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Update Fluggastrechte

An dieser Stelle möchten wir Ihnen in Zukunft aktuelle Urteile aus dem Fluggastrecht gesammelt präsentieren. Die Sammlung inklusive weiterführender Links wird regelmäßig erweitert, der jeweils aktuellste Beitrag findet sich oben.

 

Streik der eigenen Beschäftigten ist regelmäßig kein „außergewöhnlicher Umstand“

Mitte Februar 2024 streikten wieder die Beschäftigten der Deutschen Lufthansa AG, Lufthansa Technik, Lufthansa Cargo und weiterer Gesellschaften. Kurz davor waren es die Piloten der Tochtergesellschaft Discover. Für die Passagiere gut zu wissen: Ein von einer Gewerkschaft der Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreien könnte – EuGH, Urteil vom 23. März 2021, Az.: C-28/20.

 

Schnellstmögliches Angebot eines Ersatzfluges

Fluggesellschaften, die einen Flug wegen eines außergewöhnlichen Umstands annullieren, müssen betroffenen Fluggästen den schnellstmöglichen Ersatz anbieten. Sonst ist eine Entschädigung fällig, wie der BGH in einem recht aktuellen Urteil bestätigte. Passagiere hätten einen Anspruch auf frühestmögliche anderweitige Beförderung, wenn dies gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung für die Airline zumutbar sei – BGH, Urteil vom 10.10.2023 – X ZR 123/2.

 

Fluggäste dürfen selbst über Zeitpunkt einer Ersatzbeförderung entscheiden

Bei einer Flugannullierung haben Passagiere die Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises und einer Ersatzbeförderung. Entscheiden sie sich für die Ersatzbeförderung, muss die Airline die Umbuchung entgeltfrei und unter vergleichbaren Bedingungen erbringen. Passagiere,können danach selbst bestimmen, wann den gewählten kostenlosen Ersatzflug antreten, Voraussetzung ist lediglich, dass Plätze verfügbar sind, ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dem usrsprünglichen Flug ist nicht erforderlich – BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 – X ZR 50/22.

 

Begriff des „direkten Anschlussfluges“

Bei einer mit Umstiegen verbundenen Flugreise, die in der EU startet, hat der Passagier bei Verspätungen auch dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn diese erst bei einem Teilflug außerhalb der EU auftritt. Egal ist dabei, ob die direkten Anschlussflüge von unterschiedlichen, nicht rechtlich miteinander verbundenen Airlines durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden und ein einheitlicher Flugschein im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung ausgegeben wurde – BGH, Urteil vom Urt. v. 16.06.2023, Az. X ZR 15/20.

 

 

 

 

 

 

Spa­ni­sche Air­line kann in Deutschland für gestrichenen spanischen Teilflug ver­klagt werden

Bei Annulierung eines Fluges können die betroffenen Passagiere von der verantwortliche Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung verlangen. Dabei gibt es in der Praxis vor allem bei Transit- und Anschlussflügen diverse rechtliche Problemfelder. Der EuGH musste sich nun gerade mit einer Anfrage des AG Hamburg befassen. Im vorliegenden Fall wurden in einer einheitlichen Buchung mehrere Teilflüge von Hamburg nach San Sebastian gebucht. Zwischenstationen waren London und Madrid. Die Flüge wurden von zwei verschiedenen europäischen Airlines durchgeführt. Der Flug zwischen Madrid und San Sebastian wurde ohne Vorwarnung annulliert.

Abflugort des ersten Teilflugs auch Erfüllungsort des kombinierten Flugs insgesamt

Das zunächst befasste Amtsgericht Hamburg hatte Zweifel an seiner Zuständigkeit. Denn bei dem annulierten Flug ging es um eine spanische Fluggesellschaft und eine rein auf Spanien begrenzte Flugverbindung. Allerdings entschieden die Richter am Europäischen Gerichtshof, dass Passagiere bei einer mehrteiligen Flugverbindung ihren Anspruch auf Ausgleich auch dann vor dem Gericht des Abflugorts geltend machen können, wenn der annullierte Teilflug das Land des Abflugortes gar nicht tangiert. Denn bei einer einheitlich gebuchten Flugverbindung wie im hier betroffenen Fall gilt der Abflugort des ersten Teilflugs als einer der Orte, an denen die Dienstleistung des Beförderungsvertrags im Luftverkehr hauptsächlich erbracht wird. Deshalb kann dieser Abflugort auch der Erfüllungsort des kombinierten Flugs insgesamt im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sein.

