Flugvermittler muss Zusatzkosten angeben und darf keine Gebühren für Kreditkartenzahlung verlangen

OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19: ein Online-Vermittlungsportal muss auf seiner Internetseite bei Flugreisen auch Zusatzkosten angeben, die etwa für die Aufgabe von Gepäck verlangt werden. Außerdem darf sich der bei Buchungsbeginn angezeigte Flugpreis nicht bei Zahlung mit einer gängigen Kreditkarte um eine Servicegebühr erhöhen.

Das Urteil hat der Verbraucherzentrale Bundesverband erstritten. Gegner war die travel24.com AG. Das OLG Dresden hat gegen den Vermittler entschieden, da dieser auf seinem Portal gegen die Luftverkehrsdienste-Verordnung der Europäischen Union verstoßen habe. Nach der Verordnung müssen bei Buchungsbeginn auch alle Kosten für wählbare Zusatzleistungen angegeben sein. Sonst ist ein sinnvoller Preisvergleich nicht möglich.

Quelle: juris.de

Keine Entschädigung bei Flugverspätung wegen randalierenden Passagiers

EuGH, 11.06.2020, Aktenzeichen: C-74/19: das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellen, der die Fluggesellschaft von der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen wegen Storno oder Verspätung des Fluges oder eines nachfolgenden Fluges befreien kann, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchführt.

Das Luftfahrtunternehmen muss jedoch als zumutbare Maßnahmen gewährleisten, dass die frühestmögliche anderweitige Beförderung der Fluggäste durch andere direkte oder indirekte Flüge, gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, ermöglicht wird.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 68/2020 v. 11.06.2020

Auch Kleinkinder sind Passagiere und keine Gepäckstücke

Das AG Hannover hat einen Flugreiseveranstalter wegen einer Flugverspätung  zu einer Ausgleichszahlung von 400 Euro für ein Kleinkind verurteilt. Die Klage sei begründet, da der Klägerin aus abgetretenem Recht eine Ausgleichszahlung zusteht, da das Kleinkind das Flugziel erst mehr als drei Stunden später als gebucht erreichte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass es der Zedenten (das Kind) keinen Sitzplatzanspruch hatte. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 17.03.2015 – X ZR 35/14) entfiele der Anspruch für Kleinkinder nur, wenn sie keinen Flugpreis entrichtet hätten, hier seien jedoch offensichtlich 15,00 € als Flugpreis für das Kind angefallen.

AG Hannover, 04.06.2020, Aktenzeichen: 515 C 12585/19