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Update Fluggastrechte

An dieser Stelle möchten wir Ihnen in Zukunft aktuelle Urteile aus dem Fluggastrecht gesammelt präsentieren. Die Sammlung inklusive weiterführender Links wird regelmäßig erweitert, der jeweils aktuellste Beitrag findet sich oben.

 

Streik der eigenen Beschäftigten ist regelmäßig kein „außergewöhnlicher Umstand“

Mitte Februar 2024 streikten wieder die Beschäftigten der Deutschen Lufthansa AG, Lufthansa Technik, Lufthansa Cargo und weiterer Gesellschaften. Kurz davor waren es die Piloten der Tochtergesellschaft Discover. Für die Passagiere gut zu wissen: Ein von einer Gewerkschaft der Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreien könnte – EuGH, Urteil vom 23. März 2021, Az.: C-28/20.

 

Schnellstmögliches Angebot eines Ersatzfluges

Fluggesellschaften, die einen Flug wegen eines außergewöhnlichen Umstands annullieren, müssen betroffenen Fluggästen den schnellstmöglichen Ersatz anbieten. Sonst ist eine Entschädigung fällig, wie der BGH in einem recht aktuellen Urteil bestätigte. Passagiere hätten einen Anspruch auf frühestmögliche anderweitige Beförderung, wenn dies gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung für die Airline zumutbar sei – BGH, Urteil vom 10.10.2023 – X ZR 123/2.

 

Fluggäste dürfen selbst über Zeitpunkt einer Ersatzbeförderung entscheiden

Bei einer Flugannullierung haben Passagiere die Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises und einer Ersatzbeförderung. Entscheiden sie sich für die Ersatzbeförderung, muss die Airline die Umbuchung entgeltfrei und unter vergleichbaren Bedingungen erbringen. Passagiere,können danach selbst bestimmen, wann den gewählten kostenlosen Ersatzflug antreten, Voraussetzung ist lediglich, dass Plätze verfügbar sind, ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dem usrsprünglichen Flug ist nicht erforderlich – BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 – X ZR 50/22.

 

Begriff des „direkten Anschlussfluges“

Bei einer mit Umstiegen verbundenen Flugreise, die in der EU startet, hat der Passagier bei Verspätungen auch dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn diese erst bei einem Teilflug außerhalb der EU auftritt. Egal ist dabei, ob die direkten Anschlussflüge von unterschiedlichen, nicht rechtlich miteinander verbundenen Airlines durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden und ein einheitlicher Flugschein im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung ausgegeben wurde – BGH, Urteil vom Urt. v. 16.06.2023, Az. X ZR 15/20.

 

 

 

 

 

 

BGH – Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Partnervermittlungsvertrags

Der  III. Zivilsenat hat heute entschieden, dass der Kunde einer Partnervermittlungsagentur sein Widerrufsrecht nicht schon dadurch verliert, dass diese die geschuldete Anzahl von Partnervorschlägen zusammenstellt. Auch wenn allein dies in den AGB bereits als „Hauptleistung“ bestimmt ist, müssen die Vorschläge dem Kunden überlassen werden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin schloss in ihrer Wohnung im Verlauf eines Vertreterbesuchs der beklagten Agentur einen Partnervermittlungsvertrag, wonach die Beklagte als „Hauptleistung“ 21 Partnervorschläge (Partnerdepot) zusammenstellen sollte. Dadurch sollten 90 % und durch die „Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots für die Dauer der Vertragslaufzeit von 12 Monaten“ 10% der Vermittlungsgebühren entfallen. Außerdem unterzeichnete die Klägerin, über ihr Widerrufsrecht belehrt, eine ausdrückliche Erklärung, dass die Beklagte sofort mit der Dienstleistung aus dem Partnervermittlungsvertrag beginnen soll. Ihr sei der Verlust des Widerrufsrecht bewusst, sofern der Vertrag seitens der Beklagten vollständig erfüllt sei.

Danach zahlte die Klägerin an die Beklagte das vereinbarte Honorar von 8.330 €. Am selben Tag übermittelte die Beklagte der Klägerin 3 Kontakte, welche die Klägerin nicht ansprachen. Die Klägerin „kündigte“ sodann nach einer Woche den Vertrag. Die Beklagte meint, vertragsgemäß das Partnerdepot erstellt und damit ihre Leistung vollständig erbracht zu haben.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin konnte 7.139 € von der Beklagten zurückverlangen. Der von der Klägerin erklärte Widerruf sei wirksam. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei nicht gemäß § 356 Abs. 4 BGB ausgeschlossen gewesen.

