Klausel zur Verlängerung eines Probeabos mit exorbitanter Preissteigerung unwirksam
Das AG München hat aktuell entschieden, dass eine Klausel unwirksam ist, nach der sich ein dreimonatiges Probeabo für 9,99 € automatisch auf ein Jahresabo für 1.298,00 € verlängert, wenn es nicht fristgemäß gekündigt wird.
Rekordverdächtiges „Probeabo“
Anfang des Jahres 2019 bewarb die Klägerin auf ihrer Internetseite einen wöchentlichen Börsenbrief. Sie bot zum Kennenlernen ein dreimonatiges Testabo zum Preis von 9,99 € statt regulär 699,00 € an. Dem Angebot lagen die von der Klägerin verwendeten AGB zugrunde. Diese waren auf der Bestellseite einsehbar . Der beklagte Abonnent bestellte ein Testabonnement des Börsenbriefs. Den Abschluss des Probeabos bestätigte die Klägerin dem Beklagten zugleich per E-Mail. Gleichzeitig machte die Klägerin die Abonnementskosten für das Testabonnement in Höhe von 9,99 € geltend. Der Beklagte beglich diese.
Im März 2019 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Bezugszeitraum vom 17.04.2019 bis 17.04.2020 plötzlich 1.298,00 € in Rechnung. Daraufhin widerrief der Beklagte den Vertragsschluss. Die Klägerin akzeptierte dies nur als Kündigung zum 17.04.2020. Daher forderte sie mit der Klage fortgesetzt die entsprechende Bezahlung.
Überraschende Preissteigerung
Das AG München hat die Klage auf Zahlung der Jahresabokosten abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Verlängerungsregelung der AGB in Verbindung mit der damit einhergehenden Preissteigerung überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB und wurde damit nicht Vertragsbestandteil. Damit verlängerte sich der ursprüngliche Vertrag über das Testabo nicht, welches mit 9,99 € vollständig bezahlt sei.
Zwar sei eine Klausel, wonach sich die Laufzeit ohne fristgemäße Kündigung um ein Jahr verlängere, für sich nicht überraschend. Hier jedoch bedeute die Verlängerung, dass sich der Vertrag um die vierfache Zeit für den 120-fachen Preis verlängere. Hiermit müsse der Vertragspartner nicht rechnen. Angesichts der Aufmachung der Internetseite der Kläger entstehe vielmehr der Eindruck, dass gerade darauf abgezielt werde, Kunden unter Zeitdruck zu setzen, um dann im Falle eines unterbliebenen Widerrufs exorbitante Preissteigerungen geltend machen zu können.
AG München, Urteil vom 24.10.2019, Az: 261 C 11659/19. Das Urteil ist rechtskräftig.