OLG München entscheidet zu Lieferangaben beim Online-Shopping
Onlinehändler müssen ihren Kunden immer einen konkreten Lieferzeitraum für Bestellungen nennen. Vage Angaben wie „bald verfügbar“ erfüllen diese Vorgabe nicht, so das OLG München, 6 U 3815/17, Urteil vom 17.08.2018.
Das Urteil wurde von der Verbraucherzentrale NRW erstritten, ist aber noch nicht rechtskräftig, da noch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revison eingelegt weden könnte.
Die Verbraucherschützer hatten gegen den Online-Shop der Elektronikkette Mediamarkt wegen unzulässiger Informationsangaben bei der Online-Bestellung eines Smartphones geklagt. Nach Angaben der Düsseldorfer VZ bekamen Kunden dort zumindest noch im August 2016 während der Bestellung eines Samsung Galaxy S6 mehrfach folgenden Hinweis angezeigt: „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar!“ Die Richter bestätigten die Auffassung, dass die unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet gegen die gesetzliche Informationspflicht der Anbieter verstößt.