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Google, Jameda & Co. – Arztbewertung einfach nur mit einem Stern kann zulässig sein

Das LG Augsburg hat entschieden, dass es auf einem Bewertungsportal zulässig sein kann, eine „Ein-Stern-Bewertung“ ohne Begründung abzugeben. Der Betreiber der so bewerteten Klinik kann von der Bewertungsplattform nicht die Löschung verlangen.

Der Betreiber der Plattform, auf welcher Nutzer Erfahrungsberichte zu verschiedenen Einrichtungen abgeben können, ist nicht verpflichtet, die Bewertung nur deshalb zu löschen, weil der Nutzer nach dem Vortrag des Kilinikbetreibers nicht in der Klinik behandelt wurde. Entscheidend ist allein, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in Berührung kam und sich über diesen Kontakt eine Meinung über die Klinik gebildet hat, die ihn veranlasst hat eine Ein-Sternchen-Bewertung abzugeben.

LG Augsburg, Urteil v. 17.08.2017 – 022 O 560/17