BGH – Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Partnervermittlungsvertrags

Der  III. Zivilsenat hat heute entschieden, dass der Kunde einer Partnervermittlungsagentur sein Widerrufsrecht nicht schon dadurch verliert, dass diese die geschuldete Anzahl von Partnervorschlägen zusammenstellt. Auch wenn allein dies in den AGB bereits als „Hauptleistung“ bestimmt ist, müssen die Vorschläge dem Kunden überlassen werden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin schloss in ihrer Wohnung im Verlauf eines Vertreterbesuchs der beklagten Agentur einen Partnervermittlungsvertrag, wonach die Beklagte als „Hauptleistung“ 21 Partnervorschläge (Partnerdepot) zusammenstellen sollte. Dadurch sollten 90 % und durch die „Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots für die Dauer der Vertragslaufzeit von 12 Monaten“ 10% der Vermittlungsgebühren entfallen. Außerdem unterzeichnete die Klägerin, über ihr Widerrufsrecht belehrt, eine ausdrückliche Erklärung, dass die Beklagte sofort mit der Dienstleistung aus dem Partnervermittlungsvertrag beginnen soll. Ihr sei der Verlust des Widerrufsrecht bewusst, sofern der Vertrag seitens der Beklagten vollständig erfüllt sei.

Danach zahlte die Klägerin an die Beklagte das vereinbarte Honorar von 8.330 €. Am selben Tag übermittelte die Beklagte der Klägerin 3 Kontakte, welche die Klägerin nicht ansprachen. Die Klägerin „kündigte“ sodann nach einer Woche den Vertrag. Die Beklagte meint, vertragsgemäß das Partnerdepot erstellt und damit ihre Leistung vollständig erbracht zu haben.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin konnte 7.139 € von der Beklagten zurückverlangen. Der von der Klägerin erklärte Widerruf sei wirksam. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei nicht gemäß § 356 Abs. 4 BGB ausgeschlossen gewesen.

Für die Auslegung, welche Pflichten Hauptleistungspflichten sind, ist entscheidend, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Umständen erlangen wollte. Nach diesen Maßstäben hat s die Beklagte ihre Leistung nicht vollständig erbracht. Für den Kunden sei allein die Zusendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten von Bedeutung, nicht deren „Zusammenstellung“. Diese Leistung hatte die Beklagte zum Zeitpunkt des Widerrufs nur zu einem geringen Teil erbracht. Darüber hinaus ist der Kunde auch darauf angewiesen, dass die Partnervorschläge zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie zu einer Kontaktanbahnung nutzt, noch aktuell und bis dahin gegebenenfalls ergänzt und aktualisiert worden sind. Für ein anderes Verständnis könne sich die Beklagte nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen,  deren Bestimmung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.

Für die Berechnung des Wertersatzes der Beklagten sei die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union maßgeblich. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Oktober 2020 sei der geschuldete Betrag zeitanteilig bemessen am vereinbarten Gesamtbetrag zu berechnen, hier  1.191 €. Eine Ausnahme läge hier nicht vor.

 

BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 – III ZR 169/20; Quelle: Bundesgerichtshof – Pressemitteilung Nr. 92/21 vom 6.5.2021

 

Klausel zur Verlängerung eines Probeabos mit exorbitanter Preissteigerung unwirksam

Das AG München hat aktuell entschieden, dass eine Klausel unwirksam ist, nach der sich ein dreimonatiges Probeabo für 9,99 € automatisch auf ein Jahresabo für 1.298,00 € verlängert, wenn es nicht fristgemäß gekündigt wird.