EuGH, Beschl. v. 20.02.2020, Az. C-606/19

Bundesgerichtshof – Ausgleichszahlungen nach Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und beförderungsvertragliche Ersatzansprüche anzurechnen

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat gestern entschieden, dass Passagiere bei Flugverspätungen oder Flugausfällen keine „doppelte“ Entschädigung verlangen können (Az: X ZR 128/18 und X ZR 165/18). Vielmehr müssen sich die Passagiere in bestimmten Konstellationen bereits erlangte Ausgleichszahlungen jeweils anrechnen lassen. Damit soll eine Überkompensation vermieden werden.

Die Urteile des BGH sind als Klarstellung zu begrüßen und stellen für sich Grundsatzentscheidungen dar. Allerdings sind die betroffenen Sach- und Rechtsfragen so komplex, dass die Urteile sich nicht auf alle Fälle anwenden lassen. Es besteht unseres Erachtens die Gefahr der Irreführung durch die Grundsatzentscheidungen.

Nicht einfach abspeisen sondern prüfen lassen

Wer von einer solchen Situation betroffen ist, sollte sich jetzt nicht einfach mit dem Verweis auf die aktuellen BGH-Urteile zufrieden geben. Die Fluggesellschaften und Reiseveranstalter versuchen immer wieder, die eigenen Kunden zu übervorteilen. Die Airlines zahlen ohne Klage nämlich oft nicht mehr. So bleiben werthaltige Ansprüche der Geschädigten auf der Strecke. Wird jedoch ein Anwalt tätig und das mit Nachdruck, führt das überwiegend doch zum Erfolg für die Passagiere. Scheinbar lohnt die Blockadehaltung sich immer noch für die Airlines, obwohl diese regelmäßig dann auch noch alle Anwalts- und Gerichtskosten zahlen müssen. Denn es gibt weiterhin durchaus Fälle, in denen den betroffenen Passagieren auch neben der Pauschal-Entschädigung nach der FluggastrechteVO noch weitere bedeutende Entschädigungsansprüche zustehen. Es bleibt dabei, dass in jedem einzelnen Fall die jeweiligen Ansprüche sorgfältig geprüft werden müssen.

Ansprüche mit Nachdruck gerichtlich verfolgen
Wir haben in den letzten Monaten eine Vielzahl von Anerkenntnisurteilen gegen Fluggesellschaften vor den Amtsgerichten in Bremen, Hannover und Hamburg erstritten, vor allem gegen Ryanair. Aber auch Urteile gegen die Lufthansa, Tuifly, Sunexpress oder Atlas Global waren dabei. Die Bereitschaft der Airlines, die Sachen vor Gericht bis zum Ende auszufechten ist scheinbar genauso niedrig, wie die grundsätzliche Zahlungsbereitschaft. Gerne helfen wir betroffenen Passagieren weiter.
Hier geht es zur Pressemitteilung des BGH zu den aktuellen Urteilen, dort gelangt man auch zu den Volltexturteilen. Einen Rechtstipp zum Thema finden Sie hier. Weitere Infos können Sie an diversen Stellen auf dieser Homepage finden.

 

 

FluggastrechteVO – Annullierung eines Flugs wegen Streik

Die Frage, ob und wann ein Streik dazu führt, dass Passagiere keine Ansprüche gegen die Fluggesellschaft wegen Flugausfall oder Flugverspätung haben, beschäftigt immer wieder die Gerichte.  Weitere Infos zum Thema finden Sie in unserem Newsarchiv oder über die Suchfunktion oben rechts. Oft führt ein Streik dazu, dass ein so genannter außergewöhnlicher Umstand für die Fluggesellschaft angenommen wird.

Bestreikung der Passagierkontrollen am Startflughafen

Der Bundesgerichtshof hat allerdings kürzlich entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten.

