Schlagwortarchiv für: Annulierung

Update Fluggastrechte

An dieser Stelle möchten wir Ihnen in Zukunft aktuelle Urteile aus dem Fluggastrecht gesammelt präsentieren. Die Sammlung inklusive weiterführender Links wird regelmäßig erweitert, der jeweils aktuellste Beitrag findet sich oben.

 

Am Umsteigeflughafen gestrandeter Rollstuhlfahrer hat Anspruch auf Entschädigung wegen Nichtbeförderung

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist für eine große Ankunftsverspätung verantwortlich,
wenn es einem Fluggast unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 FluggastrechteVO die Möglichkeit
genommen hat, einen direkten Anschlussflug rechtzeitig zu erreichen. Dem gemäß müssen die ausführenden Luftfahrtunternehmen Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren
Begleitpersonen bei der Beförderung Vorrang geben und insbesondere eine Nichtbeförderung vermeiden. Die Verpflichtung, dem genannten Personenkreis Vorrang einzuräumen bezieht sich auf den gesamten Beförderungsvorgang einschließlich der Phase zwischen direkten Anschlussflügen. Aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität ergeben sich dem gegenüber keine Beschränkungen – AG Bremen, Urteil vom 30.05.2024, Az.: 23 C 2/24. (Das Urteil können Sie bei uns im Volltext auf Anfrage erhalten)

 

Streik der eigenen Beschäftigten ist regelmäßig kein „außergewöhnlicher Umstand“

Mitte Februar 2024 streikten wieder die Beschäftigten der Deutschen Lufthansa AG, Lufthansa Technik, Lufthansa Cargo und weiterer Gesellschaften. Kurz davor waren es die Piloten der Tochtergesellschaft Discover. Für die Passagiere gut zu wissen: Ein von einer Gewerkschaft der Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreien könnte – EuGH, Urteil vom 23. März 2021, Az.: C-28/20.

 

Schnellstmögliches Angebot eines Ersatzfluges

Fluggesellschaften, die einen Flug wegen eines außergewöhnlichen Umstands annullieren, müssen betroffenen Fluggästen den schnellstmöglichen Ersatz anbieten. Sonst ist eine Entschädigung fällig, wie der BGH in einem recht aktuellen Urteil bestätigte. Passagiere hätten einen Anspruch auf frühestmögliche anderweitige Beförderung, wenn dies gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung für die Airline zumutbar sei – BGH, Urteil vom 10.10.2023 – X ZR 123/2.

 

Fluggäste dürfen selbst über Zeitpunkt einer Ersatzbeförderung entscheiden

Bei einer Flugannullierung haben Passagiere die Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises und einer Ersatzbeförderung. Entscheiden sie sich für die Ersatzbeförderung, muss die Airline die Umbuchung entgeltfrei und unter vergleichbaren Bedingungen erbringen. Passagiere,können danach selbst bestimmen, wann den gewählten kostenlosen Ersatzflug antreten, Voraussetzung ist lediglich, dass Plätze verfügbar sind, ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dem usrsprünglichen Flug ist nicht erforderlich – BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 – X ZR 50/22.

 

Begriff des „direkten Anschlussfluges“

Bei einer mit Umstiegen verbundenen Flugreise, die in der EU startet, hat der Passagier bei Verspätungen auch dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn diese erst bei einem Teilflug außerhalb der EU auftritt. Egal ist dabei, ob die direkten Anschlussflüge von unterschiedlichen, nicht rechtlich miteinander verbundenen Airlines durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden und ein einheitlicher Flugschein im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung ausgegeben wurde – BGH, Urteil vom Urt. v. 16.06.2023, Az. X ZR 15/20.

 

 

 

 

 

 

Spa­ni­sche Air­line kann in Deutschland für gestrichenen spanischen Teilflug ver­klagt werden

Bei Annulierung eines Fluges können die betroffenen Passagiere von der verantwortliche Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung verlangen. Dabei gibt es in der Praxis vor allem bei Transit- und Anschlussflügen diverse rechtliche Problemfelder. Der EuGH musste sich nun gerade mit einer Anfrage des AG Hamburg befassen. Im vorliegenden Fall wurden in einer einheitlichen Buchung mehrere Teilflüge von Hamburg nach San Sebastian gebucht. Zwischenstationen waren London und Madrid. Die Flüge wurden von zwei verschiedenen europäischen Airlines durchgeführt. Der Flug zwischen Madrid und San Sebastian wurde ohne Vorwarnung annulliert.