Rekordverdächtiges „Probeabo“

Anfang des Jahres 2019 bewarb die Klägerin auf ihrer Internetseite einen wöchentlichen Börsenbrief. Sie bot zum Kennenlernen ein dreimonatiges Testabo zum Preis von 9,99 € statt regulär 699,00 € an. Dem Angebot lagen die von der Klägerin verwendeten AGB zugrunde. Diese waren auf der Bestellseite einsehbar . Der beklagte Abonnent  bestellte ein Testabonnement des Börsenbriefs. Den Abschluss des Probeabos bestätigte die Klägerin dem Beklagten zugleich per E-Mail. Gleichzeitig machte die Klägerin die Abonnementskosten für das Testabonnement in Höhe von 9,99 € geltend. Der Beklagte beglich diese.

Im März 2019 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Bezugszeitraum vom 17.04.2019 bis 17.04.2020 plötzlich 1.298,00 € in Rechnung. Daraufhin widerrief der Beklagte den Vertragsschluss. Die Klägerin akzeptierte dies nur als Kündigung zum 17.04.2020. Daher forderte sie mit der Klage fortgesetzt die entsprechende Bezahlung.

Überraschende Preissteigerung

Das AG München hat die Klage auf Zahlung der Jahresabokosten abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Verlängerungsregelung der AGB in Verbindung mit der damit einhergehenden Preissteigerung überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB und wurde damit nicht Vertragsbestandteil. Damit verlängerte sich der ursprüngliche Vertrag über das Testabo nicht, welches mit 9,99 € vollständig bezahlt sei.

Zwar sei eine Klausel, wonach sich die Laufzeit ohne fristgemäße Kündigung um ein Jahr verlängere, für sich nicht überraschend. Hier jedoch bedeute die Verlängerung, dass sich der Vertrag um die vierfache Zeit für den 120-fachen Preis verlängere. Hiermit müsse der Vertragspartner nicht rechnen. Angesichts der Aufmachung der Internetseite der Kläger entstehe vielmehr der Eindruck, dass gerade darauf abgezielt werde, Kunden unter Zeitdruck zu setzen, um dann im Falle eines unterbliebenen Widerrufs exorbitante Preissteigerungen geltend machen zu können.

AG München, Urteil vom 24.10.2019, Az: 261 C 11659/19. Das Urteil ist rechtskräftig.

KG Berlin – Postfachadresse stellt keine ladungsfähige Hausanschrift dar

Das KG ist der Auffassung, dass die Angabe eines Postfachs in einer Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Im Gesetz sei eindeutig geregelt, dass der Name und die ladungsfähige Anschrift desjenigen enthalten sein muss, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist.

Hausanschrift erfordert Angabe von Straße, Hausnummer und Postleitzahl

Die Kläger schlossen mit dem beklagten Kreditinstitut im Juli 2011 zwei Immobiliardarlehensverträge. Diese lösten sie im Oktober 2011 inklusive einer Vorfälligkeitsentschädigung ab. Im November 2015 widerrief sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Berlin hatten die Kläger weitgehend recht bekommen. Das KG beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Das Kammergericht bestätigt die Rechtsposition des Landgerichts dahingehend, dass die den Klägern erteilte Widerrufsinformation nicht geeignet war, die Widerrufsfrist von 14 Tagen in Gang zu setzen. Wegen der Angabe lediglich eines Postfachs anstatt einer ladungsfähigen Hausanschrift genügt gerade nicht den gesetzlichen Anforderungen.

KG Berlin, Beschluss vom 16.05.2019,  6 U 3/19 (Quelle: juris.de)

Die Widerrufsbelehrung hat insbesondere Bedeutung beim Online-Shopping und ähnlichen Fernabsatzgeschäften. Zum Rechtsgebiet „Internetrecht“ gelangen Sie hier.

Teure Betrugsmasche beim Autokauf im Internet

Wir warnen dringend und immer wieder vor einer dreisten Betrugsmasche bei Internet-Käufen aller Art, vor allem beim Autokauf. Wer Online ein teures Auto erwerben möchte, muss Vorsicht walten lassen. Hier geht es zum Rechtstipp.