Leitsätze:

a) Bei einem Streik geht die Annullierung eines Flugs nur dann auf außergewöhnliche Umstände zurück, wenn der Streik zu Folgen führt, die sich mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwenden lassen, und wenn diese Folgen die Annullierung rechtlich oder tatsächlich notwendig machen.

b) Die Notwendigkeit einer Annullierung des Flugs ergibt sich nicht allein daraus, dass zahlreiche für den Flug gebuchte Passagiere infolge eines Streiks der Beschäftigten an den Passagierkontrollen den Flug nicht rechtzeitig erreichen können.

c) Die Annullierung eines Flugs geht nicht auf außergewöhnliche Umstände zurück, wenn bei einem Streik der Beschäftigten an den Passagierkontrollen die Luftsicherungsbehörden keine besonderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (wie die Schließung der Kontrollstellen oder die Räumung des Abflugbereichs) ergriffen haben und lediglich die abstrakte Gefahr besteht, dass die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs auf nur wenige besetzte Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein könnte.

BGH, Urteil vom 4. September 2018 – X ZR 111/17

 

Auch Reiseveranstalter haften bei Flugausfall

Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 14.08.2018, 15 C 101/18

Das Amtsgericht in Osterholz-Scharmbeck hatte gerade über einen Fall unserer Mandantschaft zu entscheiden, die von Ryanair nicht aus Portugal zurück nach Deutschland geflogen wurde. Es handelte sich um einen Flugausfall im Zusammenhang mit einer Pauschalreise. Ryanair verweigerte Entschädigungszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung mit Hinweis auf einen außergewöhnlichen Umstand. Selbst wenn dies stimmt, darf der Reiseveranstalter aber den Reisenden nicht einfach hilflos auf sich allein gestellt zurücklassen. Tut er dies doch, dann muss er zumindest die Kosten für die eigen-organisierte Rückreise der Passagiere erstatten.

Was eigentlich wie eine Selbstverständlichkeit klingt, musste erst erkämpft werden. Das rechtskräftige Urteil zitieren wir im Folgenden im Volltext:

 

1. Tatbestand

Der Kläger buchte am 06.08.2017 bei der Beklagten für sich und seine Familie eine Pauschalreise für den Reisezeitraum 03.10.2017 bis 10.10.2017. Neben einem Hotelaufenthalt waren Flüge mit der Fluggesellschaft Ryanair von Bremen nach Faro und zurück am 03.10.2017 bzw. am 10.10.2017 um 18:05 Uhr inbegriffen. Der Reisepreis betrug 1495,- €. Diesen bezahlte der Kläger vor Reiseantritt. Wegen des Inhalts des Reisevertrages im Einzelnen wird auf die Buchung, BI. 6 d.A. Bezug genommen.

Als die Familie am 10.10.2017 per vom Veranstalter organisiertem Shuttle mehrere Stunden von der Abflugzeit den Flughafen Faro erreichte und einchecken wollte, stellte sich heraus, dass der Rückflug ausfiel. Ein Ersatzflug wurde nicht angeboten. Letztlich buchte der Kläger für den 11.10.2017 um 18:35 Uhr selbst einen Ersatzflug mit einer anderen Fluggesellschaft von Faro nach Düsseldorf, von wo aus die Familie mit dem Zug nach Bremen fuhr. Es entstanden Kosten für ein Taxi zum Flughafen in Höhe von 36,- €, den Flug i.H.v. 870,15 € und die Bahnfahrt in Höhe von 95,80 €. Der Kläger forderte die Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 26.10.2017 erfolglos zum Ausgleich der o.g. Kosten bis zum 08.11.2017 auf.

Der Kläger behauptet, er habe ca. 6 Stunden am Schalter der Fluggesellschaft gewartet, um Informationen zum weiteren Ablauf zu bekommen. Während dieser Zeit habe er mehrfach erfolglos versucht, die Beklagte telefonisch zu erreichen, um den Flugausfall zu besprechen und den Rückflug zu klären. Es sei dauer-besetzt gewesen. Auch am Schalter habe er keine konkreten Informationen bekommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1001,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 09.11_2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Flugausfall beruhe auf einem Streik der Flugsicherung in Frankreich. Es sei damit nicht möglich gewesen, den streitgegenständlichen Flug zu absolvieren, da eine sichere Abwicklung aufgrund des ungesicherten Flugraums nicht möglich gewesen sei. 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin XXX YYY. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.07.2018, Bl. 40 if. d.A.

2. Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache vollen Erfolg. Dem Kläger steht Schadensersatz in beantragter Höhe gem. § 651 f BGB in der Fassung bis zum 31.12.2017 zu. Die von ihm gebuchte Reise wies einen Mangel i.S.d. § 651c BGB auf, denn der Rückflug wurde nicht wie vereinbart geleistet.

