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Blitzmarathon 2019: In zehn Bundesländern kontrolliert die Polizei

Europaweiter Blitzer-Marathon – auch Bremen macht mit

Seit heute morgen findet wieder ein Blitzmarathon statt. Die Maßnahme ist Teil der „Aktionswoche Geschwindigkeit“. Diese soll Rasern die Gefährlichkeit Ihres Tuns und die Konsequenzen beim Erwischt-werden besonders medienwirksam vor Augen führen.

Niedersachsen macht dieses Jahr nicht mit bei der Aktion. Auch Bremerhaven bleibt außen vor. Und anders als in den Jahren zuvor hat die Bremer Polizei dieses Jahr offensichtlich davon abgesehen, die Messstellen zu veröffentlichen. Demnach wird im gesamten Stadtgebiet geblitzt. „Es wird den ganzen Tag vermehrt kontrolliert“, sagte eine Sprecherin der Polizei dem Weser-Kurier.

Verteidigung gegen Bußgeldbescheide ist möglich

Bußgelder und Fahrverbote können mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden. Mit unserer Hilfe können Sie Einblick in die Ermittlungsakte nehmen und die Chancen einer Verteidigung prüfen. Ohne anwaltliche Hilfe kommen Sie als Betroffener regelmäßig nicht weit. Wichtig ist, dass Sie selbst keine Angaben gegenüber der Polizei oder den Behörden machen. Sie haben das Recht zu schweigen. Nutzen Sie es! Versuchen Sie nicht, irgendwelche Ausreden zu erfinden.

Hier finden Sie weitere Tipps für Betroffene und bestimmte Messgeräte:

 

Führerscheinentzug nach Unfallflucht mit CarSharing-Fahrzeug

Das AG Berlin-Tiergarten hat bereits 2018 entschieden, dass der Fahrer eines CarSharing-Fahrzeugs Unfallflucht begeht wenn er die Unfallmeldung unterlässt, auch wenn bei dem Unfall nur das gemietete Fahrzeug beschädigt wurde.

CarSharing ist anders zu bewerten als „normale“ Miete

Nach der durchaus nachvollziehbaren Auffassung des Amtsgerichts liegt Unfallflucht immer dann vor, wenn ein Fremdschaden beim Unfall entsteht und man sich entfernt. Dies sei auch dann der Fall, wenn nur an dem CarSharing-Fahrzeug ein Schaden entstehe. Der Fahrer unterliegt hier einer Anzeigepflicht gegenüber dem Vermieter. Bei CarSharing sei dies anders zu bewerten als etwa bei einem normalen Mietwagenvertrag. Bei der Rückgabe eines Mietwagens wird das Unternehmen das Fahrzeug üblicherweise prüfen, beim CarSharing aber wird das Fahrzeug an einem beliebigen Platz für den nächsten zufälligen Kunden wieder abgestellt.

8.000 € Schaden sind auf jeden Fall ein bedeutender Fremdschaden

Da auch ein Schaden von über 8.000 Euro entstanden sei, sei auch der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.

AG Tiergarten, 21.03.2018, Aktenzeichen: (297 Gs) 3012 Js 1679/18 (47/18), 297 Gs 47/18

 

Straßenverkehr – Behin­de­rung der Stra­ßen­bahn durch Zuparken der Schienen kann teuer werden

Wer durch verbotenes oder auch sonst unachtsames Parken die Schienen einer Straßenbahn blockiert, muss die Kosten für einen dadurch anfallenden Schienenersatzverkehr übernehmen. Darunter fallen sogar die Taxikosten für die gestrandeten Fahrgäste, urteilte das AG Frankfurt,  26.03.2018, Az. 32 C 3586/16 (72).

Auch in Bremen muss man immer wieder derartige Vorfälle beobachten. Es ist dringend angeraten, etwas besser darauf zu achten, ob die Straßenbahn trotz des gewählten Parkplatzes noch genug Platz hat, hindurchzukommen. Gerade in Zeiten immer größer werdender SUV o.ä. unterschätzen viele Autofahrer die „Breitenwirkung“ ihrer Kfz.

Zu den hier streitigen Kosten dürften im Fall des Falles noch die Abschleppkosten sowie ein ordentliches Bußgeld dazukommen.

Mobiltelefon ausgeschaltet? Kontrolle am Steuer ist Ordnungswidrigkeit!

Wenn Sie während der Fahrt mit Ihrem PKW das Mobiltelefon in den Händen halten und mittels des Home-Buttons kontrollieren, ob das Telefon ausgeschaltet ist, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld und Punkten bedroht ist.

Das meint jedenfall das OLG Hamm in einer weiteren aktuellen Entscheidung vom 20.06.2017 zu diesem Themenkomplex. Bereits gestern berichteten wir von einem anderen Szenario.

Poliscan Speed – Verfahrenseinstellung vor dem AG Bremen

In einem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgerich Bremen haben wir erneut einen Erfolg für den Mandanten verbuchen können, diesmal etwas spezieller. Dem Mandanten war eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden. Geblitzt wurde er mit dem Messgerät Poliscan Speed. Das Geschwindigkeitsmessgerät ist immer wieder der Kritik von Verkahrsanwälten und anderen Fachleuten ausgesetzt, gilt jedoch unter denen, die es einsetzen, als unfehlbar.