Grundsätzlich sollte man per Vorkasse überhaupt keine kostspieligen Einkäufe bei Fremden tätigen, da stets ein sehr hohes Ausfallrisiko besteht. Insbesondere, wenn der Verkäufer im Ausland sitzt oder ein ausländisches Bankkonto im Spiel ist, sollte man dringend die Finger davon lassen.

 

Haftung für offenes WLAN: BGH-Urteil zur Störerhaftung im Volltext

Kürzlich haben wir bereits über das Urteil berichtet und von der Volltextveröffentlichung mehr erwartet. Die Hoffnung war leider unbegründet. Das 26-seitige Urteil des Bundesgerichtshofes, bereits als das „Ende der Störerhaftung“ in den Medien gefeiert, ist inhaltlich unseres Erachtens dünn.

Wir haben einen Kommentar dazu verfasst, abrufbar unter https://www.facebook.com/Anwalt.Bremen.Nord.

Mehr gibt es dazu auch – leider – im Moment eigentlich nicht zu sagen. Also wird es weiterhin wenig freies WLAN in der Fläche in Deutschland geben. Wahrscheinlich bekommen wir wieder einen Wildwuchs an Instanzrechtsprechung quer durch das ganze Land dazu – Rechtssicherheit ist etwas anderes.

 

Zur Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing über ungesichertes WLAN

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat kürzlich in einem Grundsatzurteil zur sogenannten Störerhaftung entschieden. Danach haftet der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und einen Tor-Exit-Nodes nach der Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) zwar nicht für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. In Betracht kommt jedoch ein Sperranspruch des Rechteinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG.

BGH, Urteil vom 26.07.2018, I ZR 64/17 (Dead Island)

Leider liegt das Urteil im Volltext bisher noch nicht gedruckt vor, kann also auch nicht über den Webauftritt des BGH vollständig gelesen werden. Im Moment müssen wir uns immer noch mit der Pressemitteilung aus dem Juli begnügen. Danach hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit  an das Oberlandessgericht zurückverwiesen. Die gegen die Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision hat der BGH zurückgewiesen. Die Verurteilung zur Unterlassung wurde aufgehoben, da nach der seit Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne. Ist eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig, komme die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.

Daraufhin wurde das BGH-Urteil auch schon öffentlich gefeiert, da endlich das Ende der Störerhaftung besiegelt sei. Das allerdings muss bezweifelt werden.

Denn der BGH entschied weiter, dass der deutsche Gesetzgeber die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen habe. Zugleich habe man aber in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen. Diese Vorschrift sei richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen sei nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt. Der Anspruch könne auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen. Zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen  zusteht, hat der BGH die Sache zurückverwiesen.

Mit dieser Begründung hat der BGH nicht die Störerhaftung abgeschafft, sondern zunächst einmal neue Unsicherheiten erschaffen. Die Folgen sind im Einzelnen noch völlig unklar. Zu hoffen bleibt, dass vielleicht die Volltextversion des Urteils noch etwas Licht ins Dunkel bringt.

Richtig ist allerdings wahrscheinlich die Annahme, dass das Urteil eine Zäsur bedeutet. Das Geschäftsmodell der übrig gebliebenen Abmahnkanzleien dürfte zumindest in Sachen Filesharing-Abmahnung deutlich unter Druck geraten. Künftig dürfte es schwerer werden, Anschlussinhaber kostenpflichtig abzumahnen, wenn über den Anschluss Filesharing an Filmen, Musik oder Computerspielen betrieben wurde.

Aber auch hier werden sich die konkreten Konsequenzen des BGH-Urteils erst in Zukunft zeigen. Sobald das Urteil im Volltext vorliegt, werden wir eine aktualisierte Bewertung vornehmen.

OLG München entscheidet zu Lieferangaben beim Online-Shopping

Onlinehändler müssen ihren Kunden immer einen konkreten Lieferzeitraum für Bestellungen nennen. Vage Angaben wie „bald verfügbar“ erfüllen diese Vorgabe nicht, so das OLG München, 6 U 3815/17, Urteil vom 17.08.2018.