Für die Auslegung, welche Pflichten Hauptleistungspflichten sind, ist entscheidend, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Umständen erlangen wollte. Nach diesen Maßstäben hat s die Beklagte ihre Leistung nicht vollständig erbracht. Für den Kunden sei allein die Zusendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten von Bedeutung, nicht deren „Zusammenstellung“. Diese Leistung hatte die Beklagte zum Zeitpunkt des Widerrufs nur zu einem geringen Teil erbracht. Darüber hinaus ist der Kunde auch darauf angewiesen, dass die Partnervorschläge zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie zu einer Kontaktanbahnung nutzt, noch aktuell und bis dahin gegebenenfalls ergänzt und aktualisiert worden sind. Für ein anderes Verständnis könne sich die Beklagte nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen,  deren Bestimmung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.

Für die Berechnung des Wertersatzes der Beklagten sei die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union maßgeblich. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Oktober 2020 sei der geschuldete Betrag zeitanteilig bemessen am vereinbarten Gesamtbetrag zu berechnen, hier  1.191 €. Eine Ausnahme läge hier nicht vor.

 

BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 – III ZR 169/20; Quelle: Bundesgerichtshof – Pressemitteilung Nr. 92/21 vom 6.5.2021

 

Verkehrsrecht – Übersicht über aktuelle Urteile 2020

Heute präsentieren wir Ihnen überblicksartig ein paar aktuelle Entscheidungen aus dem Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht und dem Verkehrsvewaltungsrecht. Wie immer finden Sie weiterführende Links zu den Quellen und zu weiteren relevanten Infos auf unserer Webseite.

Haftung schon aufgrund leicht unangepasster Geschwindigkeit bei Gegenverkehr und Dunkelheit

Nach einer Entscheidung des OLG Celle muss der Führer eines Kfz seine Geschwindigkeit auf jeden Fall den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anpassen. Das gelte insbesondere auf schmalen Straßen bei Dunkelheit und erkennbarem Gegenverkehr. Handelt der Autofahrer dem entgegen, kann er bei einem Zusammenstoß mit einem Traktor auch dann haften, wenn er die erlaubte Geschwindigkeit nur wenig überschritten hat und der Traktor Überbreite aufweist.

OLG Celle, Urteil vom 04.03.2020, 14 U 183/19

Vorläufiger Führerscheinentzug bei verbotenen Straßenrennen gerechtfertigt

Laut zweier Beschlüsse des LG Köln kann den Tatverdächtigen hinsichtlich eines verbotenen Straßenrennens bereits im Vorfeld einer Verurteilung die Fahrerlaubnis entzogen werden. Begehe jemand eine solche Tat, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Der Verdacht gegen die Beschuldigten nach der recht jungen Vorschrift § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hatte sich daraus ergeben, dass sie sich als Kfz-Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig rücksichtslos fortbewegt haben, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen.

LG Köln, Beschlüsse vom 04.03.2020, 101 Qs 8/20, 101 Qs 7/20

Durch Scheinwohnsitz erlangte EU-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland

Das VG Koblenz hat bestätigt, dass eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht zwingend das Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland erlaubt. Wenn die Umstände des Einzellfalls die Annahme rechtfertigen, dass die EU-Fahrerlaubnis nur mit einem Scheinwohnsitz im Ausland erlangt wurde, ist diese hier nicht gültig. Hierbei handelt es sich um ein komplexes Rechtsproblem, welches die Autofahrer in Deutschland immer wieder beschäftigt. Zu beachten ist, dass sich derjenige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht, der in diesem Kontext hierzulande ein Kraftfahrzeug führt.

