide aus, da die Beklagte weder ein Auswahl- noch Überwachungsverschulden hinsichtlich  ihres Gepäckfahrers trifft. Unabhängig davon, wie die Beklagte … ausgewählt und überwacht hat, wäre der Schaden, wie eben dargelegt, selbst dann eingetreten, wenn die Beklagte mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hätte.

Im Hinblick auf die Diebe scheide ein Anspruch aus § 831 BGB aus, da die Kläger für die Behauptung, es handle sich um Mitarbeiter der Beklagten, beweisfällig geblieben sei.

EuGH entscheidet erneut zu Fluggastrechteverordnung

Chartert eine Fluggesellschaft eine komplette Maschine samt Besatzung – sog. Wetlease -, bleibt sie trotzdem ausführendes Luftfahrtunternehmen nach der Fluggastrechteverordnung. Der EuGH hat gerade aktuell entschieden wie folgt zusammengefasst:

Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung nicht diejenige Fluggesellschaft verpflichtet, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat, sondern diejenige, die entschieden hat, den Flug durchzuführen.

EuGH, Urteil vom 04.07.2018, Rechtssache C-532/17

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Straßenverkehr – Behin­de­rung der Stra­ßen­bahn durch Zuparken der Schienen kann teuer werden

Wer durch verbotenes oder auch sonst unachtsames Parken die Schienen einer Straßenbahn blockiert, muss die Kosten für einen dadurch anfallenden Schienenersatzverkehr übernehmen. Darunter fallen sogar die Taxikosten für die gestrandeten Fahrgäste, urteilte das AG Frankfurt,  26.03.2018, Az. 32 C 3586/16 (72).

Auch in Bremen muss man immer wieder derartige Vorfälle beobachten. Es ist dringend angeraten, etwas besser darauf zu achten, ob die Straßenbahn trotz des gewählten Parkplatzes noch genug Platz hat, hindurchzukommen. Gerade in Zeiten immer größer werdender SUV o.ä. unterschätzen viele Autofahrer die „Breitenwirkung“ ihrer Kfz.

Zu den hier streitigen Kosten dürften im Fall des Falles noch die Abschleppkosten sowie ein ordentliches Bußgeld dazukommen.