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Klausel zur Verlängerung eines Probeabos mit exorbitanter Preissteigerung unwirksam

Das AG München hat aktuell entschieden, dass eine Klausel unwirksam ist, nach der sich ein dreimonatiges Probeabo für 9,99 € automatisch auf ein Jahresabo für 1.298,00 € verlängert, wenn es nicht fristgemäß gekündigt wird.

Rekordverdächtiges „Probeabo“

Anfang des Jahres 2019 bewarb die Klägerin auf ihrer Internetseite einen wöchentlichen Börsenbrief. Sie bot zum Kennenlernen ein dreimonatiges Testabo zum Preis von 9,99 € statt regulär 699,00 € an. Dem Angebot lagen die von der Klägerin verwendeten AGB zugrunde. Diese waren auf der Bestellseite einsehbar . Der beklagte Abonnent  bestellte ein Testabonnement des Börsenbriefs. Den Abschluss des Probeabos bestätigte die Klägerin dem Beklagten zugleich per E-Mail. Gleichzeitig machte die Klägerin die Abonnementskosten für das Testabonnement in Höhe von 9,99 € geltend. Der Beklagte beglich diese.

Im März 2019 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Bezugszeitraum vom 17.04.2019 bis 17.04.2020 plötzlich 1.298,00 € in Rechnung. Daraufhin widerrief der Beklagte den Vertragsschluss. Die Klägerin akzeptierte dies nur als Kündigung zum 17.04.2020. Daher forderte sie mit der Klage fortgesetzt die entsprechende Bezahlung.

Überraschende Preissteigerung

Das AG München hat die Klage auf Zahlung der Jahresabokosten abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Verlängerungsregelung der AGB in Verbindung mit der damit einhergehenden Preissteigerung überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB und wurde damit nicht Vertragsbestandteil. Damit verlängerte sich der ursprüngliche Vertrag über das Testabo nicht, welches mit 9,99 € vollständig bezahlt sei.

Zwar sei eine Klausel, wonach sich die Laufzeit ohne fristgemäße Kündigung um ein Jahr verlängere, für sich nicht überraschend. Hier jedoch bedeute die Verlängerung, dass sich der Vertrag um die vierfache Zeit für den 120-fachen Preis verlängere. Hiermit müsse der Vertragspartner nicht rechnen. Angesichts der Aufmachung der Internetseite der Kläger entstehe vielmehr der Eindruck, dass gerade darauf abgezielt werde, Kunden unter Zeitdruck zu setzen, um dann im Falle eines unterbliebenen Widerrufs exorbitante Preissteigerungen geltend machen zu können.

AG München, Urteil vom 24.10.2019, Az: 261 C 11659/19. Das Urteil ist rechtskräftig.

Zur Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing über ungesichertes WLAN

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat kürzlich in einem Grundsatzurteil zur sogenannten Störerhaftung entschieden. Danach haftet der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und einen Tor-Exit-Nodes nach der Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) zwar nicht für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. In Betracht kommt jedoch ein Sperranspruch des Rechteinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG.

BGH, Urteil vom 26.07.2018, I ZR 64/17 (Dead Island)

Leider liegt das Urteil im Volltext bisher noch nicht gedruckt vor, kann also auch nicht über den Webauftritt des BGH vollständig gelesen werden. Im Moment müssen wir uns immer noch mit der Pressemitteilung aus dem Juli begnügen. Danach hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit  an das Oberlandessgericht zurückverwiesen. Die gegen die Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision hat der BGH zurückgewiesen. Die Verurteilung zur Unterlassung wurde aufgehoben, da nach der seit Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne. Ist eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig, komme die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.

Daraufhin wurde das BGH-Urteil auch schon öffentlich gefeiert, da endlich das Ende der Störerhaftung besiegelt sei. Das allerdings muss bezweifelt werden.

Denn der BGH entschied weiter, dass der deutsche Gesetzgeber die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen habe. Zugleich habe man aber in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen. Diese Vorschrift sei richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen sei nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt. Der Anspruch könne auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen. Zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen  zusteht, hat der BGH die Sache zurückverwiesen.

Mit dieser Begründung hat der BGH nicht die Störerhaftung abgeschafft, sondern zunächst einmal neue Unsicherheiten erschaffen. Die Folgen sind im Einzelnen noch völlig unklar. Zu hoffen bleibt, dass vielleicht die Volltextversion des Urteils noch etwas Licht ins Dunkel bringt.

Richtig ist allerdings wahrscheinlich die Annahme, dass das Urteil eine Zäsur bedeutet. Das Geschäftsmodell der übrig gebliebenen Abmahnkanzleien dürfte zumindest in Sachen Filesharing-Abmahnung deutlich unter Druck geraten. Künftig dürfte es schwerer werden, Anschlussinhaber kostenpflichtig abzumahnen, wenn über den Anschluss Filesharing an Filmen, Musik oder Computerspielen betrieben wurde.

Aber auch hier werden sich die konkreten Konsequenzen des BGH-Urteils erst in Zukunft zeigen. Sobald das Urteil im Volltext vorliegt, werden wir eine aktualisierte Bewertung vornehmen.

LG Lübeck: Google muss anonyme Ein-Sterne-Bewertung löschen

Ein betroffener Arzt kann die Löschung einer negativen Bewertung bei Google verlangen, auch wenn diese keinen Text enthält. Das Landgericht Lübeck hat in einem aktuellen Urteil Google auf Unterlassung verurteilt. Bei Zuwiderhandlung droht Google ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro.

Das Gericht sah in der Bewertung vorliegend eine unzulässige Meinungsäußerung. Ob das Urteil verallgemeinert werden kann, ist fraglich. Es war nämlich eine Besonderheit des Falles, dass die Bewertung unter dem Namen des Betroffenen selbst veröffentlicht worden war. Das veranlasste das Gericht zu der Überlegung, entweder handele es sich um einen Patienten gleichen Namens, der die Leistung des Klägers schlecht bewertet; oder es handele sich um jemanden, der seinen Namen nicht preisgeben will; oder es handele sich um ein ,,Fake“, sodass offenkundig würde, dass der Urheber der Bewertung dem Kläger Schaden zufügen will und es auf den Kläger zurückfällt, wenn er hiergegen nichts unternimmt.

Alle drei Gründe reichten dem Gericht, um die Freiheit der Meinungsäußerung hinter das Persönlichkeitsrecht des Arzte zurücktreten zu lassen.

Verbotene Werbung durch Kundenbewertungen auf Firmenwebsite

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf einer Firmenwebsite Werbung sein kann, die unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt, wenn der Inhalt der Kundenaussagen deckungsgleich ist mit dem Gegenstand des Unterlassungsversprechens.

Im vorliegenden Fall war eine Unterlassungserklärung abgegeben worden, da wissenschaftliche Erkenntnisse fehlten, um die Werbeaussagen eines Unternehmens zu stützen. Nach der Unterlassungserklärung ließ das Unternehmen aber (scheinbare?) Kundenbewertungen veröffentlichen, die wiederum die gleiche Botschaft verbreiteten wie zuvor die unbewiesenen Werbeaussagen.