Der Anspruch ist auch nicht gem. § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Danach bestünde kein Anspruch, wenn es der Reisende schuldhaft unterlassen hätte, den Mangel anzuzeigen. Beweisbelastet ist insoweit der Reisende. Zwar ist unstreitig eine Mangelanzeige nicht erfolgt. Dies erfolgte aber nicht schuldhaft. Der Kläger hat bewiesen, dass er immer wieder versucht hat, den Mangel anzuzeigen, indem er über Stunden erfolglos versuchte, die Beklagte über die in den Reiseunterlagen mitgeteilte Telefonnummer zu erreichen. Hiervon ist das Gericht aufgrund er
Aussage der Zeugin überzeugt, die diese Angaben des Klägers anschaulich bestätigt hat. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass diese als Ehefrau und Mitreisende ein erhebliches Interesse
am Ausgang des Rechtsstreits hat. Zusammen mit der plastischen Schilderung des Beklagten selbst und ihrer in sich stimmigen Schilderung ist das Gericht aber davon überzeugt, dass trotz
mehrfacher Versuche des Klägers tatsächlich niemand zu erreichen war. Dazu kommt, dass die Beklagte den geschilderten Sachverhalt gar nicht konkret bestritten hat. Sie hat weder vorgetragen, dass sie erreichbar gewesen wäre, noch in welcher Weise sie dafür gesorgt hat, für die Vielzahl der im Fall eines Flugausfalls zu erwartenden Anrufe erreichbar zu sein. Zudem hat die Beklagte nicht vorgetragen inwieweit sie Abhilfe geleistet hätte, wenn sich der Kläger an sie gewandt hätte. Außerdem ist im vorliegenden Fall des Flugausfalls davon auszugehen, dass
die Beklagte hierüber bereits informiert war.

Der Anspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte den Flugausfall etwa nicht zu vertreten hätte. Hierfür ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Es fehlt schon
an einem Vortrag dazu, dass der Flug nur über Frankreich möglich war. Tatsächlich konnte eine andere Fluggesellschaft zumindest am nächsten Tag nach Deutschland fliegen, was sich dar-
aus ergibt, dass der Kläger mit seiner Familie transportiert wurde. Wenn der Flug wie von der Klägerin dargelegt, tatsächlich aufgrund eines Streiks der Flugsicherung nicht möglich gewesen
wäre, läge dies allerdings nicht in ihrem Verantwortungsbereich und der Anspruch entfiele. Dies hat der Kläger aber zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Zwar hat er vorgerichtlich selbst diese Vermutung geäußert, dies ist aber kein Zugeständnis. Nur weil er wiedergibt, dass er gerüchteweise etwas Derartiges gehört hat, gesteht er nicht den klägerseits nachträglich behaupteten Sachverhalt zu. Der klägerische Vortrag ist damit streitig. Beweis für ihren Vortrag hat die Klägerin auch auf den entsprechenden Hinweis im Termin hin nicht angetreten.

Der Höhe nach stehen dem Kläger die vollen Kosten des Ersatzflugs samt Nebenkosten wie Taxi und Bahnfahrt zu. Die Beklagte bot innerhalb angemessener Zeit keinen Ersatzflug an. Sie selbst trägt nicht vor, wann ein Rückflug möglich gewesen wäre. Dem Vortrag des Klägers, dass dies mehrere Tage gedauert hätte, ist sie nicht substantiiert entgegengetreten. Damit sind die
Kosten des Ersatzflugs erstattungsfähiger Schaden. Den durch Vorlage entsprechender Unterlagen wie Boardingspässen, Kopien des E-Tickets, Taxiquittung und Bahntickets, außerdem
des Kontoauszugs vom 27.10.2017 und der Umsatzaufstellung der Master Card vom 20.10.2017 konkretisierten Vortrag des Beklagten ist die Klägerin nicht konkret entgegengetreten. Das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen reicht angesichts der erfolgten Konkretisierung nicht aus. Zudem wurde der Vortrag zum Schaden durch die Zeugin glaubhaft bestätigt. Das Gericht ist mithin auch davon überzeugt, dass dem Kläger die Reisekosten in geltend gemachter Höhe tatsächlich entstanden sind.

Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger aus § 286,288 BGB zu.

Die Klage war somit mit den Nebenfolgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO in vollem Umfang zuzusprechen.

