Schlagwortarchiv für: Mangel

Kein Schadensersatz wegen Handgelenksbruch bei Schnorchelausflug auf Mauritius

Das Landgericht Köln hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, wo ein Ehepaar subjektiv mit einer Pauschalreise sehr unzufrieden war. Die Reise hatte 12.604,00 € gekostet. Der Kläger verlangte vom beklagten Reiseunternehmen Zahlung von Reisepreisminderung und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 18.750,00 € sowie Schmerzensgeld für seine Frau von mindestens 6.000,00 €.

Das LG Köln hat die Klage nach Anhörung des Klägers insgesamt abgewiesen. Es hätten keine Mängel der gebuchten Reise vorgelegen. Insgesamt hätten lediglich Unannehmlichkeiten im Ablauf der Reise vorgelegen, die hinzunehmen seien.

Die vom Kläger bemängelte Wartezeit am Anreisetag von 8.00 Uhr bei Ankunft bis zum Bezug des Zimmers um 15.00 Uhr sei als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Hotelzimmer seien üblicherweise sowieso erst um 14.30 Uhr bezugsfertig. Hier habe das Hotel aus Kulanz sogar noch ein reichhaltiges Frühstück angeboten.

Auch eine angeblich verspätete Reinigung des Zimmers, nachdem dem Kläger selbst dort eine Flasche Rum fallen gelassen hatte, stelle keinen Mangel dar. Der Nutzen der Reise sei nicht beeinträchtigt gewesen. Die gerissene Kette an einem vom Hotel geliehenen Fahrrad während einer Fahrradtour sei ebenfalls hinzunehmen. Insbesondere wenn mit dem Rad nach eigenem Vortrag über „Stock und Stein“ über die Insel gefahren wurde, haftet hier nicht der Reiseveranstalter. Ein erlittener Wespenstich der Ehefrau im Hotel unterfiele dem allgemeinen Lebensrisiko, auch wenn sich das Wespennest neben der Terrasse des Hotelrestaurants befunden habe.

Zuletzt war die Frau des Klägers beim Aussteigen aus einem Boot ausgerutscht und brach sich das Handgelenk. Auch bei diesem Unfall habe sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, für das der Reiseveranstalter nicht verantwortlich sei. Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten unterfielen dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko.

LG Köln, 08.03.2022, Aktenzeichen: 32 O 334/20

 

Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2018, VIII ZR 66/17

Der BGH hat ganz aktuell entschieden, unter welchen Umständen der Käufer eines Neuwagens einen anderen Neuwagen verlangen kann, wenn das gekaufte Auto falsche Warnmeldungen anzeigt. Die Entscheidung des BGH lässt sich auch auf andere Streitfälle übertragen, bei denen ein Käufer mangelhafte Ware erhalten hat. Der BGH entschied, dass der Käufer einen Neuwagen sogar dann verlangen kann, wenn er das mangelhafte Kfz erst versucht hat, reparieren zu lassen.

Neuwagen trotz vorheriger Reparaturversuche

Geklagt hatte der Käufer eines BMW. Das Fahrzeug zeigte wiederholt eine Warnmeldung dahingehend, dass die Kupplung zu heiß sei. Er sollte deshalb immer wieder eine Dreiviertelstunde die Weiterfahrt unterbrechen, um die Kupplung abkühlen zu lassen. Später stellte sich heraus, dass die Kupplung völlig in Ordnung war. Dem Händler gelang mit mehreren Versuchen trotzdem nicht den Mangel hinsichtlich der fehlerhaften Warnmeldungen zu beheben. Der Autokäufer hat laut § 439 BGB in derartigen Fällen die Wahl: Er kann verlangen, dass das Auto repariert wird – oder er verlangt einen anderen Neuwagen als Ersatz . Nach dem neuen Urteil des BGH kann er einen Neuwagen auch dann verlangen, wenn er das Kfz zuvor reparieren lassen wollte. Diese Fallvariante war bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Verhältnismäßigkeit

Die Forderung nach einem weiteren Neuwagen darf jedoch nicht unverhältnismäßig sein. Laut BGH sei im vorliegenden Fall die Gebrauchsfähigkeit des Kfz durch die falschen Warnmeldungen stark eingeschränkt. Mithin sei es nicht unverhältnismäßig, wenn der Käufer einen anderen Neuwagen verlange. Könne der Verkäufer den Mangel allerdings ohne Probleme beseitigen, müsse der Käufer eine Reparatur akzeptieren.

Der BGH verwies den konkreten Fall an die Vorinstanz zurück. Dort muss das Gericht klären, ob der ursprüngliche Fehler evtl. doch noch behoben werden konnte. Denn der Händler hatte zwischenzeitlich ohne Absprache mit dem Käufer eine neue Software aufgespielt, wodurch dem Händler nach der Mangel behoben worden sei.

Pressemeldung des BGH