Das Urteil wurde von der Verbraucherzentrale NRW erstritten, ist aber noch nicht rechtskräftig, da noch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revison eingelegt weden könnte.

Die Verbraucherschützer hatten gegen den Online-Shop der Elektronikkette Mediamarkt wegen unzulässiger Informationsangaben bei der Online-Bestellung eines Smartphones geklagt. Nach Angaben der Düsseldorfer VZ bekamen Kunden dort zumindest noch im August 2016 während der Bestellung eines Samsung Galaxy S6 mehrfach folgenden Hinweis angezeigt: „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar!“ Die Richter bestätigten die Auffassung, dass die unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet gegen die gesetzliche Informationspflicht der Anbieter verstößt.

LG Lübeck: Google muss anonyme Ein-Sterne-Bewertung löschen

Ein betroffener Arzt kann die Löschung einer negativen Bewertung bei Google verlangen, auch wenn diese keinen Text enthält. Das Landgericht Lübeck hat in einem aktuellen Urteil Google auf Unterlassung verurteilt. Bei Zuwiderhandlung droht Google ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro.

Das Gericht sah in der Bewertung vorliegend eine unzulässige Meinungsäußerung. Ob das Urteil verallgemeinert werden kann, ist fraglich. Es war nämlich eine Besonderheit des Falles, dass die Bewertung unter dem Namen des Betroffenen selbst veröffentlicht worden war. Das veranlasste das Gericht zu der Überlegung, entweder handele es sich um einen Patienten gleichen Namens, der die Leistung des Klägers schlecht bewertet; oder es handele sich um jemanden, der seinen Namen nicht preisgeben will; oder es handele sich um ein ,,Fake“, sodass offenkundig würde, dass der Urheber der Bewertung dem Kläger Schaden zufügen will und es auf den Kläger zurückfällt, wenn er hiergegen nichts unternimmt.

Alle drei Gründe reichten dem Gericht, um die Freiheit der Meinungsäußerung hinter das Persönlichkeitsrecht des Arzte zurücktreten zu lassen.

Teurer Spaß beim öffentlichen Posten von Bildern in Social-Media-Profilen

Dass man grundsätzlich vorsichtig sein sollte, was man in Online-Profilen und drumherum von sich preisgibt, hat Facebook mit dem Cambridge Analytica-Skandal gerade erneut bewiesen. Aber auch sonst sollte man immer gut überlegen, was ein Post bewirken kann. Wir haben in unserer Kanzlei schon diverse Fälle von Beleidigung über Volksverhetzung bis hin zu sexueller Belästigung bearbeiten müssen, oftmals rein aus dem Affekt heraus.

Auch beim achtlosen Veröffentlichen von Bildern und Kommentaren muss man auf der Hut sein. Nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg  v. 20.02.2018, Az. RN 4 K 17.635, muss ein Mann jetzt z.B. einen Teil der Kosten für einen Polizeieinsatz übernehmen. Der junge Mann hatte das Foto von zwei Handgranaten, einem grünen Behältnis und einer Schusswaffe veröffentlicht, verbunden mit dem Kommentar: „Silvester kann kommen, alles schon hergerichtet…“. Eine Bekannte alarmierte die Polizei, die zum Einsatz mit Spezialkräften anrückte. Die Waffen fand man allerdings nicht: Der Mann behauptete, sich das Bild selbst im Internet besorgt zu haben.

Die Polizei stellte ihm daraufhin Kosten von mehr als 11.000 Euro in Rechnung. Da der unterhaltspflichtige Familienvater angab, monatlich netto nur 1.600 Euro zu verdienen  reduzierte man den Betrag auf 2.000 Euro. Auch gegen diesen Betrag klagte der Täter – erfolglos.

Quelle: VG Regensburg