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Nach EuGH-Entscheidung – Tuifly nimmt Berufung zurück

Zuletzt haben wir von der EuGH-Entscheidung berichtet, nach der ein sogenannter „wilder Streik“ kein Grund für Fluggesellschaften ist, um Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung verweigern zu dürfen.

Zuvor hatten wir bereits ein positives Urteil am Amtsgericht Hannover gegen Tuifly erstritten. Die Airline war allerdings in Berufung gegangen. Weitere Informationen dazu sowie das Urteil selbst finden Sie im Newsarchiv.

Jetzt hat die Tuifly die Berufung allerdings zurückgenommen. Für unsere Mandantschaft also ein Sieg auf ganzer Linie, wenn auch nach langem Kampf.

Auch in anderen Fällen haben wir die Ansprüche der betroffenen Passagiere wieder aufgegriffen, und wie es aussieht kommen auch in diesen Fällen die Geschädigten noch zu ihrem verspäteten Recht.

Allerdings mussten wir in jedem einzelnen Fall wieder selbst aktiv werden – offensichtlich wäre die Tuifly von sich aus nicht freiwillig auf die Angelegenheiten zurückgekommen.

In diesem Zusammenhang gibt es dann noch einen besonders ärgerlichen Wermutstropfen: die Fluggesellschaft verweigert in den nunmehr noch außergerichtlich durchgesetzten Fällen die Erstattung der Anwaltskosten. Die Begründung dafür ist geradezu zynisch – die Einschaltung eines Anwalts sei nicht erforderlich gewesen.

Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Die Flugesellschaft verweigert jegliche Kooperation, läßt alle von den Passagieren selbst gesetzten Fristen verstreichen und führt an allen Fronten Gerichtsverfahren bis vor den EuGH. Wenn dann nach fast 2 Jahren die Geschädigten endlich – nur auf erneutes Anwaltschreiben hin! – ihr Geld bekommen, dann soll der Anwalt nicht notwendig gewesen sein?

Wir gehen nicht davon aus, dass die Fluggesellschaft mit dieser Auffassung durchkommt. Alle betroffenen Mandanten haben schon Klageauftrag erteilt. Wir werden Tuifly ein letztes Mal höflich bitten, noch zu regulieren. Hoffentlich hat man diesmal ein Einsehen, sonst rollt bald die nächste Klagewelle.

Jedenfalls sollte niemand seine Ansprüche aus dem Oktober 2016 gegen die Tuifly abschreiben, sondern jetzt noch zügig nachmelden. Die Verjährung tritt erst Ende Dezember 2019 ein. Die Airline sollte einmal angemahnt werden, danach sollte in der Regel anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Flugreise – Spezieller Tarif ohne Stornierungsmöglichkeit ist zulässig

Der Bundesgerichtshof hat diese Woche entschieden, dass Fluggesellschaften Tickets ohne Erstattungsmöglichkeit im Falle einer Stornierung durch den Kunden verkaufen dürfen. Es gibt Tarife mit Stornierungsmöglichkeiten. Will man allerdings Geld sparen und nicht extra für eine Stornierungsmöglichkeit zahlen, bleibt man im Falle des Falles auf den Kosten sitzen.

Der Ausschluss des Kündigungsrechts (der „Stornierung“) benachteiligt die Fluggäste nicht unangemessen. Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB ist für das gesetzliche Leitbild eines Vertrages über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich. Über bestimmte Gebühren hinausgehende ersparte Aufwendungen ergeben sich bei einem Luftbeförderungsvertrag jedoch allenfalls in geringfügigem Umfang, da die Aufwendungen des Luftverkehrsunternehmens im Wesentlichen Fixkosten sind, die für die Durchführung des Fluges insgesamt anfallen und sich praktisch nicht verringern, wenn ein einzelner Fluggast an dem Flug nicht teilnimmt.

Eine „anderweitige Verwendung der Arbeitskraft“ des Luftverkehrsunternehmens kommt nur dann in Betracht, wenn der Flug bei seiner Durchführung ausgebucht ist und daher ohne die Kündigung ein zahlender Fluggast hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Ermittlung, ob sich hieraus im Einzelfall ein auf den Beförderungspreis anrechenbarer anderweitiger Erwerb ergibt, wäre jedoch typischerweise aufwendig und insbesondere dann mit Schwierigkeiten verbunden, wenn die Anzahl von Fluggästen, die gekündigt haben, größer wäre als die Anzahl der Fluggäste, die ohne die Kündigungen nicht hätten befördert werden können. Aus der Sicht des einzelnen Fluggastes, der von einem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte, hinge es zudem vom Zufall ab, ob ihm ein Erstattungsanspruch zustände oder er trotz Kündigung (nahezu) den vollständigen Flugpreis zu zahlen hätte.

BGH – Urteil vom 20. März 2018 – X ZR 25/17

Rechtstipp zum Thema Flugreisen