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LG Lübeck: Google muss anonyme Ein-Sterne-Bewertung löschen

Ein betroffener Arzt kann die Löschung einer negativen Bewertung bei Google verlangen, auch wenn diese keinen Text enthält. Das Landgericht Lübeck hat in einem aktuellen Urteil Google auf Unterlassung verurteilt. Bei Zuwiderhandlung droht Google ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro.

Das Gericht sah in der Bewertung vorliegend eine unzulässige Meinungsäußerung. Ob das Urteil verallgemeinert werden kann, ist fraglich. Es war nämlich eine Besonderheit des Falles, dass die Bewertung unter dem Namen des Betroffenen selbst veröffentlicht worden war. Das veranlasste das Gericht zu der Überlegung, entweder handele es sich um einen Patienten gleichen Namens, der die Leistung des Klägers schlecht bewertet; oder es handele sich um jemanden, der seinen Namen nicht preisgeben will; oder es handele sich um ein ,,Fake“, sodass offenkundig würde, dass der Urheber der Bewertung dem Kläger Schaden zufügen will und es auf den Kläger zurückfällt, wenn er hiergegen nichts unternimmt.

Alle drei Gründe reichten dem Gericht, um die Freiheit der Meinungsäußerung hinter das Persönlichkeitsrecht des Arzte zurücktreten zu lassen.