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Härtefall: Ausnahme vom Regelfahrverbot gegen Bussgelderhöhung

Kürzlich hat das Amtsgericht Bremen wieder für eine unserer Mandantinnen entschieden, dass von der Anordnung eines Fahrverbotes ausnahmsweise abgesehen werden kann. Die Fahrerin war auf der Autobahn deutlich zu nah aufgefahren. Dafür wurde zunächst ein Bussgeld von 160,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Wir haben gegen den Bussgeldbescheid Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Im Laufe des Verfahrens gab es dann noch einen Ortstermin bei der Bremer Polizei. Hier musste Einblick in den Messfilm genommen werden. Dabei ergaben sich insgesamt gegen den Tatvorwurf an sich vorliegend keine Einwände. Trotzdem konnten wir für die Mandantschaft erreichen, dass das Fahrverbot wegfällt. Im Folgenden möchten wir unsere Einlassung dazu auszugsweise zitieren:

Konkretes Beispiel für eine Stellungnahme in Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ein Fahrverbot würde für die Betroffene eine unzumutbare Härte darstellen. Hierfür ist keine außergewöhnliche Härte erforderlich, sondern es genügt ein erheblicher Nachteil für die Betroffene oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher Umstände. Die Betroffene, wohnhaft in Bremen – Xyz, arbeitet in Bremen – Abc.  Damit ist der tägliche Arbeitsweg nicht unter zumutbaren Umständen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen. Bei günstigem Verlauf würde die Betroffene ca. 90 Minuten bis 2 Stunden für eine Strecke benötigen. Da mehrfach umgestiegen werden muss, ist typischerweise nicht mit einem günstigen Verlauf zu rechnen. Durch das Fahrverbot würde das tägliche Pendeln für die Betroffene zur Arbeitsstelle somit auf ca. 4 Stunden oder sogar mehr ausgedehnt. Dadurch würde eine Ausübung des Berufes und eine geordnete Lebensführung über die Grenze der Belastbarkeit erschwert.

Bei dieser Ausweitung der Pendelzeit handelt es sich auch nicht um eine bloße Einbuße von Bequemlichkeit. Eine solche könnte man gegebenenfalls bei einer Ausdehnung auf etwa 1 Stunde pro Strecke vielleicht noch annehmen. Das hiesige Ausmaß von jeweils ca. 2 Stunden pro Strecke wäre jedoch in der Folge unangemessen. In der Folge wäre auch mit deutlichen und häufigen Verspätungen der Betroffenen hinsichtlich der Ankunft am Arbeitsplatz zu rechnen. Damit drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bereits allein wegen der unkalkulierbaren täglichen Anreise zur Arbeitsstelle.

Zudem arbeitet die Betroffene als Ijk für Ihren Arbeitgeber. Im Rahmen dieser Tätigkeit muss sie häufiger externe Termine wahrnehmen. So gehören Lieferantenbesuche zum Aufgabenbereich der Betroffenen, außerdem Abnahmetermine bei Subunternehmern. Diesen Terminen ist eigen, dass sie regelmäßig relativ spontan wahrgenommen werden müssen. Außerdem finden diese an Orten statt, die weiter entfernt sind, auch auf dem Land – und daher mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder kaum zugänglich.

Durch das Fahrverbot würde die Betroffene daher in die Situation geraten, dass sie ihre berufliche Tätigkeit nicht voll anforderungsgemäß ausüben könnte. Arbeitsrechtliche Maßnahmen des Arbeitgebers drohen daher auch unter diesem Gesichtspunkt.

Eine Einzelfallentscheidung, nicht geeignet für copy-and-paste

Diese Argumentation veranlasste das Gericht dazu, das Fahrverbot wegfallen zu lassen. Für die Mandantin war das trotz Verdopplung der Geldbusse ein großer Erfolg. Das ergibt sich auch schon aus der Begründung an sich.

Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 09.09.2019, Az. 75 OWi 660 Js 36241/19 (394/19)

Wir bitten um Verständnis, dass wir aus Gründen des Datenschutzes nicht die gesamte Einlassung wiedergeben können. Wir wollten aber mal ein realistisches Bild vermitteln. Trotzdem müssen Sie als Leser unbedingt beachten, dass es hier um die Entscheidung in einem speziellen Einzelfall ging. Erst nach intensiver anwaltlicher Tätigkeit konnte die Einlassung verfasst werden. Die Einlassung enthält zwar ein paar allgemeine Grundsätze, kann keinesfalls ohne Weiteres auf andere Fälle angewendet werden. Sie als betroffener Laie erhalten schon keine Akteneinsicht. Auch  die Möglichkeit, Einblick in den Messfilm zu nehmen, wird man Ihnen nicht gewähren. Fazit: Wenn der Fall für Sie eine große (wirtschaftliche) Bedeutung hat, sollten Sie immer rechtzeitig einen Anwalt mandatieren. Vor allem sollten Sie keinesfalls selbst Angaben oder Rechtfertigungen gegenüber der Polizei machen. Sie haben das Recht zu schweigen, und zwar von Anfang an. Nutzen Sie es auf jeden Fall! Reden oder schreiben Sie sich nicht um Kopf und Kragen.

Blitzmarathon 2019: In zehn Bundesländern kontrolliert die Polizei

Europaweiter Blitzer-Marathon – auch Bremen macht mit

Seit heute morgen findet wieder ein Blitzmarathon statt. Die Maßnahme ist Teil der „Aktionswoche Geschwindigkeit“. Diese soll Rasern die Gefährlichkeit Ihres Tuns und die Konsequenzen beim Erwischt-werden besonders medienwirksam vor Augen führen.

Niedersachsen macht dieses Jahr nicht mit bei der Aktion. Auch Bremerhaven bleibt außen vor. Und anders als in den Jahren zuvor hat die Bremer Polizei dieses Jahr offensichtlich davon abgesehen, die Messstellen zu veröffentlichen. Demnach wird im gesamten Stadtgebiet geblitzt. „Es wird den ganzen Tag vermehrt kontrolliert“, sagte eine Sprecherin der Polizei dem Weser-Kurier.

Verteidigung gegen Bußgeldbescheide ist möglich

Bußgelder und Fahrverbote können mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden. Mit unserer Hilfe können Sie Einblick in die Ermittlungsakte nehmen und die Chancen einer Verteidigung prüfen. Ohne anwaltliche Hilfe kommen Sie als Betroffener regelmäßig nicht weit. Wichtig ist, dass Sie selbst keine Angaben gegenüber der Polizei oder den Behörden machen. Sie haben das Recht zu schweigen. Nutzen Sie es! Versuchen Sie nicht, irgendwelche Ausreden zu erfinden.

Hier finden Sie weitere Tipps für Betroffene und bestimmte Messgeräte:

 

Poliscan Speed – Verfahrenseinstellung vor dem AG Bremen

In einem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgerich Bremen haben wir erneut einen Erfolg für den Mandanten verbuchen können, diesmal etwas spezieller. Dem Mandanten war eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden. Geblitzt wurde er mit dem Messgerät Poliscan Speed. Das Geschwindigkeitsmessgerät ist immer wieder der Kritik von Verkahrsanwälten und anderen Fachleuten ausgesetzt, gilt jedoch unter denen, die es einsetzen, als unfehlbar.

An der Unfehlbarkeit darf weiter gezweifelt werden. So auch hier. In der Verteidungsschrift hatten wir Einspruch gegen den Bußgeldbeischeid des Stadtamtes Bremen eingelegt und diversen Kritikpunkte an der Messung vorgetragen. U.a. war das Beweisfoto seltsam belichtet und wies eine Art Tunnelblickperspektive auf.

Weder das Stadtamt noch das Gericht wollte sich augenscheinlich für die Argumente interessieren. Das Verfahren lief über Monate ereignislos. Zwei Hauptverhandlungstermine wurden aufgehoben.