VG Koblenz, 03.03.2020, 4 L 158/20.KO

Spa­ni­sche Air­line kann in Deutschland für gestrichenen spanischen Teilflug ver­klagt werden

Bei Annulierung eines Fluges können die betroffenen Passagiere von der verantwortliche Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung verlangen. Dabei gibt es in der Praxis vor allem bei Transit- und Anschlussflügen diverse rechtliche Problemfelder. Der EuGH musste sich nun gerade mit einer Anfrage des AG Hamburg befassen. Im vorliegenden Fall wurden in einer einheitlichen Buchung mehrere Teilflüge von Hamburg nach San Sebastian gebucht. Zwischenstationen waren London und Madrid. Die Flüge wurden von zwei verschiedenen europäischen Airlines durchgeführt. Der Flug zwischen Madrid und San Sebastian wurde ohne Vorwarnung annulliert.

Abflugort des ersten Teilflugs auch Erfüllungsort des kombinierten Flugs insgesamt

Das zunächst befasste Amtsgericht Hamburg hatte Zweifel an seiner Zuständigkeit. Denn bei dem annulierten Flug ging es um eine spanische Fluggesellschaft und eine rein auf Spanien begrenzte Flugverbindung. Allerdings entschieden die Richter am Europäischen Gerichtshof, dass Passagiere bei einer mehrteiligen Flugverbindung ihren Anspruch auf Ausgleich auch dann vor dem Gericht des Abflugorts geltend machen können, wenn der annullierte Teilflug das Land des Abflugortes gar nicht tangiert. Denn bei einer einheitlich gebuchten Flugverbindung wie im hier betroffenen Fall gilt der Abflugort des ersten Teilflugs als einer der Orte, an denen die Dienstleistung des Beförderungsvertrags im Luftverkehr hauptsächlich erbracht wird. Deshalb kann dieser Abflugort auch der Erfüllungsort des kombinierten Flugs insgesamt im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sein.

EuGH, Beschl. v. 20.02.2020, Az. C-606/19

Klausel zur Verlängerung eines Probeabos mit exorbitanter Preissteigerung unwirksam

Das AG München hat aktuell entschieden, dass eine Klausel unwirksam ist, nach der sich ein dreimonatiges Probeabo für 9,99 € automatisch auf ein Jahresabo für 1.298,00 € verlängert, wenn es nicht fristgemäß gekündigt wird.

Rekordverdächtiges „Probeabo“

Anfang des Jahres 2019 bewarb die Klägerin auf ihrer Internetseite einen wöchentlichen Börsenbrief. Sie bot zum Kennenlernen ein dreimonatiges Testabo zum Preis von 9,99 € statt regulär 699,00 € an. Dem Angebot lagen die von der Klägerin verwendeten AGB zugrunde. Diese waren auf der Bestellseite einsehbar . Der beklagte Abonnent  bestellte ein Testabonnement des Börsenbriefs. Den Abschluss des Probeabos bestätigte die Klägerin dem Beklagten zugleich per E-Mail. Gleichzeitig machte die Klägerin die Abonnementskosten für das Testabonnement in Höhe von 9,99 € geltend. Der Beklagte beglich diese.

Im März 2019 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Bezugszeitraum vom 17.04.2019 bis 17.04.2020 plötzlich 1.298,00 € in Rechnung. Daraufhin widerrief der Beklagte den Vertragsschluss. Die Klägerin akzeptierte dies nur als Kündigung zum 17.04.2020. Daher forderte sie mit der Klage fortgesetzt die entsprechende Bezahlung.

Überraschende Preissteigerung

Das AG München hat die Klage auf Zahlung der Jahresabokosten abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Verlängerungsregelung der AGB in Verbindung mit der damit einhergehenden Preissteigerung überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB und wurde damit nicht Vertragsbestandteil. Damit verlängerte sich der ursprüngliche Vertrag über das Testabo nicht, welches mit 9,99 € vollständig bezahlt sei.

Zwar sei eine Klausel, wonach sich die Laufzeit ohne fristgemäße Kündigung um ein Jahr verlängere, für sich nicht überraschend. Hier jedoch bedeute die Verlängerung, dass sich der Vertrag um die vierfache Zeit für den 120-fachen Preis verlängere. Hiermit müsse der Vertragspartner nicht rechnen. Angesichts der Aufmachung der Internetseite der Kläger entstehe vielmehr der Eindruck, dass gerade darauf abgezielt werde, Kunden unter Zeitdruck zu setzen, um dann im Falle eines unterbliebenen Widerrufs exorbitante Preissteigerungen geltend machen zu können.

AG München, Urteil vom 24.10.2019, Az: 261 C 11659/19. Das Urteil ist rechtskräftig.

Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2018, VIII ZR 66/17

Der BGH hat ganz aktuell entschieden, unter welchen Umständen der Käufer eines Neuwagens einen anderen Neuwagen verlangen kann, wenn das gekaufte Auto falsche Warnmeldungen anzeigt. Die Entscheidung des BGH lässt sich auch auf andere Streitfälle übertragen, bei denen ein Käufer mangelhafte Ware erhalten hat. Der BGH entschied, dass der Käufer einen Neuwagen sogar dann verlangen kann, wenn er das mangelhafte Kfz erst versucht hat, reparieren zu lassen.

Neuwagen trotz vorheriger Reparaturversuche

Geklagt hatte der Käufer eines BMW. Das Fahrzeug zeigte wiederholt eine Warnmeldung dahingehend, dass die Kupplung zu heiß sei. Er sollte deshalb immer wieder eine Dreiviertelstunde die Weiterfahrt unterbrechen, um die Kupplung abkühlen zu lassen. Später stellte sich heraus, dass die Kupplung völlig in Ordnung war. Dem Händler gelang mit mehreren Versuchen trotzdem nicht den Mangel hinsichtlich der fehlerhaften Warnmeldungen zu beheben. Der Autokäufer hat laut § 439 BGB in derartigen Fällen die Wahl: Er kann verlangen, dass das Auto repariert wird – oder er verlangt einen anderen Neuwagen als Ersatz . Nach dem neuen Urteil des BGH kann er einen Neuwagen auch dann verlangen, wenn er das Kfz zuvor reparieren lassen wollte. Diese Fallvariante war bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Verhältnismäßigkeit

Die Forderung nach einem weiteren Neuwagen darf jedoch nicht unverhältnismäßig sein. Laut BGH sei im vorliegenden Fall die Gebrauchsfähigkeit des Kfz durch die falschen Warnmeldungen stark eingeschränkt. Mithin sei es nicht unverhältnismäßig, wenn der Käufer einen anderen Neuwagen verlange. Könne der Verkäufer den Mangel allerdings ohne Probleme beseitigen, müsse der Käufer eine Reparatur akzeptieren.

Der BGH verwies den konkreten Fall an die Vorinstanz zurück. Dort muss das Gericht klären, ob der ursprüngliche Fehler evtl. doch noch behoben werden konnte. Denn der Händler hatte zwischenzeitlich ohne Absprache mit dem Käufer eine neue Software aufgespielt, wodurch dem Händler nach der Mangel behoben worden sei.

Pressemeldung des BGH

Haftung für offenes WLAN: BGH-Urteil zur Störerhaftung im Volltext

Kürzlich haben wir bereits über das Urteil berichtet und von der Volltextveröffentlichung mehr erwartet. Die Hoffnung war leider unbegründet. Das 26-seitige Urteil des Bundesgerichtshofes, bereits als das „Ende der Störerhaftung“ in den Medien gefeiert, ist inhaltlich unseres Erachtens dünn.

Wir haben einen Kommentar dazu verfasst, abrufbar unter https://www.facebook.com/Anwalt.Bremen.Nord.

Mehr gibt es dazu auch – leider – im Moment eigentlich nicht zu sagen. Also wird es weiterhin wenig freies WLAN in der Fläche in Deutschland geben. Wahrscheinlich bekommen wir wieder einen Wildwuchs an Instanzrechtsprechung quer durch das ganze Land dazu – Rechtssicherheit ist etwas anderes.

 

Zur Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing über ungesichertes WLAN

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat kürzlich in einem Grundsatzurteil zur sogenannten Störerhaftung entschieden. Danach haftet der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und einen Tor-Exit-Nodes nach der Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) zwar nicht für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. In Betracht kommt jedoch ein Sperranspruch des Rechteinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG.

BGH, Urteil vom 26.07.2018, I ZR 64/17 (Dead Island)

Leider liegt das Urteil im Volltext bisher noch nicht gedruckt vor, kann also auch nicht über den Webauftritt des BGH vollständig gelesen werden. Im Moment müssen wir uns immer noch mit der Pressemitteilung aus dem Juli begnügen. Danach hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit  an das Oberlandessgericht zurückverwiesen. Die gegen die Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision hat der BGH zurückgewiesen. Die Verurteilung zur Unterlassung wurde aufgehoben, da nach der seit Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne. Ist eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig, komme die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.