Abflugort des ersten Teilflugs auch Erfüllungsort des kombinierten Flugs insgesamt

Das zunächst befasste Amtsgericht Hamburg hatte Zweifel an seiner Zuständigkeit. Denn bei dem annulierten Flug ging es um eine spanische Fluggesellschaft und eine rein auf Spanien begrenzte Flugverbindung. Allerdings entschieden die Richter am Europäischen Gerichtshof, dass Passagiere bei einer mehrteiligen Flugverbindung ihren Anspruch auf Ausgleich auch dann vor dem Gericht des Abflugorts geltend machen können, wenn der annullierte Teilflug das Land des Abflugortes gar nicht tangiert. Denn bei einer einheitlich gebuchten Flugverbindung wie im hier betroffenen Fall gilt der Abflugort des ersten Teilflugs als einer der Orte, an denen die Dienstleistung des Beförderungsvertrags im Luftverkehr hauptsächlich erbracht wird. Deshalb kann dieser Abflugort auch der Erfüllungsort des kombinierten Flugs insgesamt im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sein.

EuGH, Beschl. v. 20.02.2020, Az. C-606/19

Entschädigung bei Vereitelung einer Reise infolge Flugausfalls

Das OLG Celle hat nach einem nun veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein Reisender, der vom Ausfall der Reise erst am Flughafen erfährt, Entschädigung bis zur vollen Höhe des Reisepreises erhalten kann. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn weitere erschwerende Umstände hinzukommen,

Der Kläger buchte für sich und seine Familie bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Kos. Der Gesamtpreis betrug 7.008 €. Am Vortag informierte das Reisebüro den Kläger mittags über möglicherweise auftretende Probleme beim für 3.00 Uhr nachts geplanten Hinflug. Auf telefonische Nachfrage des Klägers erklärte die Beklagte nachmittags, dass sie Ersatzflüge beschaffen könne. Die Reise fände statt. Die Familie begab sich daher gegen 1 Uhr nachts zum örtlichen Flughafen. Dort erfuhr der Kläger, dass der Flug ersatzlos gestrichen war. Zurück zu Hause buchte er noch am selben Tag eine Ersatzreise bei der Beklagten mit dem gleichen Ziel, aber einige Tage später und fast 2.000 € teurer. Am neuen Abreisetag begab sich der Kläger mit seiner Familie wieder zum örtlichen Flughafen. Dort erfuhr er, dass der wahrscheinlich Flug überbucht sei, er solle warten. Nach längerer Wartezeit konnte die Familie nicht fliegen. Die Urlaubszeit musste man zu Hause verbringen.

Erstattung des Reisepreises, zusätzlich erheblicher Schadenersatz

Der Kläger fordert mit der Klage Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in voller Höhe des zweiten, höheren Reisepreises. Diese Forderung steht hier dann neben der sowieso zu erfolgenden  Erstattung des Reisepreises. Der Kläger muss ja nicht für eine Reise bezahlen, die nicht stattfand.  In der ersten Instanz hatte der Kläger vor dem LG Hannover keinen Schadensersatz zugesprochen bekommen. Dem Landgericht reichte offenbar aus, dass der Reisepreis nicht gezahlt werden musste.

Das OLG Celle hingegen hat jetzt darauf hingewiesen, dass dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 85% des Reisepreises zusteht. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts rechtfertigen die Umstände die Entschädigungshöhe. Beide Reisen seien sehr kurzfristig abgesagt worden. Dadurch sei eine anderweitige Urlaubsplanung in besonderer Weise erschwert worden. Außerdem handelte es sich um sehr hochpreisige Reisen. Außerdem sei das Verhalten der Beklagten inakzeptabel gewesen. Sie habe die Familie wie eine frei verfügbare „Verschiebemasse“ behandelt, nicht wie rechtlich ihr gleichgeordnete Kunden.

