Führerscheinentzug nach Unfallflucht mit CarSharing-Fahrzeug
Das AG Berlin-Tiergarten hat bereits 2018 entschieden, dass der Fahrer eines CarSharing-Fahrzeugs Unfallflucht begeht wenn er die Unfallmeldung unterlässt, auch wenn bei dem Unfall nur das gemietete Fahrzeug beschädigt wurde.
CarSharing ist anders zu bewerten als „normale“ Miete
Nach der durchaus nachvollziehbaren Auffassung des Amtsgerichts liegt Unfallflucht immer dann vor, wenn ein Fremdschaden beim Unfall entsteht und man sich entfernt. Dies sei auch dann der Fall, wenn nur an dem CarSharing-Fahrzeug ein Schaden entstehe. Der Fahrer unterliegt hier einer Anzeigepflicht gegenüber dem Vermieter. Bei CarSharing sei dies anders zu bewerten als etwa bei einem normalen Mietwagenvertrag. Bei der Rückgabe eines Mietwagens wird das Unternehmen das Fahrzeug üblicherweise prüfen, beim CarSharing aber wird das Fahrzeug an einem beliebigen Platz für den nächsten zufälligen Kunden wieder abgestellt.
8.000 € Schaden sind auf jeden Fall ein bedeutender Fremdschaden
Da auch ein Schaden von über 8.000 Euro entstanden sei, sei auch der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.
AG Tiergarten, 21.03.2018, Aktenzeichen: (297 Gs) 3012 Js 1679/18 (47/18), 297 Gs 47/18