Daraufhin wurde das BGH-Urteil auch schon öffentlich gefeiert, da endlich das Ende der Störerhaftung besiegelt sei. Das allerdings muss bezweifelt werden.

Denn der BGH entschied weiter, dass der deutsche Gesetzgeber die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen habe. Zugleich habe man aber in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen. Diese Vorschrift sei richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen sei nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt. Der Anspruch könne auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen. Zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen  zusteht, hat der BGH die Sache zurückverwiesen.

Mit dieser Begründung hat der BGH nicht die Störerhaftung abgeschafft, sondern zunächst einmal neue Unsicherheiten erschaffen. Die Folgen sind im Einzelnen noch völlig unklar. Zu hoffen bleibt, dass vielleicht die Volltextversion des Urteils noch etwas Licht ins Dunkel bringt.

Richtig ist allerdings wahrscheinlich die Annahme, dass das Urteil eine Zäsur bedeutet. Das Geschäftsmodell der übrig gebliebenen Abmahnkanzleien dürfte zumindest in Sachen Filesharing-Abmahnung deutlich unter Druck geraten. Künftig dürfte es schwerer werden, Anschlussinhaber kostenpflichtig abzumahnen, wenn über den Anschluss Filesharing an Filmen, Musik oder Computerspielen betrieben wurde.

Aber auch hier werden sich die konkreten Konsequenzen des BGH-Urteils erst in Zukunft zeigen. Sobald das Urteil im Volltext vorliegt, werden wir eine aktualisierte Bewertung vornehmen.

EuGH entscheidet in Sachen TUIfly – „Wilder Streik“ ist kein außer­ge­wöhn­li­cher Umstand

Positiv überrascht konnten wir gestern die Meldung vernehmen, dass der Europäische Gerichtshof entgegen der Empfehlung des Generalanwalts über die massenhaften Flugverspätungen und Flugausfälle bei Flügen der Fluggesellschaft TUIfly im Oktober 2016 geurteilt hat. Meistens folgt das Gericht der Ansicht des Generalanwalts, und so standen die Zeichen noch Ende letzter Woche eher schlecht.

EuGH entscheidet gegen Empfehlung des Generalanwalts

Jetzt aber bestätigt der EuGH auch unsere Auffassung: die Massenkrankmeldung (wenn auch vielleicht ein mutmaßlich „illegaler Streik“) des Flugpersonals, die auf eine Ankündigung von erheblichen Umstrukturierungen im Konzern durch die TUIfly folgte, sei gerade keine ungewöhnliche Reaktion. Eine solche brauche es für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes aber, welcher die Fluggesellschaft von der Haftung befreien könnte.

EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17 u.a.

Erste Erfolge in Musterverfahren

Unsere Kanzlei hatte bereits einen Erfolg für unsere Mandanten erstritten.

AG Hannover, Urteil vom 15.10.2017, 545 C 1101/17 (nicht rechtskräftig, PDF-Download)

Die beklagte Fluggesellschaft Tuifly war zwar in Berufung gegangen, aber nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union gehen wir nun davon aus, dass wir auch die zweite Instanz am Landgericht Hannover gewinnen werden. Der Termin zur mündlichen Verhandlung soll im September sein. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung können wir jedem Betroffenen der es noch nicht getan hat nur raten, seine Ansprüche so schnell wie möglich bei Tuifly nachzumelden. Am besten schreiben Sie die Airline einmal selbst an und fordern zur Zahlung nach der Fluggastrechteveordnung auf. Setzen Sie eine Frist von 14 Tagen. Verstreicht die Frist ohne Zahlung, können Sie zum Anwalt gehen. Wegen Verzugs muss die Fluggesellschaft dann in aller Regel auch die Anwaltskosten tragen.

Wie TUIfly auf das Urteil aus Brüssel im Einzelnen reagieren wird, ist allerdings noch nicht ganz absehbar. Ersten Pressemeldungen zufolge hatte man dort mit einer solchen Entscheidung nicht gerechnet. Soweit der EuGH die Möglichkeit offen gelassen hat, „jeder Einzelfall“ sein überprüfbar, könnte es sein, dass die Airline sich auch weiter gegen die Ansprüche zur Wehr setzt,