OLG Celle, Urteil vom 10.04.2019, Az.: 11 U 13/19

Urteile aus dem Fluggastrecht und Reiserecht

Das Landgericht Frankfurt hat in seiner auf Reiserecht spezialisierten Kammer mehrere aktuelle Urteile gefällt.

Zur Minderung des Reisepreises bei fehlendem Koffer mit Fotoausrüstung

Einer Reisenden, der am Zielort ein Koffer mit Teilen der Fotoausrüstung fehlte, steht ein Anspruch auf Minderung von 25% des Reisepreises für die Tage ohne Koffer zu.

Kein Reisemangel bei Mitreisenden im Sichtfeld des Kabinenfensters

Kein Reisemangel liegt vor, wenn auf einem Kreuzfahrtschiff vor dem Fenster einer mit Meerblick gebuchten Kabine Mitreisende das Sichtfeld kreuzen. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Klägerin klar sein müssen, dass sich auf dem Schiff andere Gäste und Personen befinden, die sich auch außerhalb ihrer Kabinen aufhalten und teilweise das Fenster der Klägerin passieren.

Falsches Fährhaus begründet Rückerstattung des vollen Reisepreises

Einem Reisenden indes, der eine Unterkunft in einem „Fährhaus“ auf Sylt gebucht hat, welches sich tatsächlich in dem Stadtteil „Norddeich“ der Stadt Norden in Ostfriesland befindet, hat einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises in voller Höhe.

Rechtzeitig am Gate bei noch offenen Flugzeugtüren

In einem weiteren Urteil sprach die Reiserechtskammer den Reisenden einen Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung nach der sogenannten Fluggastrechteverordnung zu.  Da das Bordpersonal alleine der Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzuordnen sei, hätte die Fluggesellschaft diese Personen als Zeugen dafür benennen müssen, dass die Türen des Flugzeugs bereits geschlossen waren. Dieser sekundären Darlegungslast sei das Luftfahrtunternehmen jedoch nicht gerecht geworden. Denn die Passagiere hatten vorgetragen, dass Boarding sei noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Türen des Flugzeugs hätten sie noch offen gesehen. Daher sei ein rechtzeitiges Erscheinen der Reisen am Gate zu unterstellen. Neben dem Ausgleichsanspruch erhielten die Reisenden ein Anspruch auf Erstattung ihrer Flugkosten für den versäumten Flug. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter der Rubrik „Verkehrsrecht„.

 

 

 

Praktisch kein gutes Jahr für Fluggäste, trotz positiver Rechtsprechung

Die Katastrophenmeldungen für Flupassagiere setzen sich auch im Spätsommer fort.

Erst hat sich Olympus Airways sang und klanglos aus dem deutschen Markt verabschiedet. Dort bleiben jetzt viele Passagiere eventuell auf Kosten und Entschädigungen sitzen. Die griechische Airline ist finanziell angeschlagen und dürfte aufgrund der Distanz über die Grenzen hinweg – EU hin oder her – schwer haftbar zu halten sein.

Dann häuften sich erneut Flugverspätungen und Flugausfälle bei der Billigfluglinie Small Planet Airlines. Auch diese Fluggesellschaft ist nach Informationen aus der Reisebürobranche in keiner guten finanziellen Verfassung. Anfragen von Passagieren auf Entschädigung werden auch von dort derzeit nicht oder erst nach Monaten bearbeitet.

Diese Woche dann der neue Streik bei Ryanair, wonach viele Fluggäste schon wieder nicht oder nicht wie gebucht transportiert wurden. Der Streik hat unseres Erachtens seine Berechtigung, die Verwerfungen im Luftraum über Europa sind allerdings insgesamt kritisch. Dies ist ein Gewerbe, dass nicht mit Wild-West-Methoden betrieben werden sollte. Sicherheit und Zuverlässigkeit bei europäischen Fluggesellschaften sind ein hohes Gut, dass nicht aus reiner Profitgier aufs Spiel gesetzt werden darf.

