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Zur Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing über ungesichertes WLAN

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat kürzlich in einem Grundsatzurteil zur sogenannten Störerhaftung entschieden. Danach haftet der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und einen Tor-Exit-Nodes nach der Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) zwar nicht für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. In Betracht kommt jedoch ein Sperranspruch des Rechteinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG.

BGH, Urteil vom 26.07.2018, I ZR 64/17 (Dead Island)

Leider liegt das Urteil im Volltext bisher noch nicht gedruckt vor, kann also auch nicht über den Webauftritt des BGH vollständig gelesen werden. Im Moment müssen wir uns immer noch mit der Pressemitteilung aus dem Juli begnügen. Danach hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit  an das Oberlandessgericht zurückverwiesen. Die gegen die Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision hat der BGH zurückgewiesen. Die Verurteilung zur Unterlassung wurde aufgehoben, da nach der seit Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne. Ist eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig, komme die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.

Daraufhin wurde das BGH-Urteil auch schon öffentlich gefeiert, da endlich das Ende der Störerhaftung besiegelt sei. Das allerdings muss bezweifelt werden.

Denn der BGH entschied weiter, dass der deutsche Gesetzgeber die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen habe. Zugleich habe man aber in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen. Diese Vorschrift sei richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen sei nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt. Der Anspruch könne auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen. Zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen  zusteht, hat der BGH die Sache zurückverwiesen.

Mit dieser Begründung hat der BGH nicht die Störerhaftung abgeschafft, sondern zunächst einmal neue Unsicherheiten erschaffen. Die Folgen sind im Einzelnen noch völlig unklar. Zu hoffen bleibt, dass vielleicht die Volltextversion des Urteils noch etwas Licht ins Dunkel bringt.

Richtig ist allerdings wahrscheinlich die Annahme, dass das Urteil eine Zäsur bedeutet. Das Geschäftsmodell der übrig gebliebenen Abmahnkanzleien dürfte zumindest in Sachen Filesharing-Abmahnung deutlich unter Druck geraten. Künftig dürfte es schwerer werden, Anschlussinhaber kostenpflichtig abzumahnen, wenn über den Anschluss Filesharing an Filmen, Musik oder Computerspielen betrieben wurde.

Aber auch hier werden sich die konkreten Konsequenzen des BGH-Urteils erst in Zukunft zeigen. Sobald das Urteil im Volltext vorliegt, werden wir eine aktualisierte Bewertung vornehmen.