Schlagwortarchiv für: Ordnungswidrigkeit

Klage gegen das aufgesetzte Gehwegparken in Bremen teilweise erfolgreich

Das VG Bremen hat zu auf Gehwegen aufgesetzt parkenden Pkw entschieden. Die Straßenverkehrsbehörde wurde dazu verpflichtet, erneut über Anträge von Anwohnern zu entscheiden die dieses Parken in Wohnstraßen unterbinden wollen.

Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner von Wohnhäusern in Bremen (hier: Östliche Vorstadt, Neustadt und Findorff – das Problem gibt es aber auch in anderen Stadtteilen). In den von ihnen bewohnten Straßen wird seit jeher unerlaubt auf beiden Straßenseiten aufgesetzt geparkt. Anträge auf Einschreiten gegen diese ordnungswidrigen Zustände wurden von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abgelehnt. Die Behörde meinte u.a., keinen Handlungsspielraum zu haben, wenn sich Ordnungsamt, Polizei und kommunaler Ordnungsdienst im ahmen der Gefahrenabwehr aufgrund des ihnen zustehenden Ermessens gegen ein Einschreiten entschieden. Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, dass die Straßenverkehrsbehörde geeignete Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken ergreifen und anschließend evaluieren müsse. Sie könne beispielsweise anordnen, dass die Autos entfernt werden, Zwangsmittel anwenden, Pfähle installieren oder Verkehrsschilder aufstellen. Der ordnungswidrige Zustand müsse auf jeden Fall beendet werden, da die Gehwege durch das aufgesetzte Gehwegparken zu eng seien.

Dem ist das Bremer Verwaltungsgericht im Wesentlichen gefolgt. Die Vorschriften, aus denen das grundsätzliche Verbot des Gehwegparkens folgt (§ 12 Abs. 4 und 4a StVO), dienten nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, sondern auch dem der konkret betroffenen Anwohner. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls dürfe sich die Straßenverkehrsbehörde auch nicht grundsätzlich gegen ein Einschreiten entscheiden. Die Straßenverkehrsbehörde könne die Anwohner auch nicht darauf verweisen, sich an die Ordnungsbehörden zu wenden. Diese schreiten in den betroffenen Wohnstraßen in der Regel nicht ein, so dass die Kläger damit faktisch rechtsschutzlos gestellt wären. Auch die betroffenen Autofahrer könnten sich nicht auf ein „Gewohnheitsrecht“ berufen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens hat die Kammer die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Der Verfahrensgegenstand ist in vielen Teilen Bremens ein Politikum, da niemand weiß, wo die betroffenen Autofahrer sonst parken sollen. Öffentliche Parkplätze in einem zumutbaren Rahmen fehlen. Es liegt indes auf der Hand, dass auch die Anwohner berechtigte Interessen haben.

VG Bremen, 22.02.2022, Aktenzeichen: 5 K 1968/19

Verkehrsrecht – Übersicht über aktuelle Urteile 2020

Heute präsentieren wir Ihnen überblicksartig ein paar aktuelle Entscheidungen aus dem Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht und dem Verkehrsvewaltungsrecht. Wie immer finden Sie weiterführende Links zu den Quellen und zu weiteren relevanten Infos auf unserer Webseite.

Haftung schon aufgrund leicht unangepasster Geschwindigkeit bei Gegenverkehr und Dunkelheit

Nach einer Entscheidung des OLG Celle muss der Führer eines Kfz seine Geschwindigkeit auf jeden Fall den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anpassen. Das gelte insbesondere auf schmalen Straßen bei Dunkelheit und erkennbarem Gegenverkehr. Handelt der Autofahrer dem entgegen, kann er bei einem Zusammenstoß mit einem Traktor auch dann haften, wenn er die erlaubte Geschwindigkeit nur wenig überschritten hat und der Traktor Überbreite aufweist.

OLG Celle, Urteil vom 04.03.2020, 14 U 183/19

Vorläufiger Führerscheinentzug bei verbotenen Straßenrennen gerechtfertigt

Laut zweier Beschlüsse des LG Köln kann den Tatverdächtigen hinsichtlich eines verbotenen Straßenrennens bereits im Vorfeld einer Verurteilung die Fahrerlaubnis entzogen werden. Begehe jemand eine solche Tat, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Der Verdacht gegen die Beschuldigten nach der recht jungen Vorschrift § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hatte sich daraus ergeben, dass sie sich als Kfz-Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig rücksichtslos fortbewegt haben, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen.

LG Köln, Beschlüsse vom 04.03.2020, 101 Qs 8/20, 101 Qs 7/20

Durch Scheinwohnsitz erlangte EU-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland

Das VG Koblenz hat bestätigt, dass eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht zwingend das Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland erlaubt. Wenn die Umstände des Einzellfalls die Annahme rechtfertigen, dass die EU-Fahrerlaubnis nur mit einem Scheinwohnsitz im Ausland erlangt wurde, ist diese hier nicht gültig. Hierbei handelt es sich um ein komplexes Rechtsproblem, welches die Autofahrer in Deutschland immer wieder beschäftigt. Zu beachten ist, dass sich derjenige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht, der in diesem Kontext hierzulande ein Kraftfahrzeug führt.