EuGH entscheidet erneut zu Fluggastrechteverordnung

Chartert eine Fluggesellschaft eine komplette Maschine samt Besatzung – sog. Wetlease -, bleibt sie trotzdem ausführendes Luftfahrtunternehmen nach der Fluggastrechteverordnung. Der EuGH hat gerade aktuell entschieden wie folgt zusammengefasst:

Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung nicht diejenige Fluggesellschaft verpflichtet, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat, sondern diejenige, die entschieden hat, den Flug durchzuführen.

EuGH, Urteil vom 04.07.2018, Rechtssache C-532/17

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Flugreise – Spezieller Tarif ohne Stornierungsmöglichkeit ist zulässig

Der Bundesgerichtshof hat diese Woche entschieden, dass Fluggesellschaften Tickets ohne Erstattungsmöglichkeit im Falle einer Stornierung durch den Kunden verkaufen dürfen. Es gibt Tarife mit Stornierungsmöglichkeiten. Will man allerdings Geld sparen und nicht extra für eine Stornierungsmöglichkeit zahlen, bleibt man im Falle des Falles auf den Kosten sitzen.

Der Ausschluss des Kündigungsrechts (der „Stornierung“) benachteiligt die Fluggäste nicht unangemessen. Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB ist für das gesetzliche Leitbild eines Vertrages über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich. Über bestimmte Gebühren hinausgehende ersparte Aufwendungen ergeben sich bei einem Luftbeförderungsvertrag jedoch allenfalls in geringfügigem Umfang, da die Aufwendungen des Luftverkehrsunternehmens im Wesentlichen Fixkosten sind, die für die Durchführung des Fluges insgesamt anfallen und sich praktisch nicht verringern, wenn ein einzelner Fluggast an dem Flug nicht teilnimmt.

Eine „anderweitige Verwendung der Arbeitskraft“ des Luftverkehrsunternehmens kommt nur dann in Betracht, wenn der Flug bei seiner Durchführung ausgebucht ist und daher ohne die Kündigung ein zahlender Fluggast hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Ermittlung, ob sich hieraus im Einzelfall ein auf den Beförderungspreis anrechenbarer anderweitiger Erwerb ergibt, wäre jedoch typischerweise aufwendig und insbesondere dann mit Schwierigkeiten verbunden, wenn die Anzahl von Fluggästen, die gekündigt haben, größer wäre als die Anzahl der Fluggäste, die ohne die Kündigungen nicht hätten befördert werden können. Aus der Sicht des einzelnen Fluggastes, der von einem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte, hinge es zudem vom Zufall ab, ob ihm ein Erstattungsanspruch zustände oder er trotz Kündigung (nahezu) den vollständigen Flugpreis zu zahlen hätte.

BGH – Urteil vom 20. März 2018 – X ZR 25/17

Rechtstipp zum Thema Flugreisen

Entschädigungszahlungen von Fluggesellschaften – EuGH stärkt Passagierrechte bei Umsteigeflügen

Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines Umsteigefluges durchgeführt hat, kann vor den Gerichten am Endziel in einem anderen Mitgliedstaat auf Verspätungsentschädigung verklagt werden. Dies gilt, wenn die verschiedenen Flüge Gegenstand einer einheitlichen Buchung für die gesamte Reise waren und die große Verspätung bei Ankunft am Endziel auf eine Störung zurückzuführen ist, die sich auf dem ersten Flug ereignet hat.

Das hat der EuGH gestern entschieden. Was war passiert? Die betroffenen Passagiere hatten bei Air Berlin bzw. bei Iberia Transitflüge von Spanien nach Deutschland gebucht. Die jeweils erste Teilstrecke wurde allerdings von deren spanischem Partner Air Nostrum geflogen.

Da der Flug auf der ersten Teilstrecke vor dem Umsteigen verspätet war, verpassten die Gäste ihre jeweiligen Anschlüsse und kamen mit 4 – 13 Stunden Verspätung in Deutschland an.

Mit seinem aktuellen Urteil stellte der EuGH fest, dass Deutschland als Ankunftsort insgesamt Erfüllungsort im Sinne der Fluggsatrechte-Verordnung sei. Daraus folgt, dass die deutschen Gerichte grundsätzlich für die Entscheidung über Klagen auf Ausgleichszahlungen, die gegen eine
ausländische Fluggesellschaft wie Air Nostrum erhoben werden, zuständig sind.

EuGH, Urteil vom 07.03.2018, Az. C-274/16, C-447/16 u. C-448/16