An der Unfehlbarkeit darf weiter gezweifelt werden. So auch hier. In der Verteidungsschrift hatten wir Einspruch gegen den Bußgeldbeischeid des Stadtamtes Bremen eingelegt und diversen Kritikpunkte an der Messung vorgetragen. U.a. war das Beweisfoto seltsam belichtet und wies eine Art Tunnelblickperspektive auf.

Weder das Stadtamt noch das Gericht wollte sich augenscheinlich für die Argumente interessieren. Das Verfahren lief über Monate ereignislos. Zwei Hauptverhandlungstermine wurden aufgehoben.

Plötzlich erging aus heiterem Himmel ein Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts. Der Beschluss des AG Bremen im Volltext:

Amtsgericht Bremen
Beschluss
74 OWi 620 Je 4206116 (4311 6)

In der Bußgeldsache gegen
XXXX YYYY,
geboren am XX.YY.ZZZZ in P., wohnhaft H., 28717 Bremen, Staatsangehörigkeit: nicht bekannt,
Verteidiger: Rechtsanwalt Christoph Birk, Rotdornallee 1 A, 28717 Bremen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht – Abteilung für Straf- und Bußgeldsachen – Bremen durch die Richterin am Amtsgericht XXXX am 01.11.2016 beschlossen:
Das Verfahren wird wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß 206a Strafprozessordnung
(StPO) i.V.m. § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auf. Kosten der Staatskasse eingestellt.
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse nicht auferlegt (§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe:
Es besteht ein Verfahrenshindernis nach § 206a StPO, da eine ordnungsgemäße Akte nicht vorliegt und auch nicht vorgelegt werden kann. Übersandt wurde der Ausdruck einer bei der Verwaltungsbehörde elektronisch geführten Akte, die nicht die von § 110 b Abs. 2 OWiG vorgeschriebenen Vermerke aufweist, obwohl die Akte offensichtlich eingescannte Dokumente enthält. § 110b Abs. 3 OWiG regelt, dass ein elektronisches Dokument, das unter Beachtung von § 110b Abs. 2 OWiG erstellt wurde, grundsätzlich die Papierakte ersetzt und für das Verfahren zugrunde zu legen ist. Ein Ausdruck dieseselektronischen Dokuments kann dann auch nach §§ 110b Abs. 3, 110d Abs. 3 OWiG für das gesamte weitere Verfahren, also auch das Gerichtsverfahren, die Akte darstellen. Wenn aber die elektronische Akte nicht ordnungsgemäß erstellt wird, dann ist der Ausdruck der elektronischen Akte im Umkehrschluss
zu §§ 110b Abs. 3, 110d Abs. 3 OWiG nicht dem Verfahren zugrunde zu legen.
Entgegen § 110b Abs. 2 S.3 OWiG konnten trotz Anforderung binnen zwei Monaten weder die Originalunterlagen noch ein dem § 110b Abs. 2 OWiG entsprechender Ausdruck von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass eine ordnungsgemäße Akte vor Verjährungseintritt auch nicht mehr hergestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, wobei zu berücksichtigen war, dass bei Übersendung der Unterlagen im Original oder mit Vermerken nach § 110b Abs. 2 OWiG aufgrund der vorliegenden Ausdrucke davon auszugehen ist, dass eine Verurteilung des Betroffenen wegen der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Das Ergebnis zählt. Für den Mandanten bleibt der angebliche Tempoverstoß damit folgenlos. Die Begründung ist letztlich skurril. Was genau dahinter steckt, wird man nicht mehr ermitteln können.

Jedenfalls zeigt das Verfahren, nach den uns vorliegenden Informationen kein Einzelfall, dass sich selbst in vermeintlich aussichtslosen Fällen die Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid lohnen kann. In der Regel ist dies leider nicht ohne anwaltliche Hilfe erfolgversprechend.

Neue Urteile zum Thema „Handy am Steuer“

Man sollte die Einzelfallrechtsprechung einiger Gerichte nicht als Freifahrtschein betrachten, denn in der Regel wird man doch eher verurteilt, nachdem man erwischt wurde, während man ein Mobiltelefon oder Smartphone am Steuer eines Fahrzeuges in der Hand hält.

Allerdings ist es tatsächlich so, dass es immer mehr Sachverhalte gibt, bei denen die Gerichte davon absehen, den Straßenverkehrsverstoß als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. So wurde kürzlich vor dem Leverkusener Amtsgericht das Verfahren gegen einen Fahrer eingestellt, der angab, er habe das heruntergefallene Handy aus dem Fußraum aufgehoben und sich dann damit instinktiv im Gesicht gekratzt, da er dort eine juckende Stelle hatte.

Vertiefende Hinweise und weitere Urteile zum Thema finden Sie in unserem Rechtstipp unter anwalt.de/anwaltskanzlei-birk/rechtstipps.php.