VG Koblenz, 03.03.2020, 4 L 158/20.KO

Härtefall: Ausnahme vom Regelfahrverbot gegen Bussgelderhöhung

Kürzlich hat das Amtsgericht Bremen wieder für eine unserer Mandantinnen entschieden, dass von der Anordnung eines Fahrverbotes ausnahmsweise abgesehen werden kann. Die Fahrerin war auf der Autobahn deutlich zu nah aufgefahren. Dafür wurde zunächst ein Bussgeld von 160,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Wir haben gegen den Bussgeldbescheid Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Im Laufe des Verfahrens gab es dann noch einen Ortstermin bei der Bremer Polizei. Hier musste Einblick in den Messfilm genommen werden. Dabei ergaben sich insgesamt gegen den Tatvorwurf an sich vorliegend keine Einwände. Trotzdem konnten wir für die Mandantschaft erreichen, dass das Fahrverbot wegfällt. Im Folgenden möchten wir unsere Einlassung dazu auszugsweise zitieren:

Konkretes Beispiel für eine Stellungnahme in Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ein Fahrverbot würde für die Betroffene eine unzumutbare Härte darstellen. Hierfür ist keine außergewöhnliche Härte erforderlich, sondern es genügt ein erheblicher Nachteil für die Betroffene oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher Umstände. Die Betroffene, wohnhaft in Bremen – Xyz, arbeitet in Bremen – Abc.  Damit ist der tägliche Arbeitsweg nicht unter zumutbaren Umständen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen. Bei günstigem Verlauf würde die Betroffene ca. 90 Minuten bis 2 Stunden für eine Strecke benötigen. Da mehrfach umgestiegen werden muss, ist typischerweise nicht mit einem günstigen Verlauf zu rechnen. Durch das Fahrverbot würde das tägliche Pendeln für die Betroffene zur Arbeitsstelle somit auf ca. 4 Stunden oder sogar mehr ausgedehnt. Dadurch würde eine Ausübung des Berufes und eine geordnete Lebensführung über die Grenze der Belastbarkeit erschwert.

Bei dieser Ausweitung der Pendelzeit handelt es sich auch nicht um eine bloße Einbuße von Bequemlichkeit. Eine solche könnte man gegebenenfalls bei einer Ausdehnung auf etwa 1 Stunde pro Strecke vielleicht noch annehmen. Das hiesige Ausmaß von jeweils ca. 2 Stunden pro Strecke wäre jedoch in der Folge unangemessen. In der Folge wäre auch mit deutlichen und häufigen Verspätungen der Betroffenen hinsichtlich der Ankunft am Arbeitsplatz zu rechnen. Damit drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bereits allein wegen der unkalkulierbaren täglichen Anreise zur Arbeitsstelle.

Zudem arbeitet die Betroffene als Ijk für Ihren Arbeitgeber. Im Rahmen dieser Tätigkeit muss sie häufiger externe Termine wahrnehmen. So gehören Lieferantenbesuche zum Aufgabenbereich der Betroffenen, außerdem Abnahmetermine bei Subunternehmern. Diesen Terminen ist eigen, dass sie regelmäßig relativ spontan wahrgenommen werden müssen. Außerdem finden diese an Orten statt, die weiter entfernt sind, auch auf dem Land – und daher mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder kaum zugänglich.

Durch das Fahrverbot würde die Betroffene daher in die Situation geraten, dass sie ihre berufliche Tätigkeit nicht voll anforderungsgemäß ausüben könnte. Arbeitsrechtliche Maßnahmen des Arbeitgebers drohen daher auch unter diesem Gesichtspunkt.

Eine Einzelfallentscheidung, nicht geeignet für copy-and-paste

Diese Argumentation veranlasste das Gericht dazu, das Fahrverbot wegfallen zu lassen. Für die Mandantin war das trotz Verdopplung der Geldbusse ein großer Erfolg. Das ergibt sich auch schon aus der Begründung an sich.

Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 09.09.2019, Az. 75 OWi 660 Js 36241/19 (394/19)

Wir bitten um Verständnis, dass wir aus Gründen des Datenschutzes nicht die gesamte Einlassung wiedergeben können. Wir wollten aber mal ein realistisches Bild vermitteln. Trotzdem müssen Sie als Leser unbedingt beachten, dass es hier um die Entscheidung in einem speziellen Einzelfall ging. Erst nach intensiver anwaltlicher Tätigkeit konnte die Einlassung verfasst werden. Die Einlassung enthält zwar ein paar allgemeine Grundsätze, kann keinesfalls ohne Weiteres auf andere Fälle angewendet werden. Sie als betroffener Laie erhalten schon keine Akteneinsicht. Auch  die Möglichkeit, Einblick in den Messfilm zu nehmen, wird man Ihnen nicht gewähren. Fazit: Wenn der Fall für Sie eine große (wirtschaftliche) Bedeutung hat, sollten Sie immer rechtzeitig einen Anwalt mandatieren. Vor allem sollten Sie keinesfalls selbst Angaben oder Rechtfertigungen gegenüber der Polizei machen. Sie haben das Recht zu schweigen, und zwar von Anfang an. Nutzen Sie es auf jeden Fall! Reden oder schreiben Sie sich nicht um Kopf und Kragen.