Plötzlich erging aus heiterem Himmel ein Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts. Der Beschluss des AG Bremen im Volltext:

Amtsgericht Bremen
Beschluss
74 OWi 620 Je 4206116 (4311 6)

In der Bußgeldsache gegen
XXXX YYYY,
geboren am XX.YY.ZZZZ in P., wohnhaft H., 28717 Bremen, Staatsangehörigkeit: nicht bekannt,
Verteidiger: Rechtsanwalt Christoph Birk, Rotdornallee 1 A, 28717 Bremen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht – Abteilung für Straf- und Bußgeldsachen – Bremen durch die Richterin am Amtsgericht XXXX am 01.11.2016 beschlossen:
Das Verfahren wird wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß 206a Strafprozessordnung
(StPO) i.V.m. § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auf. Kosten der Staatskasse eingestellt.
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse nicht auferlegt (§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe:
Es besteht ein Verfahrenshindernis nach § 206a StPO, da eine ordnungsgemäße Akte nicht vorliegt und auch nicht vorgelegt werden kann. Übersandt wurde der Ausdruck einer bei der Verwaltungsbehörde elektronisch geführten Akte, die nicht die von § 110 b Abs. 2 OWiG vorgeschriebenen Vermerke aufweist, obwohl die Akte offensichtlich eingescannte Dokumente enthält. § 110b Abs. 3 OWiG regelt, dass ein elektronisches Dokument, das unter Beachtung von § 110b Abs. 2 OWiG erstellt wurde, grundsätzlich die Papierakte ersetzt und für das Verfahren zugrunde zu legen ist. Ein Ausdruck dieseselektronischen Dokuments kann dann auch nach §§ 110b Abs. 3, 110d Abs. 3 OWiG für das gesamte weitere Verfahren, also auch das Gerichtsverfahren, die Akte darstellen. Wenn aber die elektronische Akte nicht ordnungsgemäß erstellt wird, dann ist der Ausdruck der elektronischen Akte im Umkehrschluss
zu §§ 110b Abs. 3, 110d Abs. 3 OWiG nicht dem Verfahren zugrunde zu legen.
Entgegen § 110b Abs. 2 S.3 OWiG konnten trotz Anforderung binnen zwei Monaten weder die Originalunterlagen noch ein dem § 110b Abs. 2 OWiG entsprechender Ausdruck von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass eine ordnungsgemäße Akte vor Verjährungseintritt auch nicht mehr hergestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, wobei zu berücksichtigen war, dass bei Übersendung der Unterlagen im Original oder mit Vermerken nach § 110b Abs. 2 OWiG aufgrund der vorliegenden Ausdrucke davon auszugehen ist, dass eine Verurteilung des Betroffenen wegen der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Das Ergebnis zählt. Für den Mandanten bleibt der angebliche Tempoverstoß damit folgenlos. Die Begründung ist letztlich skurril. Was genau dahinter steckt, wird man nicht mehr ermitteln können.

Jedenfalls zeigt das Verfahren, nach den uns vorliegenden Informationen kein Einzelfall, dass sich selbst in vermeintlich aussichtslosen Fällen die Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid lohnen kann. In der Regel ist dies leider nicht ohne anwaltliche Hilfe erfolgversprechend.

Neue Urteile zum Thema „Handy am Steuer“

Man sollte die Einzelfallrechtsprechung einiger Gerichte nicht als Freifahrtschein betrachten, denn in der Regel wird man doch eher verurteilt, nachdem man erwischt wurde, während man ein Mobiltelefon oder Smartphone am Steuer eines Fahrzeuges in der Hand hält.

Allerdings ist es tatsächlich so, dass es immer mehr Sachverhalte gibt, bei denen die Gerichte davon absehen, den Straßenverkehrsverstoß als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. So wurde kürzlich vor dem Leverkusener Amtsgericht das Verfahren gegen einen Fahrer eingestellt, der angab, er habe das heruntergefallene Handy aus dem Fußraum aufgehoben und sich dann damit instinktiv im Gesicht gekratzt, da er dort eine juckende Stelle hatte.

Vertiefende Hinweise und weitere Urteile zum Thema finden Sie in unserem Rechtstipp unter anwalt.de/anwaltskanzlei-birk/rechtstipps.php.