Zum Glück hält wenigstens der EuGH an seiner verbraucherfreundlichen Linie fest. So gab es diese Woche auch positive Nachrichten: Bei Flugstreichungen muss eine Airline ihren Kunden den komplett bezahlten Preis inklusive Vermittlungsgebühren von Dritten erstatten, wenn die Fluggesellschaft von dieser Provision wusste. Fluggesellschaften müssen damit nach Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung für die Differenz zwischen dem vom Fluggast bezahlten Ticketpreis und dem tatsächlich erhaltenen Betrag aufkommen, wie der Europäische Gerichtshof in Luxemburg urteilte.

Weitere Informationen zum Themenkomplex finden Sie hier und auf unserer Partnerplattform bei anwalt.de.

EuGH entscheidet erneut zu Fluggastrechteverordnung

Chartert eine Fluggesellschaft eine komplette Maschine samt Besatzung – sog. Wetlease -, bleibt sie trotzdem ausführendes Luftfahrtunternehmen nach der Fluggastrechteverordnung. Der EuGH hat gerade aktuell entschieden wie folgt zusammengefasst:

Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung nicht diejenige Fluggesellschaft verpflichtet, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat, sondern diejenige, die entschieden hat, den Flug durchzuführen.

EuGH, Urteil vom 04.07.2018, Rechtssache C-532/17

Mehr zum Thema: https://anwalt-nord.de

 

EuGH entscheidet in Sachen TUIfly – „Wilder Streik“ ist kein außer­ge­wöhn­li­cher Umstand

Positiv überrascht konnten wir gestern die Meldung vernehmen, dass der Europäische Gerichtshof entgegen der Empfehlung des Generalanwalts über die massenhaften Flugverspätungen und Flugausfälle bei Flügen der Fluggesellschaft TUIfly im Oktober 2016 geurteilt hat. Meistens folgt das Gericht der Ansicht des Generalanwalts, und so standen die Zeichen noch Ende letzter Woche eher schlecht.

EuGH entscheidet gegen Empfehlung des Generalanwalts

Jetzt aber bestätigt der EuGH auch unsere Auffassung: die Massenkrankmeldung (wenn auch vielleicht ein mutmaßlich „illegaler Streik“) des Flugpersonals, die auf eine Ankündigung von erheblichen Umstrukturierungen im Konzern durch die TUIfly folgte, sei gerade keine ungewöhnliche Reaktion. Eine solche brauche es für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes aber, welcher die Fluggesellschaft von der Haftung befreien könnte.

EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17 u.a.

Erste Erfolge in Musterverfahren

Unsere Kanzlei hatte bereits einen Erfolg für unsere Mandanten erstritten.

AG Hannover, Urteil vom 15.10.2017, 545 C 1101/17 (nicht rechtskräftig, PDF-Download)

Die beklagte Fluggesellschaft Tuifly war zwar in Berufung gegangen, aber nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union gehen wir nun davon aus, dass wir auch die zweite Instanz am Landgericht Hannover gewinnen werden. Der Termin zur mündlichen Verhandlung soll im September sein. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung können wir jedem Betroffenen der es noch nicht getan hat nur raten, seine Ansprüche so schnell wie möglich bei Tuifly nachzumelden. Am besten schreiben Sie die Airline einmal selbst an und fordern zur Zahlung nach der Fluggastrechteveordnung auf. Setzen Sie eine Frist von 14 Tagen. Verstreicht die Frist ohne Zahlung, können Sie zum Anwalt gehen. Wegen Verzugs muss die Fluggesellschaft dann in aller Regel auch die Anwaltskosten tragen.

Wie TUIfly auf das Urteil aus Brüssel im Einzelnen reagieren wird, ist allerdings noch nicht ganz absehbar. Ersten Pressemeldungen zufolge hatte man dort mit einer solchen Entscheidung nicht gerechnet. Soweit der EuGH die Möglichkeit offen gelassen hat, „jeder Einzelfall“ sein überprüfbar, könnte es sein, dass die Airline sich auch weiter gegen die Ansprüche zur Wehr setzt,