Blitzmarathon 2019: In zehn Bundesländern kontrolliert die Polizei

Europaweiter Blitzer-Marathon – auch Bremen macht mit

Seit heute morgen findet wieder ein Blitzmarathon statt. Die Maßnahme ist Teil der „Aktionswoche Geschwindigkeit“. Diese soll Rasern die Gefährlichkeit Ihres Tuns und die Konsequenzen beim Erwischt-werden besonders medienwirksam vor Augen führen.

Niedersachsen macht dieses Jahr nicht mit bei der Aktion. Auch Bremerhaven bleibt außen vor. Und anders als in den Jahren zuvor hat die Bremer Polizei dieses Jahr offensichtlich davon abgesehen, die Messstellen zu veröffentlichen. Demnach wird im gesamten Stadtgebiet geblitzt. „Es wird den ganzen Tag vermehrt kontrolliert“, sagte eine Sprecherin der Polizei dem Weser-Kurier.

Verteidigung gegen Bußgeldbescheide ist möglich

Bußgelder und Fahrverbote können mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden. Mit unserer Hilfe können Sie Einblick in die Ermittlungsakte nehmen und die Chancen einer Verteidigung prüfen. Ohne anwaltliche Hilfe kommen Sie als Betroffener regelmäßig nicht weit. Wichtig ist, dass Sie selbst keine Angaben gegenüber der Polizei oder den Behörden machen. Sie haben das Recht zu schweigen. Nutzen Sie es! Versuchen Sie nicht, irgendwelche Ausreden zu erfinden.

Hier finden Sie weitere Tipps für Betroffene und bestimmte Messgeräte:

 

Führerscheinentzug nach Unfallflucht mit CarSharing-Fahrzeug

Das AG Berlin-Tiergarten hat bereits 2018 entschieden, dass der Fahrer eines CarSharing-Fahrzeugs Unfallflucht begeht wenn er die Unfallmeldung unterlässt, auch wenn bei dem Unfall nur das gemietete Fahrzeug beschädigt wurde.

CarSharing ist anders zu bewerten als „normale“ Miete

Nach der durchaus nachvollziehbaren Auffassung des Amtsgerichts liegt Unfallflucht immer dann vor, wenn ein Fremdschaden beim Unfall entsteht und man sich entfernt. Dies sei auch dann der Fall, wenn nur an dem CarSharing-Fahrzeug ein Schaden entstehe. Der Fahrer unterliegt hier einer Anzeigepflicht gegenüber dem Vermieter. Bei CarSharing sei dies anders zu bewerten als etwa bei einem normalen Mietwagenvertrag. Bei der Rückgabe eines Mietwagens wird das Unternehmen das Fahrzeug üblicherweise prüfen, beim CarSharing aber wird das Fahrzeug an einem beliebigen Platz für den nächsten zufälligen Kunden wieder abgestellt.

8.000 € Schaden sind auf jeden Fall ein bedeutender Fremdschaden

Da auch ein Schaden von über 8.000 Euro entstanden sei, sei auch der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.

AG Tiergarten, 21.03.2018, Aktenzeichen: (297 Gs) 3012 Js 1679/18 (47/18), 297 Gs 47/18

 

BVerwG aktuell – Fahrverbote für Dieselfahrzeuge grundsätzlich möglich

Mit zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17) gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne durch Dieselfahrverbote für Düsseldorf und Stuttgart überwiegend zurückgewiesen.

Allerdings sind bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

https://www.bverwg.de/aktuelles

Handyverbot der StVO erfasst auch Smartphones ohne SIM-Karte

Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch dann gegen die einschlägige Verbotsvorschrift des § 23 Absatz 1a StVO verstoßen wird, wenn der Fahrer während der Fahrt sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, auch wenn in das Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist.

 

Neue Urteile zum Thema „Handy am Steuer“

Man sollte die Einzelfallrechtsprechung einiger Gerichte nicht als Freifahrtschein betrachten, denn in der Regel wird man doch eher verurteilt, nachdem man erwischt wurde, während man ein Mobiltelefon oder Smartphone am Steuer eines Fahrzeuges in der Hand hält.

Allerdings ist es tatsächlich so, dass es immer mehr Sachverhalte gibt, bei denen die Gerichte davon absehen, den Straßenverkehrsverstoß als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. So wurde kürzlich vor dem Leverkusener Amtsgericht das Verfahren gegen einen Fahrer eingestellt, der angab, er habe das heruntergefallene Handy aus dem Fußraum aufgehoben und sich dann damit instinktiv im Gesicht gekratzt, da er dort eine juckende Stelle hatte.

Vertiefende Hinweise und weitere Urteile zum Thema finden Sie in unserem Rechtstipp unter anwalt.de/anwaltskanzlei-birk/rechtstipps.php.